Sozialhilfe nach SGB XII und der Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Empfänger von Sozialleistungen muss geerbte Mittel für seine Versorgung einsetzen
  • Sozialbehörde kann einen Anspruch aus Vermächtnis oder den Pflichtteil auf sich überleiten
  • Behindertentestament kann einen behinderten Sozialleistungsempfänger schützen

Weit über eine Million Menschen beziehen in Deutschland Sozialhilfeleistungen nach dem 12. Teil des Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Dabei gilt auch bei der Sozialhilfe, was bei allen anderen staatlichen Sozialleistungen Geltung beansprucht: Es soll nur derjenige staatliche Sozialhilfe bekommen, der sich nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen selber helfen kann, § 2 Abs. 1 SGB XII. Staatliche Hilfe soll immer nur subsidiär gewährt werden.

Auch Mittel, die eine nach dem SGB XII leistungsberechtigte Person aus einer Erbschaft erhält, müssen natürlich grundsätzlich zur Sicherung der eigenen Lebensgrundlage eingesetzt werden.

Jeder muss vorhandene Mittel für die eigene Versorgung einsetzen

Dabei beschränkt sich das Gesetz nicht nur auf den bloßen Appell, dass jedermann nach Kräften für seinen Bedarf aus den ihm zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln aufkommen soll.

Vielmehr gibt § 93 SGB XII dem Sozialhilfeträger das Recht und die Möglichkeit, Ansprüche, die der Leistungsberechtigte gegenüber Dritten erwirbt, durch eine bloße schriftliche Anzeige bei dem Dritten auf sich überzuleiten.

Im Bereich des Erbrechts kommen in diesem Zusammenhang Forderungen des Sozialhilfeempfängers aus einem zu seinen Gunsten ausgesetzten Vermächtnis und vor allem Pflichtteilsansprüche des Sozialhilfeempfängers als überleitungsfähige Ansprüche in Frage.

Sozialamt kann Ansprüche auf sich überleiten

Ist also zugunsten des Sozialhilfeempfängers in einem Testament ein Vermächtnis ausgesetzt worden oder stehen dem Sozialhilfeempfänger Pflichtteilsansprüche zu, dann hat der Sozialhilfeträger grundsätzlich die Möglichkeit, diese Ansprüche an sich zu ziehen und im eigenen Namen geltend zu machen.

Eine solche Überleitung von erbrechtlichen Ansprüchen ist beschränkt durch die Höhe der Aufwendungen, die der Sozialhilfeträger hat.

Relevant ist die Überleistungsvorschrift des § 93 SGB XII immer wieder im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Regelungen der Eltern eines behinderten Kindes.

Behindertentestament als Schutz für behindertes Kind einsetzen

Den Eltern ist es einerseits ein Anliegen, ihr behindertes Kind bestmöglich zu versorgen, auf der anderen Seite müssen die Eltern damit rechnen, dass erbrechtliche Zuwendungen, die sie ihrem behinderten Kind im Falle des Versterbens eines oder beider Ehepartner zukommen lassen, am Ende über § 93 SGB XII bei dem Sozialhilfeträger landen.

Zu überlegen ist in diesen Fällen, ob das behinderte Kind einen Verzicht auf seinen Pflichtteil erklärt, um eine Überleitung von Ansprüchen nach § 93 SGB XII durch den Sozialhilfeträger zu vermeiden.

Eine solche Vorgehensweise wird auch von den Gerichten grundsätzlich akzeptiert, wenngleich einzuräumen ist, dass mit einer solchen erbrechtlichen Regelung Kosten für die Betreuung und Pflege ein Stück weit sozialisiert werden: „Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig“ (BGH, Urteil vom 09.01.2011, IV ZR 7/10).

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