Allgemeine Informationen zur Begünstigung von Betriebsvermögen

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. 11. 2006 (BStBl. 2007 II. 192) war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz deshalb unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpfte, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen, nämlich Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht genügte.

Der Gesetzgeber wurde durch diesen Beschluss des BVerfG verpflichtet, spätestens bis zum 31. 12. 2008 eine Neuregelung zu treffen.

Das ist mit dem am 1. 1. 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24. 12. 2008 (BGBl. 2008, 3018) geschehen.

Beim Betriebsvermögen bedeutet die gesetzgeberische Maßnahme, dass es zukünftig mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Dieser ist, soweit er nicht in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Jahr zurückliegen, unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten - auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke - üblichen Methode zu schätzen.

Als Mindestwert wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festgelegt.

Der Gesetzgeber hatte bis Ende 2008 einen Freibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von 225.000,00 Euro sowie einen Bewertungsabschlag von 35% gewährt. Diese Begünstigungsmaßnahmen sind nunmehr ersatzlos weggefallen.

Der "neue" § 13a ErbStRG ist aber nach § 37 Abs. 3 ErbStRG nicht anwendbar, wenn das begünstigte Vermögen, das vor dem 1.1.2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. 1. 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrecht nach dem 11.11.2005 herausgegeben werden musste.

Damit soll verhindert werden, dass Zuwendungen, die vor dem 1.1.2007 ausgeführt und nach den §§ 13a, 19a ErbStRG entlastet wurden, aufgrund vertraglicher Widerrufs- und Rücktrittsklauseln zurück abgewickelt werden, verbunden mit einer Erstattung der bereits entrichteten Steuer gemäß § 29 Abs. 1 ErbStRG, um die günstigeren neuen Bestimmungen auszunutzen.

Der Ausschluss des "neuen" § 13a ErbStRG gilt für Zuwendungen, für die innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums seit dem 1. 1. 2007 die Steuer entsteht.

Das ErbStRG will die Unternehmensnachfolge dadurch erleichtern, dass es das Betriebsvermögen weitgehend verschont.

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