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Die Lohnsummenprüfung

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag und Tarifbegrenzung gehen von der Voraussetzung aus, dass neben der Prüfung, ob es sich um Verwaltungsvermögen handelt, auch eine Lohnsummenprüfung (§ 13a Abs. 1 und 4 ErbStRG) erfolgt und die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 ErbStRG) erfüllt sind.

a) Grundsatz

§ 13a Abs. 4 ErbStRG enthält die Beschreibung der maßgeblichen Lohnsumme. Danach umfasst die Lohnsumme alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile) die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind.

Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStRG) des Betriebs, innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 650 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme).

In § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStRG tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von sieben Jahren eine Lohnsummenfrist von zehn Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 650 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 1.000 Prozent, wenn der Erwerber unwiderruflich erklärt, dass die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 bis 7 ErbStRG in Verbindung mit § 13b ErbStRG erklärt wird.

Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStRG).

Nach § 13a Abs.1 Satz 4 ErbStRG wird auf das Kriterium der Lohnsumme verzichtet, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat.

Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStRG zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Berechnungsbasis für die Mindestlohnsumme ist die Ausgangslohnsumme. Damit ist gemeint die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung endenden Wirtschaftsjahre.

Nachdem es auf den Durchschnitt ankommt, ist ein zwischenzeitliches Absinken der Lohnsumme in einem Wirtschaftsjahr unter die Ausgangslohnsumme unschädlich.

b) Lohnsumme

Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.

Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigen direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigen empfangenen Sondervergütungen , Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergIeichbare Vergütungen.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918, 34) ist davon ausgegangen, dass die Lohnsumme in Einzelunternehmen und Personen- oder Kapitalgesellschaften ohne großen Aufwand zu ermitteln sei, wenn diese keine Unterbeteiligungen hätten. Bei dem Umfang der gesetzlichen Definition ist dies aber wohl etwas praxisfern.

c) Betrieb

§ 13a ErbStRG stellt auf den Betrieb ab, ohne dieses Begriff näher zu erläutern. Man wird jedoch auf den einzelnen Betrieb abzustellen haben, der übertragen oder dessen Anteile übertragen werden. Das ergibt sich auch aus der Intention des Gesetzgebers; vgl. Im Einzelnen BT-Drs. 16/7918, 33.

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