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Die unentgeltliche Weitergabe von Vermögen

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Eine unentgeltliche Weitergabe des begünstigt erworbenen Vermögens im Wege der Schenkung oder von Todes wegen wird für unschädlich gehalten.

Zu beachten ist aber, dass durch die erneute Übertragung des begünstigten Vermögens neue Behaltensfristen in Gang gesetzt werden, die - bis zum Ablauf der ursprünglichen Behaltensfristen - parallel zu diesen laufen.

Falls es noch vor dem Ablauf der ursprünglichen Behaltensfristen zu einer schädlichen Verwendung des weitergegebenen Vermögens durch den zuletzt Begünstigten kommt, wird die Nachversteuerung ausgelöst - und zwar nicht nur für die zweite, sondern auch für die ursprüngliche Vermögensübertragung; vgl. im Einzelnen Pauli/Koretzkij (a.a.O. 294).

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