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Kann man zwischen Erbe und Pflichtteil wählen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsatz: Wer das Erbe ausschlägt bekommt auch keinen Pflichtteil
  • Ausnahme: Ist das Erbe belastet, kann man den unbelasteten Pflichtteil verlangen
  • Ehepartner haben unter Umständen ebenfalls ein Wahlrecht zwischen Erbe und Pflichtteil

Erbe und Pflichtteil sind zwei grundverschiedene Dinge und haben nichts miteinander zu tun.

Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält das komplette Vermögen des Verstorbenen. Ein Pflichtteil kann hingegen grundsätzlich nur dann von engen Familienangehörigen, wie zum Beispiel den Kindern oder auch dem Ehepartner des Erblassers, gefordert werden, wenn sie vom Erblasser in dessen letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Im Regelfall besteht für einen Erben auch weder Bedürfnis noch Veranlassung, anstelle der Erbschaft auf den Pflichtteil zu spekulieren. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Jeder gesetzliche Erbe, aber auch regelmäßig der in einem Testament eingesetzte Erbe, erhält mehr von dem Erblasservermögen, als es ihm der Pflichtteil verschaffen könnte.

Unabhängig von solchen wirtschaftlichen Erwägungen gilt darüber hinaus der rechtliche Grundsatz: Ein Erbe kann nicht auf seinen Erbteil verzichten und an dessen Stelle den Pflichtteil fordern. Schlägt ein Erbe seine Erbschaft aus, dann bekommt er regelmäßig auch keinen Pflichtteil.

Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei markante und durchaus praxisrelevante Ausnahmen:

Erbe ist mit Einschränkungen versehen

Wenn der Erblasser es in seinem Testament nicht dabei belassen hat, einem Erben einen Erbteil zuzuweisen, sondern das Erbe durch die Anordnung von Einschränkungen unattraktiv gemacht hat, dann kann sich der Erbe von der Erbschaft lösen und alternativ den – unbelasteten – Pflichtteil wählen.

Das Gesetz zählt dabei eine Reihe von Fällen auf, die einen – grundsätzlich pflichtteilsberechtigten – Erben dazu berechtigen, sein Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern.

So kommt eine Erbausschlagung zugunsten des Pflichtteils in folgenden Fällen in Betracht:

  • Erbe ist nur Vorerbe
  • Erbe ist lediglich Nacherbe
  • Erblasser hat einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, oder
  • Erblasser hat eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet.

In all diesen Fällen kann der Erbe, unabhängig von dem Wert und der Höhe seines Erbteils, die Erbschaft ausschlagen und nachfolgend den Pflichtteil fordern.

Ehegatte kann zwischen Pflichtteil und Zugewinn und Erbe wählen

Weiter steht dem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten nach dem Tod seines Partners ein Wahlrecht zwischen Pflichtteil und Erbschaft zu.

Ihren Grund hat dieses Wahlrecht in dem Zusammenspiel zwischen ehelichem Güterrecht und dem Erbrecht des Ehegatten.

Grundsätzlich wird nämlich der Zugewinnausgleichsanspruch bei Tod eines Ehepartners dadurch verwirklicht, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, § 1371 Abs. 1 BGB.

Nach § 1371 Abs. 3 BGB kann der überlebende Ehegatte aber auch die ihm angetragene Erbschaft ausschlagen und statt dessen zum einen den von den Eheleuten während der Ehe erzielten Zugewinn konkret berechnen und zum anderen zusätzlich den Pflichtteil fordern.

Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben also beim Tod des ersten Ehepartners immer die Möglichkeit, zwischen Erbe und Pflichtteil (nebst Zugewinn) zu wählen.

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