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Kritik an den Reformbestimmungen der Erbschaftsteuer

Von: Dr. Helmut Schuhmann

An der Begünstigung des Betriebsvermögens durch § 13a, b ErbStRG ist Kritik geübt worden.

Zum Umfang des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStRG) wird ausgeführt, dass für viele Branchen (z.B. Hotelverpachtungen, ertragstarke Unternehmen, die stark investiert hätten) die Vergünstigung des § 13a ErbStRG verschlossen bleibe, nachdem das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50% (bei der Optionslösung: nicht mehr als 10%) des gesamten Betriebsvermögens ausmachen dürfe. Die Frage sei dann, ob das Abstellen auf ein so definiertes Verwaltungsvermögen ein sachgerechter Differenzierungsgrund i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG sei.

Bei der Lohnsummenbindung (§ 13a Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 Nr. 1 ErbStRG) handle es sich um zwei starre Grenzen, die keine Rücksicht auf das Flexibilitätserfordernis nehmen würden. Kein Unternehmer könnte sagen, wo er in 7 oder 10 Jahren stehe. Die vorgesehene starre Lohnsummenbindung ohne jegliche Ausnahmekriterien für Notfälle/Krisenzeiten sei nicht nur nicht praktikabel, sondern auch nicht sachgerecht i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG; so im Einzelnen Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 203, 204.

Für Balmes/Felten (FR 2009, 258,271) wird die Regelung des Erbschaftsteuerreformgesetzes insbesondere den Bedürfnissen des Mittelstandes nicht gerecht. Angesichts der zum Teil drastisch erhöhten Bemessungsgrundlagen drohten erhebliche Steuerbelastungen. Zudem werde das Erbschaftsteuerreformgesetz für das betriebliche Vermögen einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die neuen Regelungsansätze Verwaltungsvermögen und Mindestlohnsumme würden die Unternehmen zwingen bereits frühzeitig über das Thema Unternehmensnachfolge nachzudenken. Über die Verfassungswidrigkeit des neuen Erbschaftsteuergesetzes werde, wie in der Vergangenheit, wieder das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

Dillberger/Fest (DStR 2009, 671, 674) fassen zum Verschonungsabschlag des § 13a ErbStRG u.a. zusammen, dass die gesetzgeberische Intention, mittels des Lohnsummenvergleichs den Erhalt von Arbeitsplätzen abzusichern, von mittelfristig planenden Betriebsinhabern im Falle einer Betriebsübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge ohne einen Missbrauch i.S.d. § 42 AO unterlaufen werden könnte. Da der Zeitpunkt des Erwerbs bei einer Betriebsübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge planbar sei, könnte mittels eines vorherigen Personalabbaus, der Ausgliederung von Arbeitsbereichen und der Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern der unternehmerische Handlungsspielraum des Erwerbers über den vom Gesetzgeber eingeräumten Rahmen hinaus erweitert werden. Einen besonderen Anreiz würde in diesem Zusammenhang das Erreichen der Kleinbetriebsgrenze von nicht mehr als zehn Beschäftigen im Zeitpunkt der Übertragung bieten, das diese Betriebe keinem Lohnsummenvergleich unterliegen würden.

Das gesetzgeberische Ziel, über die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern, werde daher insoweit in das Gegenteil verkehrt, als die Neufassung nicht nur keine NeueinsteIlungen begünstige, sondern mittelfristig planende Unternehmer sogar zu einem Personalabbau motiviere.

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