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Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 43 bis 51 des amtlichen Steuerformulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Ab der Zeile 43 bis einschließlich der Zeile 83 des amtlichen Formulars ist das sonstige Vermögen des Erblassers, das nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundbesitz oder Betriebsvermögen ist, anzugeben.

Zeile 43 bis 46

Ab der Zeile 43 wird vom Finanzamt abgefragt, ob zum Nachlass nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften im In- oder Ausland gehören.

Was „nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften“ sind kann durch die Vorschrift in § 11 BewG (Bewertungsgesetz) aufgeklärt werden. Danach muss man bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder Aktiengesellschaft) danach unterscheiden, ob die Anteile an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind oder nicht. Letzterenfalls handelt es sich um „nicht notierte Anteile“.

Eine bloße Beteiligung des Erblassers an einer GmbH ist danach typischerweise ein „nicht notierter Anteil“ an einer Kapitalgesellschaft und muss in den Zeilen 43 ff. des amtlichen Formulars angegeben werden.

Ebenso wie beim Grund- oder Betriebsvermögen ist es jedoch auch bei den nicht an der Börse notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ein Irrglaube, dass man mit der Angabe eines unrealistisch niedrigen Wertes des Anteils in dem Steuerformular den Weg zu einer niedrigeren Erbschaftsteuer ebnen würde. Der Wert von Anteilen, die in die Zeilen 43 bis 46 des Formulars zur Erbschaftsteuererklärung einzutragen ist, ist nämlich nur eine unverbindliche Bewertung des Steuerpflichtigen. Der Besteuerung am Ende zugrunde gelegt wird ein Wert, der von dem Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen eines gesonderten Verfahrens festgestellt wird, § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG.

§ 11 Abs. 2 BewG gibt der Finanzverwaltung insgesamt vier verschiedene Methoden vor, wie der Wert eines Anteils ermittelt werden kann.

Für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ist der Wert vom Steuerpflichtigen selber zu ermitteln. Hier erfolgt keine gesonderte Feststellung durch die Finanzverwaltung.

Soweit Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften nicht im Privat- sondern im Betriebsvermögen gehalten werden, sind die Anteile auch in den Zeilen 39 bis 42 zum Betriebsvermögen und nicht unter der Rubrik übriges Vermögen anzugeben.

Zeile 47 bis 51

Hier fragt das Finanzamt nach „anderen Anteilen, Wertpapieren und dergleichen“, die sich im Nachlass befinden.

Gemeint sind hier insbesondere Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen und Anteile an einem Investment- oder Immobilienfond.

Wie diese Anlagen anzugeben und zu bewerten sind, erschließt sich aus § 11 Abs. 1 BewG. Danach müssen diese Geldanlagen mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt werden. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend.

Entscheidender Stichtag für die Vornahme der Bewertung ist immer der Todestag des Erblassers und ausdrücklich nicht der Tag, an dem die Steuererklärung gefertigt wird. Wertentwicklungen der Anlagen nach oben oder insbesondere nach unten, die zwischen dem maßgeblichen Stichtag (Todestag des Erblassers) und dem Tag, an dem die Besteuerung festgesetzt wird, führen nicht zu einer Veränderung der Steuerhöhe. Härten bei einer negativen Kursentwicklung sind vom Steuerpflichtigen regelmäßig hinzunehmen.

Vom Finanzamt wird regelmäßig die Vorlage von Depotauszügen verlangt, um die Angaben des Steuerpflichtigen überprüfen zu können. Daneben haben die Finanzbehörden im Bedarfsfall auch die Möglichkeit bei Banken Kontenabfragen zu starten, § 93 AO (Abgabenordnung).

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