Änderung des Erbschaftsteuerrechts 07.06.2013 – Bildung einer „cash-GmbH“ wird deutlich erschwert

Von: Dr. Georg Weißenfels

Mit der Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes im Jahr 2009 wollte der Gesetzgeber unter anderem die Erleichterung der Unternehmensnachfolge sicherstellen. Bei der Weitergabe von Unternehmensvermögen an die nächste Generation sollten die Erben nicht mit so hohen Erbschaftsteuerforderungen des Finanzamtes konfrontiert werden, dass der Fortbestand des Unternehmens … und die damit verbundenen Arbeitsplätze gefährdet werden.

Produktives Unternehmensvermögen sollte daher, so sahen es die Reformbestimmungen vor, stärker von der Erbschaftsteuer entlastet werden. Unter bestimmten Umständen sollte betriebliches Vermögen komplett von der Besteuerung mit der Erbschaftsteuer ausgenommen werden.

Diese Steuervergünstigung blieb findigen Steuerberatern natürlich nicht verborgen und so wurde der vermögenden Kundschaft ein besonderes Modell zur Vermeidung von Erbschaftsteuer präsentiert. Durch Umwandlung von – nicht begünstigtem – Privatvermögen in – begünstigtes – Betriebsvermögen konnte im Einzelfall der vom Gesetz gewährte Verschonungsabschlag genutzt und auf diesem Weg ein beträchtlicher Anteil an Erbschaftsteuer erspart werden. Alles was für dieses Steuersparmodell erforderlich war, war die Gründung einer Gesellschaft und die Einbringung von bisherigen Privatvermögen in diese Gesellschaft. Bekannt wurde dieses Modell unter dem Begriff „cash-GmbH“.

Nicht zuletzt solche kreativen Gestaltungen führten dazu, dass der Bundesfinanzhof im September 2012 in einem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kam, dass das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht gegen das Grundgesetz verstößt.

Der Gesetzgeber reagiert

Es war aber nicht nur dem Bundesfinanzhof aufgefallen, dass das derzeit geltende Recht in diesem entscheidenden Punkt missbrauchsanfällig war. Auch der Gesetzgeber reagierte und brachte einen Änderungsvorschlag für das geltende Erbschaftsteuergesetz auf den Weg. Diesem Gesetz stimmten im Juni 2013 sowohl Bundestag als auch Bundesrat zu. Seit dem 07.06.2013 gelten danach für die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen neue und im Ergebnis schärfere Regelungen.

Um die unerwünschte Umwandlung von nicht begünstigtem Privatvermögen in erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen zu erschweren wurden folgende neue Regelungen in das Erbschaftsteuergesetz aufgenommen:

Definition des begünstigten Vermögen wird geändert

Voraussetzung für den Verschonungsabschlag war nach der bisherigen Regelung, dass der Betrieb oder die Gesellschaft nicht zu viel schädliches so genanntes „Verwaltungsvermögen“ enthielt. Nach der bis zum 07.06.2013 geltenden Definition gehörten z.B. Geld, Sparanlagen, Festgeldkonten und Sichteinlagen nicht zu diesem schädlichen Verwaltungsvermögen. Nach Einbringung solcher Werte in eine Gesellschaft konnte der Verschonungsabschlag für diese Vermögenswerte voll genutzt werden.

Zukünftig gehören „Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit sie 20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigen“ ebenfalls zum schädlichen Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG.

Mit dieser neuen Regelung ist die Gründung reiner zum Zweck der Steuervermeidung gegründeter cash-GmbHs für die Zukunft ausgeschlossen.

Definition des „jungen Verwaltungsvermögens“ wird geändert

Von der Begünstigung ausgenommen ist nach § 13b Abs. 2 S. 3 Hs. 2 ErbStG ebenfalls solches Vermögen, das in den letzten 2 Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt, sprich vor dem Erbfall oder der Schenkung, in den Betrieb eingelegt wurde.

Voraussetzung ist, dass die Einlagen die Entnahmen übersteigen.

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