Pflichtteil trotz Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer Erbe wird, hat grundsätzlich keine Veranlassung, den Pflichtteil zu fordern
  • Pflichtteilsberechtigter Erbe kann die Erbschaft bei Beschwerungen und Beschränkungen ausschlagen
  • Nach Ausschlagung kann der Pflichtteil gefordert werden

Die Frage, ob man trotz Vorliegen eines Testaments seinen Pflichtteil verlangen kann, klingt auf den ersten Blick widersinnig.

In einem Testament regelt der Erblasser seine Erbfolge. Er legt im Testament insbesondere fest, wer sein Erbe und Rechtsnachfolger sein soll.

Ist ein naher Familienangehöriger demnach in einem Testament als Erbe eingesetzt, dann besteht für den Betroffenen in aller Regel keine Veranlassung, über den Pflichtteil nachzudenken.

Enterbung führt zu Pflichtteil

Dies ändert sich selbstverständlich dann schlagartig, wenn der Erblasser den Betroffenen in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern können nach § 2303 BGB den Pflichtteil fordern, wenn sie vom Erblasser in dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Neben diesen beiden Extremen – Erbeinsetzung und Enterbung – gibt es aber noch weitere Konstellationen, bei der die Frage nach dem „Pflichtteil trotz Testament“ nämlich tatsächlich Bedeutung hat.

So kann der Erblasser beispielsweise auf die Idee kommen, einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament nicht einfach nur als Erbe einzusetzen. Vielmehr entscheidet sich der Erblasser, seinen Erben beispielsweise mit einem Vermächtnis zugunsten einer dritten Person zu belasten, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen oder den Erben lediglich als Vor- oder Nacherben einzusetzen.

Der Erblasser kann also in seinem Testament einiges unternehmen, um dem Erben sein Leben möglichst schwer zu machen.

Wahlrecht für den pflichtteilsberechtigten Erben: Erbe oder Pflichtteil

In diesem Fall sieht § 2306 BGB für den Erben ein Wahlrecht vor. Er kann sich binnen einer Frist von sechs Wochen entscheiden, sein belastetes Erbe auszuschlagen und den unbelasteten Pflichtteil einzufordern.

Der § 2306 BGB lautet wie folgt:

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

Erfährt der pflichtteilsberechtigte Erbe also im Zuge der Testamentseröffnung davon, dass der Erblasser zu Lasten des Erben eine der in § 2306 BGB benannten Beschwerungen angeordnet hat, dann kann er sein Erbe ausschlagen und den Pflichtteil fordern.

In diesem Fall gilt also: „Pflichtteil trotz Testament“.

Ein weiterer möglicher Anwendungsfall für „Pflichtteil trotz Testament“ ist dann gegeben, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zwar als Erben einsetzt, ihm aber einen Erbteil zuweist, der unter der Pflichtteilsquote liegt.

In diesem Fall kann der Erbe einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB verlangen. Er muss – ungeachtet seiner niedrigen Erbquote – wirtschaftlich zumindest mit seinem Pflichtteil am Nachlass beteiligt werden.

Auch in diesem Fall gilt also: „Pflichtteil trotz Testament“.

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