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Es gibt verschiedene Wege, um den Pflichtteil vermeiden zu können

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann den Pflichtteil nur im Extremfall entziehen
  • Lebzeitige Zuwendungen müssen unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden
  • Der Erblasser muss ausdrücklich anordnen, dass eine Anrechnung stattfinden soll

Es gibt bei der Regelung der eigenen Erbfolge einen Störfaktor, der schon so manch einem Erblasser schlaflose Nächte bereitet hat:

Der Pflichtteil. Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind nämlich Abkömmlinge, der Ehegatte und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers selbst für den Fall an der Erbschaft zu beteiligen, dass der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich angeordnet hat, dass diese Personen im Erbfall nichts von seinem Vermögen erhalten sollen.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch für die nächsten Angehörigen und den Ehegatten des Erblassers, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet hat, dass eine Person aus seinem nächsten Umfeld von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Eine Enterbung eines Familienangehörigen führt in aller Regel zum Pflichtteil

Hat der Erblasser also zum Beispiel in seinem Testament verfügt, dass eines seiner Kinder im Erbfall nicht Erbe werden soll, dann bedeutet dies eben noch lange nicht, dass dieses Kind im Erbfall tatsächlich mit 0 Euro am Nachlass beteiligt ist.

Treten keine besonderen Umstände hinzu, die beispielsweise einen Entzug des Pflichtteils nach § 2333 BGB rechtfertigen würden, dann bekommt im Beispielsfall das enterbte Kind nach dem Ableben des Erblassers seinen Pflichtteil.

Dieser Mechanismus tritt ein, ob es der Erblasser will oder nicht. Selbst wenn der Erblasser durch die Enterbung in seinem Testament seinen Willen, eine bestimmte Person nicht an der Erbschaft zu beteiligen, hinreichend deutlich dokumentiert hat, verhilft das gesetzliche Pflichtteilsrecht dem Pflichtteilsberechtigten zu einer – wenn auch reduzierten – Teilhabe am Nachlass.

Der Pflichtteil beläuft sich auf den halben Wert des gesetzlichen Erbteils des Enterbten. In Höhe dieses Betrages kann der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche beim Erben anmelden … und nötigenfalls auch durchsetzen.

Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen reduziert den Pflichtteil

Dem Erblasser sind Pflichtteilsansprüche regelmäßig eine große Last. Schließlich erhält diejenige Person einen Anteil am Erblasservermögen, die der Erblasser erklärtermaßen nicht an seinem Nachlass beteiligen wollte.

Aber auch der oder die Erben haben zu Pflichtteilsberechtigten regelmäßig ein eher gespanntes Verhältnis. Jeder Euro, der an den Pflichtteilsberechtigten ausbezahlt werden muss, schmälert die dem Erben verbleibende Erbschaft.

Will der Erblasser dieser Konfliktlage vorbauen, dann muss er nach Möglichkeit bereits zu Lebzeiten vorausschauend handeln. Nach § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil nämlich dasjenige anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Der Pflichtteil soll dafür sorgen, dass die nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten. Sind die nächsten Angehörigen aber zu Lebzeiten des Erblassers bereits umfassend bedacht worden, so sieht das Gesetz keine Notwendigkeit mehr, dass der Pflichtteilsanspruch noch in voller Höhe aufrecht erhalten wird.

Oft ordnet der Erblasser bei der Zuwendung keine Anrechnung an

Jede lebzeitige Zuwendung schmälert demnach dem Grunde nach den Pflichtteilsanspruch.

Grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2315 BGB ist aber, und hier muss der Erblasser zu Lebzeiten tätig werden, dass der Erblasser spätestens bei der Vornahme der lebzeitigen Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erklärt hat, dass er sich diese Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

In welcher Form diese Erklärung erfolgt, ob mündlich, schriftlich, per SMS oder Email, ist unerheblich.

Wichtig und entscheidend ist nur, dass die Erklärung der Anrechnung vor oder spätestens zeitgleich mit der Zuwendung erfolgt. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung durch den Erblasser ist unwirksam.

Es reicht also insbesondere nicht aus, wenn erst im Testament neben der Enterbung vom Erblasser erklärt wird, dass sich der Pflichtteilsberechtigte bereits erhaltene Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Wie kann man vorgehen, wenn die Anrechnungsbestimmung vergessen wurde?

In vielen Fällen wird der Erblasser bei Vornahme einer lebzeitigen Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten vergessen haben, gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten klarzustellen, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Im Moment der Zuwendung wird der Erblasser an diese Möglichkeit noch gar gedacht haben oder das Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten war seinerzeit noch so unbelastet, dass eine Enterbung gar nicht im Raum stand.

Erkennt der Erblasser aber zu einem späteren Zeitpunkt, dass er die bereits getätigten Zuwendungen gerne auf den Pflichtteil anrechnen lassen würde, so kann er diesen Wunsch ohne den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr in die Tat umsetzen.

Eine solche nachträgliche Anrechnungsbestimmung stellt nämlich einen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB dar. Sie ist nur dann wirksam, wenn der Pflichtteilsberechtigte an diesem Verzicht mitwirkt und der Verzicht vor allem von einem Notar beurkundet wird, § 2348 BGB.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil klärt die Fronten

Erklärt der Pflichtteilsberechtigte den Verzicht, sind Erblasser und Erben jeglicher Probleme – zumindest soweit es den Pflichtteil angeht – ledig.

Weigert sich der Pflichtteilsberechtigte aber, den Erblasser zum Notar zu begleiten, dann bleibt der Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach in voller Höhe bestehen. Eine Anrechnung der lebzeitigen Zuwendungen kommt – mangels entsprechender Anrechnungsbestimmung – nicht in Frage.

Als letzter Ausweg bleibt dem Erblasser hier oft nur die "Flucht in die Pflichtteilsergänzung".

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