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Rechtsschutz und Rechtsschutzversicherung in erbrechtlichen Angelegenheiten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Anwalts- und Gerichtskosten machen ein Klageverfahren vor Gericht teuer
  • Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Erbrecht nur Beratungskosten
  • Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung entscheidet über den Umfang der Leistung der Versicherung

Prozessieren ist teuer. Diese Erkenntnis setzt sich nicht erst dann durch, wenn man einmal versucht hat, eigene Ansprüche mit Hilfe eines Rechtsanwalts vor den staatlichen Gerichten durchzusetzen. Man kann vielmehr in regelmäßigen Abständen auch den Medien entnehmen, dass sich so manch einer mit einem von ihm angestrengten Verfahren sprichwörtlich um Kopf und Kragen prozessiert hat.

In extremen Fällen schließt sich einem erbitterten und oft jahrelangen Streit vor den Gerichten für einen insoweit glücklosen Kläger ein ebenfalls gerichtliches Verfahren an, an das der – seinerzeit noch hoffnungsvolle – Kläger zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Klage so gar nicht gedacht hatte: Die Privatinsolvenz.

Aber ein gerichtliches Verfahren birgt nicht nur für denjenigen, der seine eigenen Ansprüche durchzusetzen sucht, erhebliche finanzielle Risiken. Vielmehr kann auch derjenige, der von einem anderen in Anspruch genommen wird und sich zur Verteidigung seiner Rechte eines oder zuweilen auch mehrerer Rechtsanwälte bedient, von den monetären Folgen dieser Abwehrschlacht ein Lied singen.

Rechtsschutzversicherungen versprechen Hilfe bei rechtlichen Problemen

Kurz und gut: Es macht Sinn sich über entsprechende Risikobegrenzung Gedanken zu machen. Und hierbei ist die Versicherungswirtschaft in Deutschland gerne behilflich. Ausgehend von Rechtsschutzversicherungen, die in Deutschland vor über achtzig Jahren in erster Linie Risiken aus Verkehrsunfällen abfedern wollten, hat sich in der Zwischenzeit ein jährlich wachsender Versicherungszweig etabliert, der Millionen umsetzt und dem Bürger und Versicherungsnehmer in wichtigen Fragen des täglichen Lebens nicht nur mit Rat und Tat, sondern im Ernstfall vor allem durch die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten durch finanzielle Hilfe beisteht.

Selbstverständlich sind die Rechtsschutzversicherungen dabei nicht karitativ tätig. Das Verhältnis von Prämieneinnahmen einerseits und Ausgaben für Versicherungsleistungen andererseits darf sich im Interesse des Fortbestands eines Versicherungsunternehmens nicht dergestalt entwickeln, dass die Ausgaben die Einnahmen regelmäßig übersteigen.

Um dies sicherzustellen, haben ausnahmslos alle Rechtsschutzversicherungen so genannte Risikoausschlüsse in ihren Vertragsbedingungen vorgesehen. Die Versicherungen haben natürlich erkannt, dass es gewisse Rechtsgebiete gibt, die zu einen relativ streitträchtig und zum anderen fast regelmäßig mit einem hohen Streitwert ausgestattet sind. So zum Beispiel das Erbrecht. Wenn sich hier erst einmal eine aus fünf Personen bestehende Erbengemeinschaft über die Verteilung des Nachlasses mit einem zweistelligen Millionenwert in die Haare bekommt, dann sind hohe Prozesskosten vorprogrammiert.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen kommt das Erbrecht oft zu kurz

Die Standardbedingungen für den Rechtsschutz ARB sehen für solche – und alle anderen erbrechtlichen – Streitigkeiten lediglich einen so genannten Beratungsrechtsschutz vor. In erbrechtlichen Angelegenheiten kann man Rechtsschutz demnach lediglich für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erhalten.

Soweit der Rat suchende Rechtsschutzversicherte Verbraucher ist und mit dem beratenden Anwalt keine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen wurde, beträgt diese Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 Euro.

Für den Fall des Abschlusses einer Gebührenvereinbarung mit dem beratenden Rechtsanwalt ist in den Rechtsschutzbedingungen regelmäßig ein Maximalbetrag vorgesehen, bis zu dem die Rechtsschutzversicherung eintritt. Dieser Maximalbetrag kann je nach Rechtsschutzversicherung variieren.

Der Rechtsschutz in erbrechtlichen Sachen umfasst demnach nicht, so sehen es die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung vor, Kosten für die Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt gegenüber Dritten und schon gar nicht Kosten, die mit der gerichtlichen Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen zusammen hängen.

Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung vor Abschluss genau prüfen!

Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme: Seit dem Jahr 1994 können Rechtsschutzversicherungsunternehmen ihre Versicherungsbedingungen frei gestalten und sind nicht mehr auf die Verwendung von durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen angewiesen. Seit 1994 können Versicherungsunternehmen also auch in Fragen des Rechtsschutzes in erbrechtlichen Angelegenheiten miteinander in Konkurrenz treten und dem Rechtsschutzsuchenden mit von dem Regelfall abweichenden Versicherungsbedingungen ein attraktiveres Angebot als die Konkurrenz unterbreiten.

Und tatsächlich haben einige Versicherungsunternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bieten auch in erbrechtlichen Sachen eine über den in den ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen) vorgesehenen Rahmen hinausgehende Deckung.

Wer demnach über die in vielen Versicherungsverträgen standardmäßig enthaltenen Rechtsbereiche Schadensersatz, Arbeitsrecht, Wohnungs- und Grundstücksrecht, Vertrags- und Sachenrecht, Steuerrecht, Sozialrecht sowie Verwaltungs- und Strafrecht hinaus auch in erbrechtlichen Angelegenheiten einen über den Beratungsrechtsschutz hinausgehenden Rechtsschutz sucht, der sollte die Angebote der diversen Anbieter miteinander vergleichen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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