Bundesverfassungsgericht: Die Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig – Zumindest in Teilen

Von: Dr. Georg Weißenfels

BVerfG – Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 sein lange erwartetes Urteil zur Geltung einiger Bestimmungen des ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) gesprochen. Das Urteil ist so ausgefallen, wie es viele Experten vorausgesagt hatten. Das Bundesverfassungsgericht hat einige (wenige) Vorschriften zum Erbschaftsteuerrecht als mit der Verfassung unvereinbar kassiert.

Dabei steht der Inhalt des Urteils des Verfassungsgerichts in krassem Gegensatz zu dem medialen Getöse, mit dem die Entscheidung begleitet wurde. Weder wird das Urteil zu einem von interessierter Seite angekündigten „massiven Abbau von Arbeitsplätzen“ führen noch werden sich Unternehmer durch die Entscheidung veranlasst sehen, auszuwandern.

Ebenso wenig wird die Erbschaftsteuer aber auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu geeignet sein, die unbestreitbare Kluft zwischen Arm und Reich in Deutschland wieder etwas zu schließen. Vorbehaltlich der anstehenden Neuregelung der jetzt vom Verfassungsgericht verworfenen Bestimmungen durch den Gesetzgeber ist nämlich bereits heute absehbar, dass das Urteil nur für eine überschaubar kleine Gruppe von Erben überhaupt Folgen haben wird. Unternehmen im Wert von mehreren Hundert Millionen oder auch mehreren Milliarden Euro werden zukünftig wohl nicht mehr steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden können. Für die übrigen 99% der Erben, die sich wirtschaftlich nicht in solch luftigen Höhen bewegen, dürfte auch nach erfolgter Neuregelung durch den Gesetzgeber alles beim Alten bleiben.

Die Vorgeschichte – Worum ging es in der Entscheidung des Verfassungsgerichts?

Das Bundesverfassungsgericht war zur Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit einiger weniger Vorschriften des ErbStG durch eine Vorlage des höchsten deutschen Finanzgerichts, des Bundesfinanzhofes (BFH), aufgerufen.

In einem vom BFH zu entscheidenden Erbschaftsteuerstreit kamen die Finanzrichter zu der Überzeugung, dass einige im ErbStG enthaltene Vorschriften nicht recht mit dem in Art. 3 GG (Grundgesetz) enthaltenen Gleichheitsgrundsatz in Deckung zu bringen sind. Unter bestimmten Umständen sah (und sieht) das geltende Erbschaftsteuerrecht nämlich vor, dass es insbesondere bei der Vererbung von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu einer kompletten Steuerbefreiung kommen kann.

Auch Erben großer und größter Vermögen waren (und sind) nach diesen Vorschriften unter Umständen zur Gänze der Pflicht enthoben, auf das geerbte (Millionen-)Vermögen Erbschaftsteuer zu bezahlen.

Konkret sah der BFH unter anderem aus folgenden Erwägungen bei den im ErbStG enthaltenen Regelungen einen Verstoß gegen die Verfassung:

  • Die massiven Steuervergünstigungen bei der Vererbung von Betriebsvermögen verstoßen gegen das Recht aller anderen Steuerpflichtigen auf eine gleichmäßige Besteuerung.
  • Die Verschonung der Erben von Betriebsvermögen sei eine ungerechtfertige Privilegierung, gerade wenn die Steuerfreiheit nicht an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft sei.
  • Der Wert des geerbten Vermögens und insbesondere die Leistungsfähigkeit des Erben müssten, anders als im ErbStG vorgesehen, in die Entscheidung über die Steuerbefreiung einfließen.
  • Die Belastung von Erben betrieblicher Vermögen mit Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer gefährdet nicht den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Der Bundesfinanzhof sah in den geltenden Normen eine gleichheitswidrige und durch nichts gerechtfertigte Überprivilegierung von Erben betrieblicher Vermögen und legte dem Bundesverfassungsgericht folgerichtig die Frage zur Entscheidung vor, ob die vom BFH als kritisch angesehenen Regelungen verfassungsgemäß seien.

Welche Regelungen hat das Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedenken seiner Münchener Kollegen aufgegriffen und ist der Argumentation des BFH in weiten Teilen gefolgt.

Dabei hat das Verfassungsgericht aber großen Wert darauf gelegt, nur den Wildwuchs bei der Besteuerung der Vererbung von betrieblichen Vermögen zu kappen.

Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Übergangs betrieblichen … Vermögens … von Verfassungs wegen im Grundsatz nicht zu beanstanden“ ist.

Weiter stellte das Verfassungsgericht dezidiert fest, dass „die steuerliche Verschonung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens … Unternehmen vor Liquiditätsproblemen bewahren (soll), die durch erbschaft- und schenkungsteuerliche Belastung des Unternehmensübergangs entstehen können“.

Diese Ungleichbehandlung von Erben betrieblicher Vermögen im Vergleich zu Erben rein privater Vermögen durch den Gesetzgeber bezeichnete das Verfassungsgericht ausdrücklich als legitim.

Das Verfassungsgericht kritisierte in seiner Entscheidung aber losgelöst von den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen, dass der Gesetzgeber bei einigen gesetzlichen Regelungen über das gesunde Maß hinausgeschossen sei. Diese unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Privilegierungen bei der Vererbung betrieblicher Vermögen beurteilte das Gericht als verfassungswidrig.

Im Einzelnen sah das Verfassungsgericht bei folgenden gesetzlichen Bestimmungen einen Verstoß gegen das Grundgesetz und damit Handlungsbedarf:

  • Eine Steuerbefreiung bei der Vererbung großer betrieblicher Vermögen, ohne zu prüfen, ob für eine Steuerbefreiung überhaupt ein Bedürfnis vorliegt.
    Kleinere und mittlere Betriebe sollen demnach auch zukünftig ohne konkrete Bedürfnisprüfung steuerfrei vererbt werden können.
    Es sei dabei, so das Verfassungsgericht, Aufgabe des Gesetzgebers, „präzise und handhabbare Kriterien" für die Bestimmung der Grenze zwischen „kleinen und mittleren“ Unternehmen und „großen“ Unternehmen zu definieren.

  • Wesentliches Erfordernis und gesetzgeberische Begründung für die Steuerverschonung war und ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Der Erhalt von Arbeitsplätzen ist gegenüber der Finanzverwaltung durch den Nachweis der Zahlung einer unveränderten Lohnsumme nach Übergang des Betriebs nachzuweisen.
    Von diesem Nachweis sind aktuell aber Betriebe befreit, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben. Damit sei die Lohnsummenregelung nur noch für wenige Betriebe überhaupt anwendbar. Hier fordert das Verfassungsgericht vom Gesetzgeber eine Korrektur, wonach nur noch Betriebe mit „einigen wenigen Beschäftigten“ von der Lohnsummenpflicht ausgenommen werden dürfen.

  • Weiter muss der Gesetzgeber bei der Frage des so genannten Verwaltungsvermögens nacharbeiten. Die bisherige Regelung im ErbStG sieht vor, dass Betriebsvermögen unter Umständen selbst dann komplett steuerfrei vererbt werden kann, wenn es bis zu 50% aus (unproduktivem) so genanntem Verwaltungsvermögen besteht.
    Diese Quote ist dem Verfassungsgericht zu hoch und wird vom Gesetzgeber zurückgefahren werden müssen.

Was bedeutet das Urteil für die Erbschaftsteuer?

Ein Satz in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfte bei allen Erben auf helle Begeisterung gestoßen sein: In Anbetracht der festgestellten Verfassungsverstöße hielt das Gericht nämlich folgendes fest:

„Damit ist die Erhebung der Erbschaftsteuer auch für den Übergang von Privatvermögen blockiert.“

Die in Anbetracht dieser Aussichten aufkommende Freude war jedoch nur von kurzer Dauer. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Einnahmen aus der Erbschaftsteuer insbesondere für die Länderfinanzen ordnete das Verfassungsgericht nämlich die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen an. Die Erbschaftsteuer wird also auch bei Erbfällen und Schenkungen, die sich zeitlich nach dem Urteil des Verfassungsgerichts ereignen, nach den derzeit im ErbStG niedergelegten Grundsätzen erhoben.

Weder die Erben privater noch die Erben betrieblicher Vermögen werden demnach unmittelbar Veränderungen bei der Besteuerung ihrer Erbschaft feststellen können.

Wie geht es weiter?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine großzügige Frist bis zum 30.06.2016 eingeräumt, binnen der der Gesetzgeber insbesondere zu den vom Gericht als grundgesetzwidrig angesprochenen Punkten eine neue Regelung zu treffen hat.

Schöpft der Gesetzgeber diese Frist aus, so gelten erst ab Mitte 2016 neue Regelungen.

Dabei hat das Verfassungsgericht den Gesetzgeber aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, die neu zu treffenden Regelungen rückwirkend auf den Tag der Urteilsverkündung am 17.12.2014 in Kraft treten zu lassen.

Über allen Erben, die zwischen dem 17.12.2014 und dem Inkrafttreten der neuen Regelungen von den als verfassungswidrig beurteilten Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes Gebrauch machen, schwebt demnach das Damoklesschwert einer rückwirkenden Anwendung von dann neuen und mit Sicherheit strengeren Gesetzesvorschriften.

Diese Unsicherheit gilt gleichermaßen für Unternehmen, die ab dem 17.12.2014 unter Lebenden schenkweise übertragen werden. Um hier steuerrechtlich keine böse Überraschung zu erleben, bietet es sich an, in Schenkungsverträgen ein Rückforderungsrecht zu vereinbaren. Je nachdem, wie die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausfällt und insbesondere abhängig von der Frage einer vom Gesetzgeber angeordneten Rückwirkung der neuen Regelung kann eine Unternehmensschenkung dann im Zweifel rückgängig gemacht werden.

Das Urteil ist auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts im Volltext abrufbar.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Januar 2015 - Wie soll es mit der Erbschaftsteuer nach dem Urteil des Verfassungsgerichts weiter gehen?
Wie viel Erbschaftsteuer nimmt der Staat jedes Jahr ein?
Soll die Erbschaftsteuer verdoppelt werden?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht