Pflichtteilsberechtigter erhebt Stufenklage vor Gericht – Wertermittlungsanspruch wird wegen Verjährung abgewiesen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16

  • Pflichtteilsberechtigter erhebt gegen Erben Stufenklage
  • Der Anspruch auf Wertermittlung wird erst nach eingetretener Verjährung geltend gemacht
  • Anspruch wird vom OLG wegen Verjährung abgewiesen

Das Oberlandesgericht München hatte im Rahmen einer von einem Pflichtteilsberechtigten erhobenen Stufenklage über das Schicksal des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten zu befinden.

Nach den Feststellungen des Gerichts begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch am 31.12.2010 zu laufen.

Der Pflichtteilsberechtigte hatte diese Frist wohl zunächst noch im Auge und erhob am 19.11.2012 gegen den Erben eine Stufenklage, um seinen Pflichtteil zu realisieren.

In dem Antrag zu dieser Stufenklage hatte der Pflichtteilsberechtigte seinen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB nicht explizit geltend gemacht. Er ging offenbar davon aus, dass der Wertermittlungsanspruch selbstverständlich Teil seines in erster Stufe geltend gemachten Auskunftsbegehrens sei.

Prozess um Auskunft verzögert sich

Der Prozess zog sich daraufhin wegen des in erster Stufe eingeklagten Auskunftsanspruchs in die Länge. Jedenfalls machte der Pflichtteilsberechtigte nach erfolgter Auskunftserteilung erst nach dem 31.12.2013 seinen Anspruch auf Wertermittlung gegen den Erben geltend. 

Das Landgericht tolerierte dieses Vorgehen noch. Eine Verjährung des Wertermittlungsanspruchs liege nicht vor, so das Landgericht, da der Anspruch auf Wertermittlung mit dem Anspruch auf Auskunft einen einheitlichen Anspruch bilde.

Dieser Auffassung wollte sich das OLG im Berufungsverfahren aber nicht anschließen und wies den Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten wegen eingetretener Verjährung ab.

Klage auf Auskunft unterbricht nicht die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs

Das OLG verwies darauf, dass nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur lediglich der Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Anspruch auf Vorlage eines notarielles Verzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch den Erben einen einheitlichen Anspruch bilden würden. Dies habe zur Folge, dass die Auskunftsklage die Verjährung auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses unterbricht.

Dies gelte aber ausdrücklich nicht für den Anspruch auf Wertermittlung. Dieser stelle einen selbstständigen Anspruch neben dem Auskunftsanspruch dar. Aus dem Wesen der Stufenklage folge nicht, so das OLG, „dass die Verjährung bezüglich aller dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, auch wenn diese nicht rechtshängig gemacht worden sind.“

Im Ergebnis konnte der Pflichtteilsberechtigte mithin seinen Wertermittlungsanspruch nicht mehr durchsetzen.

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