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Doppelte Staatsbürgerschaft? Erbschaftsteuer sparen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Perspektive, nach dem Tod eines nahen Familienangehörigen Erbschaftsteuer bezahlen zu müssen, gefällt nur den allerwenigsten Menschen.

Zwar sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht durchaus großzügige Freibeträge für die nächsten Familienangehörigen vor. So kann auf die eigenen Kinder beispielsweise Vermögen im Wert von 400.000 Euro steuerfrei im Erbgang übertragen werden. Für Ehegatten beträgt dieser Freibetrag sogar 500.000 Euro.

Sind diese Freibeträge aber erst einmal verbraucht oder werden sie in Anbetracht des Vermögens des Erblassers absehbar überschritten, dann überlegen Beteiligte zuweilen, wie sie dem deutschen Fiskus im Erbfall entgehen können.

Der Steuerinländer schuldet Erbschaftsteuer

Wer im Falle einer Erbschaft Erbschaftsteuer zu bezahlen hat, wird in § 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geregelt.

Danach tritt die Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland ein, wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ein so genannter Steuerinländer sind.

Als Inländer gilt dabei unter anderem derjenige,

  • der in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie
  • derjenige deutsche Staatsangehörige, der sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu hat.

Dem Grunde nach gilt also: Wohnt und lebt der Erbe in Deutschland, dann bezahlt er hier auch Erbschaftsteuer.

Geht zum Beispiel bei Kindern, die ihre Eltern beerben, der Wert des geerbten Vermögens über den Freibetrag hinaus, dann ist, je nach Höhe der Erbschaft, ein Prozentsatz zwischen 7 und 30 des Erbes als Erbschaftsteuer für das Finanzamt zu reservieren.

Wegzug aus Deutschland vermeidet Erbschaftsteuer

Dieser Erbschaftsteuer entgehen Erben und Erblasser dann, wenn beide Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland wählen.

Entscheiden sich zum Beispiel sowohl der Erblasser als auch der Erbe, ihren Wohnsitz zukünftig in der Schweiz oder in Österreich zu nehmen, dann können sie perspektivisch von den bei unseren Nachbarn geltenden und wesentlich günstigeren Erbschaftsteuersätzen profitieren. In Österreich bezahlt man derzeit gar keine Erbschaftsteuer, die auf kantonaler Ebene in der Schweiz geltenden Steuersätze liegen merklich unter den in Deutschland geforderten Tarifen.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass man seinen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt mindestens fünf durchgängige Jahre in einem ausländischen Staat haben muss, um in den Genuss der dort geltenden Steuersätze zu kommen und vor dem deutschen Finanzamt in Sicherheit zu sein.

Verzicht auf Staatsbürgerschaft

In einem besonderen Fall kann man diese Fünfjahresfrist gegebenenfalls abkürzen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Erbe neben der deutschen in Besitz einer weiteren Staatsbürgerschaft ist und der Erblasser bereits seit mehr als fünf Jahren im Ausland zuhause ist.

In diesem Fall kann der Erbe nämlich auf seine deutsche Staatsbürgerschaft verzichten, §§ 17, 26 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz). Verlegt der Erbe dann noch seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist er bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist vor der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuer sicher.

Der Erbe, der eine solche Aktion in Erwägung zieht, sollte aber zwingend fachlichen Rat einholen und klären lassen, ob ihn das deutsche Finanzamt auch nach Verzicht auf die Staatsbürgerschaft und Wegzug im Ausland unter Umständen in Form der so genannten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs.1 Nr. 3 ErbStG bzw. § 4 AStG (Außensteuergesetz) einholen kann.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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