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Testamentsvollstrecker darf auch einen Pflichtteilsanspruch des Erblassers einfordern

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 104/14

  • In den Nachlass des Erblassers fällt auch ein bisher nicht geltend gemachter Pflichtteil
  • Testamentsvollstrecker macht diesen Pflichtteilsanspruch geltend
  • Gerichte haben in drei Instanzen kein Problem mit der Forderung des Testamentsvollstreckers

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz darüber zu befinden, ob es zu dem Aufgabengebiet eines Testamentsvollstreckers gehört, einen Pflichtteilsanspruch, der sich in dem vom Vollstrecker verwalteten Nachlass befand, geltend zu machen.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 02.03.2010 verstorben. Er hatte am 15.02.2010 ein Testament errichtet und dort die A als seine Erbin zu ¼ benannt. Gleichzeitig hatte der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass die A seine Testamentsvollstreckerin sein soll.

Sohn nimmt davon Abstand, nach dem Tod der Mutter seinen Pflichtteil zu fordern

Die Mutter des Erblassers war am 08.08.2008 vorverstorben. Sie hatte ihren Sohn mit Testament vom 25.12.2003 von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Sohn hatte aber in der Folge davon Abstand genommen, den ihm für diesen Fall zustehenden Pflichtteilsanspruch bei den Erben seiner Mutter einzufordern.

Nach dem Tod des Erblassers übernahm diese Aufgabe aber die Testamentsvollstreckerin und Miterbin des Erblassers. Sie forderte die Erben der im Jahr 2008 verstorbenen Mutter zur Vorbereitung eines bezifferten Pflichtteilsanspruchs auf, über den Bestand und den Wert des Nachlasses der Mutter Auskunft zu geben.

Die Erben verweigerten die geforderten Informationen. Sie teilten der A mit, dass sie als Testamentsvollstreckerin gar nicht befugt sei, einen im Nachlass befindlichen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Erben behaupten einen Pflichtteilsverzicht

Im Übrigen habe der Erblasser aber zu Lebzeiten auch auf sein Pflichtteilsrecht nach seiner Mutter verzichtet.

Die A erhob sodann in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers Klage gegen die Erben der Mutter. Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage der Testamentsvollstreckerin statt. Und auch die von den Erben zum Bundesgerichtshof eingelegte Revision blieb erfolglos.

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass selbstverständlich auch ein im Nachlass befindlicher Pflichtteilsanspruch der Verwaltungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers unterliegt, § 2205 BGB. Nach § 2212 BGB könne ein von der Testamentsvollstreckung erfasster Nachlassanspruch nur vom Vollstrecker geltend gemacht werden.

Testamentsvollstrecker darf für den Nachlass Ansprüche geltend machen

Anderes würde nur dann gelten, wenn der Erblasser der Testamentsvollstreckung einen bestimmten Anspruch entzogen hätte, wofür im zu entscheidenden Fall aber keine Anhaltspunkte gegeben seien.

Der Testamentsvollstreckung sei weiter die Geltendmachung höchstpersönlicher Erblasserrechte entzogen, die auch gar nicht vererblich seien. Der Pflichtteilsanspruch ist aber, so der BGH, nach § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich vererblich gestellt.

Entsprechend konnte der BGH auch keine Gründe erkennen, warum der Pflichtteilsanspruch nicht auch von der Testamentsvollstreckerin für den Nachlass geltend gemacht werden kann.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil liegt nicht vor

Insbesondere würde durch die Forderung der Testamentsvollstreckerin nicht die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt. Der Pflichtteilsberechtigte habe zu Lebzeiten ausreichend Gelegenheit gehabt, auf seinen Anspruch gegenüber seiner Mutter zu verzichten, den Anspruch den mit ihm belasteten Erben zu erlassen oder den Anspruch auch aus der Zuständigkeit der Testamentsvollstreckung herauszunehmen.

Nachdem all dies nicht geschehen war, stand es der Vollstreckerin frei, den Anspruch zu verfolgen.

Gegen dieses Ergebnis sprachen auch keine anderen, von den Beklagten aus diversen Gesetzen abgeleiteten, systematischen Gründe.

Zu dem von den Beklagten gegen den Anspruch vorgetragenen Einwand, wonach der Erblasser noch zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet habe, konnte sich der BGH kurz fassen.

Hier verwies der BGH lediglich darauf, dass bereits die Instanzgerichte zutreffend ermittelt hätten, dass sich der Erblasser allenfalls im Sinne eines "Stillhalteabkommens" aber gerade nicht im Sinne eines endgültigen Verzichts geäußert habe.

Auch dieser Einwand stand der Begründetheit der Klage demnach nicht entgegen.

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