Kosten für die Verteilung des Nachlasses mindern die Erbschaftsteuer

Von: Dr. Georg Weißenfels

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann müssen sich die Erben nach Eintritt des Erbfalls zwangsläufig über die Verteilung der Erbschaft einigen. Nach § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder Erbe grundsätzlich jederzeit die so genannte Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.

Was sich in der Theorie jedoch einfach anhört, kann in der Praxis zu einem nervenaufreibenden Schauspiel werden. Wenn sich die Erben nämlich über die konkrete Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände, über die Anrechnung oder die Ausgleichung von Vorempfängen oder auch die zweckmäßige Verwaltung des Nachlasses nicht einig sind, dann dauert es manchmal Jahre, bis der Nachlass tatsächlich auseinandergesetzt ist und jeder Erbe das bekommen hat, was ihm zusteht.

So sehr die Nachlassauseinandersetzung den einzelnen Erben auch belasten mag, so kann sich der Erbe zumindest ein wenig über die gesetzgeberische Entscheidung freuen, wonach die Nachlassabwicklungskosten seine Erbschaftsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt mindern.

Abwicklungskosten mindern die Bereicherung des Erben

Nach § 10 Abs. 1 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) gilt als steuerpflichtiger Erwerb nämlich lediglich die Bereicherung des Erben. Von dem steuerpflichtigen Erwerb können aber nach § 10 Abs. 5 ErbStG so genannte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Zu diesen Nachlassverbindlichkeiten gehören ausdrücklich auch die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der „Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses“ oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Der Erbe hat hier zunächst die Möglichkeit, die Kosten, die mit der Auseinandersetzung des Nachlasses entstehen, pauschal und ohne jeden Nachweis in Höhe eines Betrages von 10.300 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Anstatt dieser pauschalen Geltendmachung der Nachlassabwicklungskosten kann der Erbe aber auch die konkret angefallenen Kosten von seinem steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Je nach Komplexität der Auseinandersetzung können die entstehenden Kosten dabei den pauschalen Abzugsbetrag sehr schnell übersteigen.

Was kann als Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses abgezogen werden?

Grundsätzlich ist der Begriff der Nachlassabwicklungskosten weit zu verstehen.

Zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB (BFH, Urteil vom 9.12.2009, II R 37/08).

Die in diesem Zusammenhang entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten zählen zu den abzugsfähigen Positionen (BFH, a.a.O.).

Musste im Einzelfall von der Erbengemeinschaft zum Beispiel ein Sachverständiger eingeschalten werden, um einzelne Nachlassgegenstände, beispielsweise ein Grundstück, wertmäßig zu taxieren, dann sind die Kosten den Sachverständigen abzugsfähig.

Ebenfalls sind Kosten für die Testamentseröffnung und die Erteilung eines Erbscheins nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ebenso abzugsfähig wie die Kosten einer Steuerberaters, den man für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung hinzuzieht.

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