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Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 98 bis 130 des amtlichen Steuerformulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Zeile 98 bis 103

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (Erbschafsteuer- und Schenkungssteuergesetz) können vom steuerpflichtigen Erwerb unter anderem auch die Kosten für die Bestattung des Erblassers, die Kosten für einen Grabstein, für die Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses abgezogen werden.

Diese Kosten können einzeln gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen und vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Kosten für die Grabpflege können mit ihrem 9,3-fachen Jahreswert in Ansatz gebracht werden, § 13 Abs. 2 BewG (Bewertungsgesetz).

Berücksichtigungsfähige Kosten der Nachlassregelung sind beispielsweise Gebühren des Nachlassgerichts für die Testamentseröffnung oder die Erteilung eines Erbscheins nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) sowie die Kosten eines Steuerberaters, der bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung behilflich ist.

Man kann anstatt einer konkreten Abrechnung der Erbfallkosten für die in den Zeilen 99 bis 102 des Formulars aufgezählten Positionen aber auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 10.300 Euro geltend machen, für den man im Einzelnen keinen Nachweis gegenüber dem Finanzamt zu führen hat.

Erhält man beispielsweise von der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes des Erblassers ein Sterbegeld, so ist dieses in Zeile 103 gegenzurechnen.

Zeile 104 bis 114

Verbindlichkeiten des Erben aus Vermächtnissen, im Testament aufgenommenen Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen können nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (Erbschafsteuer- und Schenkungssteuergesetz) ebenfalls vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Soweit solche Ansprüche demnach durch Anordnungen im Testament ausgelöst werden, sind sie in den Zeilen 104 bis 114 in dem Steuerformular anzugeben.

Wenn vom Erben Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteile in dem Steuerformular angegeben werden, heißt dies nicht, dass die Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigten oder Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Finanzamt inaktiv bleiben dürfen. Für diesen Personenkreis besteht vielmehr eine eigene Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, wenn sie ihre Ansprüche (gegebenenfalls auch gegen Zahlung einer Abfindung) realisieren.

Zeile 115 bis 123

Hier fragt das Finanzamt Schenkungen ab, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten getätigt hat. Diese Frage macht insbesondere vor dem Hintergrund des § 14 ErbStG Sinn. Nach § 14 ErbStG werden nämlich Schenkungen und Erbschaften, die in den letzten 10 Jahren gemacht wurden bzw. angefallen sind, zusammen gerechnet. Hatte der Erblasser dem Erben zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht, dann hat sich dieser Vorgang möglicherweise unterhalb der auch für Schenkungen geltenden Steuerfreibeträge abgespielt und keine Schenkungssteuer ausgelöst.

Dies kann sich aber dann im Fall der Erbschaft schlagartig ändern, wenn nämlich der die Schenkung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes lag und dem Wert der Schenkung nunmehr der Wert der Erbschaft hinzugerechnet wird. Übersteigt die Summe aus Schenkung und Erbschaft den Freibetrag, ist vom Empfänger der Leistungen Erbschaft-/Schenkungssteuer zu entrichten.

Zeile 124 bis 130

Am Schluss des Formulars ist schließlich Raum für sonstige Bemerkungen oder Anträge des Steuerpflichtigen.

Zu denken wäre hier zum Beispiel an Stundungsanträge durch den Steuerpflichtigen nach § 28 ErbStG.

So kann beispielsweise der Erbe von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer bis zu 10 Jahren beantragen, wenn die Stundung zum Erhalt des Betriebes notwenig ist.

Eine Stundungsmöglichkeit besteht auch, wenn man die Steuer auf ein vermietetes Grundstück nur durch Verkauf des Grundstücks begleichen könnte.

Gehört zum Erbe ein Ein- oder Zweifamilienhaus, das der Erbe selber zu Wohnzwecken nutzt, dann kann auch in diesem Fall eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden, wenn die Steuer anderenfalls nur durch Veräußerung des selber genutzten Wohneigentums beglichen werden könnte.

Schließlich ist hier auch Raum für einen Antrag nach § 224a AO (Abgabenordnung), seine Erbschaftsteuerschuld durch die Hingabe von Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven zu tilgen. Wer also in der glücklichen Lage ist, dass sich neben sonstigem Vermögen im Nachlass auch noch werthaltige Kunstgegenstände befinden, der kann diese der Finanzverwaltung als Surrogat für eine Erbschaftsteuerzahlung anbieten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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