Ölschaden im Haus des Erblassers – Können die Beseitigungskosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

FG Münster – Urteil vom 30.04.2015 – 3 K 900/13

Das Finanzgericht Münster hatte die Frage zu beantworten, ob die Kosten für die Beseitigung eines Ölschadens in einem dem Erblasser gehörenden Haus als Nachlassverbindlichkeit die Steuerschuld des Erben mindern können.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus eine Wohnung bewohnt. Eine weitere Wohnung war vermietet. Das Haus wurde mittels einer Ölheizung beheizt.

Noch vor seinem Ableben hatte der Erblasser neues Heizöl geordert. Mit diesem neuen Heizöl kam die Heizungsanlage aber nicht zurecht und es kam bei der Anlage zu einem Störfall. Öl trat aus und sammelte sich in einem Ölauffangraum.

Dieser Sachverhalt wurde allerdings erst ein halbes Jahr nach dem Tod des Erblassers von der Mieterin der weiteren Wohnung bemerkt. Das ausgelaufene Öl wurde in der Folge beseitigt und eine Spezialfirma von der Erbengemeinschaft mit dem Ausbau der alten Öltanks und der Reinigung des Öllagerraums beauftragt.

Für diese Arbeiten entstanden der Erbengemeinschaft Kosten in Höhe von rund 11.000 Euro.

Der spätere Kläger machte entsprechend seiner Erbquote ein Drittel dieser Kosten gegenüber dem Finanzamt als Abzugsposten bei seiner Erbschaftsteuer geltend. Er machte gegenüber dem Finanzamt geltend, dass es sich bei dem Vorfall um einen Gebäudeschaden handeln würde, dessen Ursache vom Erblasser durch die Bestellung des Heizöls gesetzt wurde.

Nachdem das Finanzamt dem Begehren des Erben nicht nachkam, erhob der Erbe Klage zum Finanzgericht.

Das Finanzgericht teilte jedoch die Rechtsauffassung des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet ab.

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG seien, so das Gericht, Schulden des Erblassers als so genannte Nachlassverbindlichkeiten von den Erbschaftsteuer mindernd zu berücksichtigen. Die – abzugsfähigen – Schulden des Erblassers müssten im Zeitpunkt des Erbfalls aber bereits begründet worden sein.

Weiter sei für die Abzugsfähigkeit erforderlich, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten davon ausgehen musste, die bereits entstandenen Verbindlichkeiten selber erfüllen zu müssen.

Nach der Rechtsprechung könnten

„Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln oder zum Abbruch eines Gebäudes nur dann als Erblasserschulden berücksichtigt werden, wenn der Erblasser dazu bereits zu Lebzeiten aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung tätig werden musste.“

Diese Voraussetzungen sah das Finanzgericht im zu entscheidenden Fall nicht als gegeben.

Der Erblasser sei nämlich zum Zeitpunkt seines Ablebens weder aufgrund öffentlichen noch aufgrund privaten Rechts dazu verpflichtet gewesen, den Ölschaden zu beseitigen.

Insbesondere konnte das Finanzgericht keine vertragliche Verpflichtung des Erblassers zur Beseitigung des Ölschadens gegenüber der Mieterin in dem betroffenen Gebäude erkennen. Hierzu verwies das Gericht darauf, dass es erhebliche Zweifel daran habe, dass der Schaden zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritt des Erbfalls überhaupt schon eingetreten war, nach dem die Mieterin den starken Ölgeruch erst ein halbes Jahr nach dem Ableben des Erblassers bemerkt hatte.

Das Finanzgericht ließ jedoch gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesfinanzhof zu, die inzwischen auch eingelegt wurde. Das letzte Wort in der Angelegenheit liegt mithin beim höchsten deutschen Finanzgericht.

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