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Zukünftiger Erbe verzichtet gegen Abfindung auf Pflichtteilsanspruch – Wie wird der Vorgang besteuert?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BFH – Urteil vom 16.05.2013 – II R 21/11

Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, wie eine Abfindungszahlung wegen eines zu Lebzeiten des Erblassers erklärten Pflichtteilsverzichtes steuerlich zu bewerten ist.

Der betroffene Kläger hatte noch zu Lebzeiten seiner Mutter mit seinen drei Brüdern vereinbart, dass er nach dem Tod der Mutter auf seinen Pflichtteil verzichten werde, wenn er im Testament der Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Die vier Brüder waren sich darin einig, dass dieser von dem einen Bruder erklärte Pflichtteilsverzicht unabhängig von der Frage gelten solle, ob der Verzichtende nicht Erbe wird und er keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt.

Im Gegenzug verpflichteten sich die drei Brüder, an den verzichtenden Bruder eine Abfindung in Höhe von je 150.000 Euro zu bezahlen. Diese Abfindungszahlungen sollten der verzichtende Bruder in jedem Fall behalten dürfen, gleich wie die Erbfolgeregelung der Mutter ausfallen würde.

Das Finanzamt bekam Wind von dem Vorgang und vertrat die Auffassung, dass die Abfindungszahlung als Schenkung der Mutter an den verzichtenden Bruder zu werten sei. Es schickte dem verzichtenden Bruder vor diesem Hintergrund einen Steuerbescheid, mit dem Schenkungsteuer eingefordert wurde.

Gegen diesen Steuerbescheid legte der den Verzicht erklärende Bruder Einspruch ein und erhob, nachdem sich das Finanzamt weigerte, den Bescheid aufzuheben, Klage zum Finanzgericht.

Das Finanzgericht hob den Steuerbescheid auf. Es wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die Zahlungen der drei Brüder an den vierten Bruder nicht als Schenkung der Mutter an den vierten Bruder gewertet werden können.

Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts erhob nun wiederum das Finanzamt Revision zum Bundesfinanzhof. Der BFH wies die Revision allerdings als unbegründet zurück.

Der BFH ließ das Finanzamt wissen, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine (steuerpflichtige) Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden sei, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Nachdem im vorliegenden Fall aber nicht die Mutter, sondern die drei anderen Brüder und potentiellen zukünftigen Erben die Abfindungszahlung geleistet hatten, könne man die Zahlungen nicht der Mutter als Zuwendende zurechnen. Für eine solche fiktive Zurechnung der Abfindungszahlungen spreche auch nicht, dass die Erben nach Eintritt des Erbfalls die bezahlte Abfindung als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen können.

In dem vorliegenden Fall wären, so der BFH, vielmehr die Zahlungen der drei Brüder an den verzichtenden Bruder als drei getrennt zu besteuernde Schenkungen zu betrachten. Die hierbei anzuwendende Steuerklasse richte sich hierbei, so der BFH, indes nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern nach dem Verhältnis des Empfängers zum zukünftigen Erblasser.

Der vom Finanzamt angenommene Steuervorgang einer (fiktiven) Schenkung der Mutter an den verzichtenden Sohn war aber jedenfalls nicht gegeben und der Steuerbescheid musste aufgehoben werden.

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