Pflichtteilsverzicht von Abkömmling des Erblassers erstreckt sich auch auf die Kinder des Abkömmlings

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Urteil vom 06.06.2011 – 10 U 150/11

  • Mutter von Kindern erklärt gegenüber ihrem Vater einen Verzicht auf den Pflichtteil
  • Nach dem Tod ihrer Mutter und des Großvaters fordern die Kinder ihren Pflichtteil
  • Die Klage auf den Pflichtteil scheitert an dem von der Mutter erklärten Verzicht

Nachdem die Tochter des Erblassers diesem gegenüber wirksam auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet hatte, mussten sich die Kinder der verzichtenden Tochter vom Gericht darüber belehren lassen, dass sich dieser Pflichtteilsverzicht im Erbfall auch auf sie erstreckt.

In der vom Oberlandesgericht Koblenz zu entscheidenden Angelegenheit war das Verhältnis zwischen Tochter und ihrem Vater, dem späteren Erblasser, offenbar angespannt.

Jedenfalls hatte die Tochter, die Mutter der späteren Kläger, gegenüber dem Erblasser in einem notariellen Erbvertrag vom 15. Februar 1989 auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet.

Die Mutter der Kinder scheidet aus dem Leben

Die Tochter des Erblassers nahm sich in der Folge im Jahr 2008 nach Vortrag ihrer klagenden Kinder auch wegen des schlechten Verhältnisses zu ihrem Vater das Leben.

Nach Eintritt des Erbfalls machten die Kinder der vorverstorbenen Tochter des Erblassers gegenüber den Erben Pflichtteilsansprüche geltend. Die Erben lehnten diese Ansprüche mit Hinweis auf den von der Mutter der Kinder erklärten notariellen Pflichtteilsverzicht ab.

Sie wiesen die Enkelkinder des Erblassers darauf hin, dass sich der Pflichtteilsverzicht ihrer Mutter nach § 2349 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch auf sie erstrecken würde.

Enkelkinder des Erblassers reichen eine Klage auf den Pflichtteil ein

Die Enkelkinder wollten ihre Pflichtteilsansprüche jedoch nicht kampflos aufgeben und reichten Klage bei Gericht ein.

Die Klage der Enkel wurde jedoch sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht Koblenz als unbegründet zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Erklärung der Mutter der Kläger aus dem Jahr 1989, wonach sie auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem Tod ihres Vaters verzichten würde, in analoger Anwendung des § 2349 BGB auch auf sie als Abkömmlinge der Verzichtenden erstrecken würde.

Klage auf den Pflichtteil wird in zwei Instanzen abgewiesen

Auch die Enkelkinder konnten mithin nach dem Tod ihres Großvaters keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.

An diesem Ergebnis änderte auch der Vortrag der Enkel nichts, wonach ihr Großvater im Zusammenhang mit dem Abschluss des notariellen Erbvertrages aus dem Jahr 1989 geäußert habe, er werde seine Enkel als Erben benennen. Nachdem diese Behauptung nämlich auch nicht ansatzweise dem Inhalt des Erbvertrages zu entnehmen war, ging das Gericht diesem Einwand nicht näher nach.

Auch weitere Deutungsversuche der Enkel konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Erblasser eine Erstreckung des Verzichts auf die Abkömmlinge seiner Tochter nicht gewollt habe. Das Gericht wies vielmehr darauf hin, dass der Erblasser in dem Erbvertrag ausdrücklich betont habe, dass er neben den ausdrücklichen Regelungen in dem Erbvertrag „weiteres von Todes wegen nicht zu bestimmen habe“.

Für einen Verzicht auf die Erstreckung des Pflichtteilsverzichts auf Abkömmlinge konnten beide mit der Sache befassten Gerichte dem Erbvertrag keine Anhaltspunkte entnehmen.

Der Inhalt des Verzichts auf den Pflichtteil ist eindeutig

Selbst die Tatsache, dass die Enkelkinder des Erblassers von diesem in späteren Testamenten als Erben eingesetzt wurden, rechtfertige, so das OLG, keine andere Beurteilung der Angelegenheit. Für die Frage der Erstreckung der Verzichtswirkung komme es alleine auf den Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts an.

Zu diesem Zeitpunkt hätten die Parteien die Möglichkeit klarzustellen, ob der Verzicht auch für Abkömmlinge gelten soll oder nicht.

Unterlassen die Parteien, wie im vorliegenden Fall, aber eine entsprechende Klärung in dem Verzicht, verbleibe es regelmäßig bei der gesetzlich angeordneten Erstreckung des Verzichts auch auf die Abkömmlinge des Erblassers.

Die Pflichtteilsklage der Enkel wurde nach alledem rechtskräftig abgewiesen.

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