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Notwendige Schritte zur Errichtung einer Stiftung

Von: Dr. Walter Scheerbarth

Was muss ich zur Errichtung einer selbstständigen Stiftung tun?

Die Errichtung einer selbstständigen Stiftung bedarf zweier Rechtsakte:

  • Stiftungsgeschäft durch den Stifter und
  • Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde

Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige Willenserklärung des Stifters. Darin erklärt der Stifter, ein bestimmtes Vermögen auf Dauer einem bestimmten Zweck zu widmen. Dies ist der Stiftungsakt. Er kann sowohl mit Wirkung unter Lebenden oder aber such mit Wirkung von Todes wegen vorgenommen werden. Der Stifter ist somit die zentrale Figur der Stiftung. Er bestimmt die maßgeblichen Vorgaben der Stiftung, also sowohl den Stiftungszweck als auch die Festlegung des zu übertragenen Vermögens. Zugleich muss die Stiftung eine Satzung erhalten, in der zumindest Name und Sitz der Stiftung sowie der Zweck und das Grundstockvermögen angegeben werden. Zugleich sind Regelungen zur Bildung des Vorstandes der Stiftung zu treffen. Auf diesen Punkt ist besonderes Augenmerk zu legen, wie noch ausgeführt werden wird.

Bis zur Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde kann der Stifter diese Willenserklärung frei widerrufen. Der Erbe des Stifters kann dies nur noch eingeschränkt.

Zur Entstehung der Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft noch die Annerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Inzwischen hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgeschrieben, dass der Stifter einen Anspruch darauf habe, dass die Stiftung durch die zuständige Behörde anerkannt werde, sofern nur das Gemeinwohl nicht gefährdet wird und der dauerhafte Bestand der Stiftung gesichert erscheint. Es bedarf lediglich eines Antrages auf Erteilung der Anerkennung, die entweder vom Stifter selbst oder im Falle der Stiftung von Todes wegen vom Nachlassgericht gestellt wird.

Was muss ich zur Errichtung einer unselbstständigen Stiftung tun ?

Im Gegensatz zur selbstständigen Stiftung ist die Rechtsgrundlage für die Existenz der unselbstständigen Stiftung eine Vertrag zwischen dem Stifter und dem von ihm ausgewählten Rechtsträger. Die Vermögenswerte werden hier auf eine andere (natürliche oder juristische) Person mit der Maßgabe übertragen, wie dieses Vermögen verwaltet und verwendet werden solle. Aus diesem Grunde wird die unselbstständige Stiftung auch nicht durch einen einseitigen Errichtungsakt gegründet. Vielmehr bedarf es eines Vertrages, in dem sich der Stifter verpflichtet, dem Träger die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Vermögensgegenstände zu übertragen. Der Träger verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vermögenswerte dem Stiftungszweck entsprechend zu verwenden.

Das Stiftungsgeschäft unterliegt somit schlicht den bürgerlichen Regelungen des Schuldrechts. Ob dieses Stiftungsgeschäft unter Lebenden nun als Treuhandvertrag in Form eines Auftrages, Dienstvertrages, Geschäftsbesorgungsvertrages oder als Schenkung ausgestaltet ist, soll hier nicht vertieft werden. Die Parteien haben einen weiten Gestaltungsspielraum.

Wie sichere ich die Steuervorteile einer gemeinnützigen Stiftung ?

Um alle positiven steuerlichen Vorzüge zu sichern, wird die Gemeinnützigkeit der Stiftung im Voraus von der Finanzverwaltung "anerkannt". Bei einer treuhänderischen Stiftung prüft dies regelmäßig das örtliche zuständige Finanzamt. Es werden auch Satzungsänderungen und die tatsächliche Geschäftsführung überprüft. Bei einer rechtsfähigen (selbstständigen) Stiftung prüft das Landesfinanzministerium im Verfahren über die Anerkennung der Stiftung die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Die interne Bestätigung darüber ist für das Finanzamt Grundlage für die "vorläufige Bescheinigung" der Gemeinnützigkeit.

Gegenüber den Steuerpflichtigen wird die Steuerbegünstigung wegen der Gemeinnützigkeit nur im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Steuerabschnitt durch Freistellungsbescheid entschieden. Rechtlich bindend mag die Entscheidung für die eine Steuer nicht bei der Entscheidung für eine andere Steuer sein. Praktisch wird die Entscheidung bei Körperschaftssteuer jedoch auch für die anderen Steuern zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Errichtung der Stiftung sollte daher im Falle der Gemeinnützigkeit stets die Anerkennung durch die Finanzverwaltung betrieben werden.

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