Erbschaftsteuerreform - Stand April 2008

Von: Dr. Georg Weißenfels

Das Bundesverfassungericht hat dem Gesetzgeber bekanntlich mit Beschluss vom 07.11.2006 eine Frist bis zum Ende des Jahres 2008 gesetzt, um die vom höchsten deutschen Gericht als grundgesetzwidrig erkannte Erbschaftsteuer auf neue - und verfassungskonforme - Füße zu stellen.

Das federführende Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich einen Referentenentwurf mit den wesentlichen Eckpunkten zum reformierten Erbschaftsteuerrecht vorgelegt, dem die Bundesregierung am 11.12.2007 in einer Kabinettssitzung auch bereits zugestimmt hat.

Tendenziell sollen nahe Verwandte und Erben kleinerer Vermögensmassen durch die Erbschaftsteuerreform entlastet werden. Hingegen sollen Erben großer Vermögen oder Erben, die mit dem Erblasser nur entfernt oder gar nicht verwandt sind, stärker belastet werden.

Folgende Freibeträge sollen nach Inkrafttreten der Reform gelten:

 

Altes Recht

Neues Recht

Ehegatten

307.000 Euro

500.000 Euro

Kinder

205.000 Euro

400.000 Euro

Enkel

51.200 Euro

200.000 Euro

Andere Abkömmlinge

51.200 Euro

100.000 Euro

Erwerber Steuerklasse II

10.300 Euro

20.000 Euro

Erwerber Steuerklasse III

5.200 Euro

20.000 Euro

Beschränkt Steuerpflichtige

1.100 Euro

2.000 Euro

Bei sämtlichen Vermögensarten soll zur Bemessung der Steuer zukünftig immer der gemeine Wert, d.h. der Verkaufspreis angesetzt werden.

Weiter sieht das neue Gesetz eine so genannte Rückwirkungsoption vor. Danach soll bei Erbschaften, die in den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes fallen, den Erben die Möglichkeit eingeräumt werden, zwischen der Anwendung des alten oder des neuen Gesetzes zu wählen.

Das neue Erbschaftsteuergesetz sollte nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums zum 01.04.2008 in Kraft treten. Neueren Verlautbarungen aus der Politik zufolge wird sich die Einführung des reformierten Erbschaftsteuerrechts jedoch bis mindestens in den Sommer des Jahres 2008 hinein verschieben.

Grund für diese Verzögerung sind Bestrebungen seitens der Unions-Parteien, den vorliegenden Referentenentwurf unter anderem hinsichtlich der Regelungen zu Besteuerung von Erben von Unternehmen zu ändern. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass Erben von Unternehmen dann weitestgehend von der Erbschaftsteuer verschont werden sollen, wenn sie das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren fortführen und damit auch Arbeitsplätze erhalten, was an der Entwicklung der Lohnsumme gemessen werden soll.

Dieser Zeitraum von 15 Jahren erscheint diversen Unionspolitikern als unangemessen lange. Sie wollen den so genannten Verschonungsabschlag im Falle einer Unternehmensfortführung dann voll gewähren, wenn das Unternehmen nicht innerhalb eines Zeitraum von 10 Jahren nach dem Erwerb aufgegeben oder veräußert wird.

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