Verfassungsbeschwerde eines Pflichtteilsberechtigten wegen mangelhaftem Nachlassverzeichnis wird zurückgewiesen

Von: Dr. Georg Weißenfels

BVerfG – Beschluss vom 25.04.2016 – 1 BvR 2423/14

  • Notar beschränkt sich beim Nachlassverzeichnis auf die Wiedergabe von Angaben des Erben
  • Zivilgerichte lassen diese Praxis durchgehen
  • Verfassungsbeschwerde des betroffenen Pflichtteilsberechtigten scheitert

Ein Pflichtteilsberechtigter scheiterte mit seinem Versuch, mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts an ausreichende Informationen zur Berechnung seines Pflichtteilanspruchs zu gelangen.

Der Pflichtteilsberechtigte war vor den Zivilgerichten mit seinem Versuch, vom Erben belastbare Informationen über das Erblasservermögen zu erhalten, offenbar gescheitert.

Insbesondere monierte der Pflichtteilsberechtigte – offenbar zu Recht –, dass ein vom Erben vorgelegtes notarielles Nachlassverzeichnis nicht den Ansprüchen genügen würde, die die Rechtsprechung an ein solches Verzeichnis stellt.

Notar erstellt ein unzureichendes Nachlassverzeichnis

Der Notar hatte sich im zu entscheidenden Fall offenbar – wie häufig üblich – bei seinem Nachlassverzeichnis weitgehend auf Angaben des Erben verlassen und es verabsäumt, eigene Ermittlungen anzustellen.

Diese Praxis war offenbar von den Zivilgerichten gebilligt worden.

Das Verfassungsgericht teilte hierzu höflich mit, dass „die hier vorgenommene Auslegung der Ausgangsgerichte hinsichtlich der Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis insbesondere in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung einfach-rechtlichen Bedenken“ begegnen würde.

Fehler der Zivilgerichte beruht nicht auf einer groben Verkennung des Grundgesetzes

Trotz dieser Vorrede wurde die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr, so das Verfassungsgericht, keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommen würde. Der von den Zivilgerichten begangene Fehler lasse „nicht auf eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung des Grundrechts“ schließen.

Auch sei vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden, dass er durch die – falsche – Entscheidung der Zivilgerichte in seiner Existenz betroffen sei.

Dem Beschwerdeführer selber konnte das Verfassungsgericht demnach nicht mehr helfen.

Für alle zukünftigen Pflichtteilsauseinandersetzungen fasste das Verfassungsgericht die Maßstäbe, die an ein notarielles Nachlassverzeichnis anzulegen sind aber noch einmal wie folgt zusammen:

„In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Auskunftspflicht des § 2314 BGB auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss (BGH, Urteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82).

Das notarielle Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Dazu ist es erforderlich, dass es von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet.

Der Notar ist dabei regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen berechtigt und verpflichtet, er muss zudem durch eine Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, für den Inhalt verantwortlich zu sein (stRspr.; vgl. nur Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2011 - 3 U 36/10).

Ein Verzeichnis, das sich inhaltlich lediglich auf die dem Notar seitens des Erben vorgelegte Auflistung beschränkt und nicht eine eigenständige Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien, erfüllt daher die Anforderungen nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2010 - 5 W 81/10).

Hier hätte es hinsichtlich der etwaigen Schenkungen insbesondere nahe gelegen, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den Zehn-Jahres-Zeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 W 495/13).“



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