Zuwendungen an Abkömmlinge erhöhen den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Unter Abkömmlingen des Erblassers können lebzeitige Zuwendungen des Erblassers ausgleichspflichtig sein
  • Eine Zuwendung an das eine Kind kann den Pflichtteil des anderen Kindes erhöhen
  • Jedes Kind muss Auskunft über erhaltene Zuwendungen geben

Das Gesetz schreibt vor, dass zur Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt wird.

Dies bedeutet, dass Verfügungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, bei der Bemessung der Höhe des Pflichtteils grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Von diesem Grundsatz macht das Gesetz aber einige wenige Ausnahmen:

Ausstattung an Kinder wirken sich pflichtteilserhöhend aus

So können sich unter bestimmten Umständen "Ausstattungen", die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Kinder geleistet hat, pflichtteilserhöhend auswirken.

Ausstattungen sind Leistungen, die "einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung"; von Mutter oder Vater zugewendet wurden.

Voraussetzung für einen Ausgleich solcher Zuwendungen im Pflichtteilsrecht ist zunächst, dass neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein muss.

Hat dieser weitere Abkömmling, der selber Erbe oder seinerseits auch nur Pflichtteilsberechtigter sein kann, nunmehr zu Lebzeiten vom Erblasser "Ausstattungen"; nach vorstehender Definition erhalten, dann bemisst sich der Pflichtteil desjenigen, der keine Ausstattungen erhalten hat, auf der Basis eines fiktiven Erbteils, dem die an den weiteren Abkömmling erfolgten Zuwendungen hinzuzurechnen sind.

Es wird zur Berechnung des Pflichtteils also nicht mehr auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt, sondern es werden Vermögensverschiebungen, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers getätigt wurden, berücksichtigt.

Leistungen von Abkömmlingen an den Erblasser beeinflussen den Pflichtteil

Weiter sieht das Gesetz aber nicht nur Ausgleichsvorschriften für Leistungen des Erblassers an Abkömmlinge vor, sondern es enthält darüber hinaus Regeln für lebzeitige Leistungen von Abkömmlingen an den Erblasser.

Hat danach ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers "durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, durch erhebliche Geldleistungen oder in sonstiger Weise in besonderem Maße dazu beigetragen, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde";, so werden diese Leistungen durch Gewährung eines so genannten Ausgleichspflichtteils berücksichtigt.

Wichtig ist zu wissen, dass sämtliche ausgleichspflichtigen Zuwendungen mit dem Wert in Anrechnung gebracht werden, den sie zum Zeitpunkt der Zuwendung hatten. Der Wert der Zuwendungen ist demnach inflationsbereinigt auf den Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen.

Auskunftspflicht des Ausgleichspflichtigen

Nachdem der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Durchsetzung der Ausgleichung sämtliche Tatsachen vorzutragen und auch zu beweisen hat, ist ihm der Ausgleichspflichtige im Gegenzug auch zur Auskunft über die erhaltenen Zuwendungen verpflichtet. Kommt der Ausgleichspflichtige dieser Auskunftspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so kann dies im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung von dem Gericht berücksichtigt werden.

Für den Pflichtteilsberechtigten ist bei den eher kompliziert formulierten Ausgleichsbestimmungen immer zu beachten, dass sich die Ausgleichungsvorschriften auch immer gegen ihn wenden können.

Hat er selber zu Lebzeiten des Erblassers Ausstattungen erhalten, haben andere Abkömmlinge überproportional zum Vermögenserwerb oder Vermögenserhalt des Erblassers beigetragen oder hat der Pflichtteilsberechtigte gar Zuwendungen vom Erblasser mit der Bestimmung erhalten, dass er sich diese Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, so wird sich sein Pflichtteilsanspruch wertmäßig verringern und nicht erhöhen.

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