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Pflichtteilsrecht – Pflichtteilsberechtigter kann erst Auskunft und dann Wertermittlung nach § 2314 BGB verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Urteil vom 24.07.2012 - 11 U 117/10

  • Sohn verzichtet auf seinen Pflichtteil in Erwartung seiner Schlusserbeneinsetzung
  • Vater ändert seinen letzten Willen und streicht den Sohn als Erben
  • Pflichtteilsverzicht bindet den Sohn nach dem Tod des Vaters nicht mehr

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens hatte das Oberlandesgericht Frankfurt die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten zu klären.

Der Kläger machte in dem Verfahren im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen seine Stiefmutter als Beklagte geltend. Die beklagte Stiefmutter war die zweite Ehefrau des im Jahr 2006 verstorbenen Vaters des Klägers und Erblassers.

Die Eheleute hatten sich in den Achtziger Jahren in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder, darunter den Kläger, als Schlusserben eingesetzt. Im Zusammenhang und „im Hinblick“ auf diesen Erbvertrag schlossen die Vater und Stiefmutter mit dem Kläger im Jahr 1987 einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Vater ändert seinen letzten Willen

Der Vater des Klägers und die Stiefmutter schlossen dann im Jahr 1999 einen weiteren Erbvertrag, in dem sie sich wiederum gegenseitig zu Alleinerben, als Schlusserbin aber diesmal lediglich die Halbschwester und nicht mehr den Kläger einsetzten. Im Jahr 2004 übertrug der Vater des Klägers dann wesentliche Teile seines Vermögens auf seine Ehefrau.

Nach dem Tod seines Vaters im August 2006 machte der Sohn einen Pflichtteilsanspruch gegen seine Stiefmutter geltend.

In dem Verfahren erster Instanz wehrte sich die Stiefmutter unter anderem mit dem Argument gegen den Pflichtteilsanspruch, der Sohn habe schließlich im Jahr 1987 einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschrieben, an den er sich auch nach dem Tod seines Vaters halten müsse.

Landgericht verurteilt die Stiefmutter des pflichtteilsberechtigten Sohnes

Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern verurteilte die Stiefmutter in Stufe eins der Klage antragsgemäß auf „Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die vorgenommenen Schenkungen sowie Mitteilung der erforderlichen Informationen zu den aufgeführten Immobilien und Unternehmen sowie gegebenenfalls zur Einholung von Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Wertes der Unternehmen und Immobilien“.

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag aus dem Jahr 1987 stehe, so das Landgericht, einem Pflichtteilsanspruch nicht im Wege, da der Verzichtsvertrag ersichtlich unter der Bedingung abgeschlossen wurde, dass der Sohn und jetzige Kläger, wie im ersten Erbvertrag vorgesehen, als Schlusserbe zum Zuge kommt.

Diese Bedingung war durch die alleinige Schlusserbeneinsetzung der Halbschwester weggefallen und der Kläger mithin auch nicht mehr an seinen einmal erklärten Verzicht gebunden.

Gegen dieses Urteil legte die Stiefmutter Berufung zum OLG ein.

OLG teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts

Die Berufung blieb jedoch im Wesentlichen erfolglos. Auch das OLG teilte die Auffassung des Erstgerichts, wonach der Kläger an seinen Pflichtteilsverzicht nach Änderung der Erbfolge nicht mehr gebunden sei.

Hinsichtlich des vom Landgericht ausgeurteilten Wertermittlungsanspruch hob das OLG das erstinstanzielle Urteil jedoch auf. Das Berufungsgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch in § 2314 BGB streng voneinander zu trennen sind.

Nur dann, wenn feststeht und vom Pflichtteilsberechtigten auch bewiesen ist, dass ein konkreter Nachlassgegenstand zum realen oder fiktiven Nachlass gehöre, komme ein Wertermittlungsanspruch in Bezug auf diesen Nachlassgegenstand gegen den Erben in Frage.

Nachdem dem Kläger die Zuordnung einzelner Gegenstände zum Nachlass aber erst nach Erteilung der Auskunft durch die Stiefmutter als Erbin möglich sei, müsse, so das OLG Frankfurt, der Wertermittlungsanspruch so lange zurück gestellt werden.

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