Was passiert, wenn man keine Erbschaftsteuererklärung abgibt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Jeder Erbfall ist auch eng mit steuerlichen Pflichten des Erben, Vermächtnisnehmers, Pflichtteilsberechtigten oder Auflagenbegünstigten verknüpft. Dem Grunde nach gilt: Jeder, der im Zusammenhang mit einem Erbfall etwas erhält, ist verpflichtet, den Vorgang binnen einer Frist von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen, § 30 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Mit dieser Anzeige ist weder das Anerkenntnis verbunden, dass der Anzeigende tatsächlich Erbschaftsteuer schuldet noch ersetzt die Anzeige nach § 30 ErbStG die eigentliche Steuererklärung. Die Anzeige dient vielmehr dem Finanzamt dazu, zu prüfen, ob in dem Erbfall die Festsetzung von Erbschaftstuer überhaupt in Frage kommt und gegen wen die Steuer gegebenenfalls festzusetzen ist.

Kommt das Finanzamt aufgrund der vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass eine Steuerpflicht gegeben sein kann, so fordert es den Betroffenen nach § 31 ErbStG auf, auf dem amtlichen Erklärungsvordruck, § 150 AO (Abgabenordnung), eine vollständige Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt muss dem Betroffenen dabei mindestens einen Monat Zeit lassen, die Steuererklärung zu erstellen und einzureichen.

Was geschieht, wenn keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben wird?

Die Erstellung einer Steuererklärung für eine soeben gemachte Erbschaft ist lästig und so manch ein steuerpflichtiger Erbe hat im Zweifel auch wenig Verständnis dafür, dass sich der Fiskus an dem bereits vom Erblasser zu dessen Lebzeiten versteuerten Einkommen jetzt ein zweites Mal mit Wirkung gegenüber dem Erben bedienen will.

Ungeachtet solcher durchaus überlegenswerten Einwände gegen die Erbschaftsteuer ist es trotzdem keine gute Idee, die Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung einfach zu ignorieren und auf Tauchstation zu gehen.

Dem Finanzamt steht nämlich ein ganzer Strauß von eher unangenehmen Maßnahmen zur Verfügung, mit denen auf den Erklärungspflichtigen nicht unerheblicher Druck ausgeübt werden kann. Man darf getrost davon ausgehen, dass das Finanzamt am Ende auch bei einem rebellischen Erben immer zu seinem „Recht“ kommt.

Finanzamt setzt Zwangsgeld fest

Zunächst einmal hat das Finanzamt die Möglichkeit, gegen den säumigen Steuerpflichtigen Zwangsmittel anzuwenden, um ihn zur Abgabe der gewünschten Erbschaftsteuererklärung zu bewegen.

In aller Regel greift das Finanzamt hier auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 329 AO zurück, um sich bei dem Erklärungspflichtigen nachhaltig in Erinnerung zu bringen.

§ 329 AO bestimmt dabei eher trocken, dass das vom Finanzamt festzusetzende Zwangsgeld einen Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen darf. Ein vom Finanzamt verhängtes Zwangsgeld kann dabei selbstverständlich nicht mit einer möglichen Steuerschuld verrechnet werden. Es kommt also zu einer zu zahlenden Erbschaftsteuer als Bonus oben drauf.

Finanzamt kann Besteuerungsgrundlagen schätzen

Auch ein noch so hohes Zwangsgeld gibt dem Finanzamt natürlich keine Gewähr dafür, dass die Erbschaftsteuererklärung vom Erklärungspflichtigen tatsächlich abgegeben wird. Entschließt sich der Erklärungspflichtige, lieber Zwangsgelder zu bezahlen als Steuererklärungen abzugeben, dann ist hiergegen für das Finanzamt zunächst einmal kein Kraut gewachsen.

Man darf aber getrost davon ausgehen, dass das Finanzamt auch bei einem Totalverweigerer an seine Erbschaftsteuer kommt. § 162 AO ermöglicht es dem Finanzamt nämlich die Beteuerungsgrundlagen für einen Erbschaftsteuerbescheid in diesem Fall zu schätzen. Aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Informationen wird in diesem Fall vor allem der Nachlasswert geschätzt.

Über § 34 ErbStG und der dort normierten Anzeigepflicht für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare haben die Finanzämter zur Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger an einem Nachlass beteiligt ist, regelmäßig sehr belastbare Informationen.

Verbindet man diese Informationen mit einem geschätzten Nachlasswert, ist das Finanzamt problemlos auch ohne das Zutun des Steuerpflichtigen in der Lage, einen Erbschaftsteuerbescheid zu erlassen.

Finanzamt kann Verspätungszuschlag festsetzen

Mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und der sich daran anschließenden Erstellung des Erbschaftsteuerbescheides ist das Finanzamt aber noch längst nicht am Ende seiner Möglichkeiten.

§ 152 AO räumt dem Finanzamt nämlich die Möglichkeit ein, gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Ein solcher Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Erbschaftsteuer nicht übersteigen und er darf höchstens 25.000 Euro betragen. Wiederum wird dieser Betrag nicht auf die eigentliche Steuerschuld angerechnet, sondern addiert sich zur ohnehin fälligen Erbschaftsteuer hinzu.

Finanzamt kann Steuerstrafverfahren einleiten

Bei besonders hartnäckigen Steuerverweigerern hat das Finanzamt schließlich die Möglichkeit, ein Steuerstrafverfahren mit dem Ziel einzuleiten, eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gegen den Steuerpflichtigen zu erreichen.

Kann der Nachweis der Steuerhinterziehung geführt werden, fallen auch noch nach § 235 AO für die hinterzogene Erbschaftsteuer so genannte Hinterziehungszinsen an.

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