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Kind wird aufschiebend bedingt als Nacherbe eingesetzt – Muss das Kind für den Pflichtteil die Nacherbschaft ausschlagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Urteil vom 05.02.2015 - 7 U 115/14

  • Eheleute fügen in ihr Testament eine Pflichtteilsklausel ein
  • Nach dem ersten Erbfall fordert ein Kind seinen Pflichtteil
  • Klage des Kindes scheitert, da es als Nacherbe die Erbschaft hätte ausschlagen müssen

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Pflichtteilsstreit eine schwierige und in der erbrechtlichen Literatur umstrittene Frage zum Pflichtteilsrecht zu klären.

In der zu entscheidenden Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 10.08.1994 ein privates gemeinsames Testament errichtet. In diesem Testament setzen sich die Eheleute ausdrücklich wechselseitig zu Alleinerben ein.

Weiter enthielt das Testament eine so genannte Wiederverheiratungsklausel. Danach sollte der zunächst überlebende Ehepartner im Falle der Wiederverheiratung das gesamte Familienvermögen nur an die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder vererben können.

Eheleute nehmen eine Pflichtteilsklausel in ihr Testament auf

Um den zunächst überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder nach dem ersten Erbfall zu schützen, nahmen die Eheleute in das Testament weiter eine so genannte Pflichtteilsklausel auf. Diese Klausel besagte, dass dasjenige Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, „keine weiteren Ansprüche mehr an dem Erbe des zuletzt Lebenden“ haben sollte.

Der Ehemann verstarb am 17.10.2010.

In der Folge beantragte und erhielt die Ehefrau beim Nachlassgericht einen Erbschein, in dem sie als alleinige befreite Vorerbin ihres Ehemannes ausgewiesen war. In dem Erbschein war weiter aufgenommen worden, dass der Nacherbfall im Fall der Wiederverheiratung eintreten solle.

Tochter der Eheleute macht ihren Pflichtteil geltend

Im August 2013 machte eine Tochter der Eheleute bei Ihrer Mutter ihren Pflichtteilsanspruch geltend und forderte die Mutter auf, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Dies lehnte die Mutter ab.

Die Tochter erhob sodann Klage gegen ihre Mutter. Sie machte geltend, dass sie aufgrund des Testaments lediglich die Stellung einer bedingt eingesetzten Nacherbin habe und mithin als von der Erbfolge ausgeschlossen gelte. Aus diesem Grund stehe ihr gegen ihre Mutter als alleinige Erbin ein Pflichtteilsanspruch zu. Sie habe insbesondere keine Veranlassung, die zu ihren Gunsten bedingt angeordnete Nacherbschaft vorab auszuschlagen.

Das Landgericht wies die Klage ab und ließ die Tochter wissen, dass sie als bedingt eingesetzte Nacherbin gar nicht von der Erbfolge ausgeschlossen sei und aus diesem Grund auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen könne.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist die Berufung zurück

Dort beurteilte man die Sache aber ebenso wie das Ausgangsgericht und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Das OLG klärte in seiner Entscheidung zunächst einmal die durch das Testament der Ehegatten ausgelösten erbrechtlichen Verhältnisse. Die Eheleute hätten sich in dem Testament zunächst als Vollerben und die beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt.

Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners sei dieser nicht mehr Vollerbe, sondern habe dann lediglich noch die Stellung als Vorerbe. Nacherben seien in diesem Fall die beiden Kinder.

Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch sei, dass der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Vorliegend seien die Kinder und auch die Klägerin aufschiebend bedingt als Nacherben eingesetzt worden.

Konnte die Tochter überhaupt ihren Pflichtteil fordern?

Die Frage, ob ein aufschiebend bedingt eingesetzter Nacherbe als von der Erbfolge ausgeschlossen gilt und damit ohne weiteres seinen Pflichtteil verlangen kann oder ob der aufschiebend bedingt eingesetzte Nacherbe zunächst nach § 2306 BGB seine Nacherbschaft ausschlagen muss, um an seinen Pflichtteil zu gelangen, ist in der Literatur umstritten.

Das OLG schloss sich der Meinung an, wonach eine aufschiebend bedingte Nacherbschaft erst ausgeschlagen werden muss, um einen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können. Nachdem die Klägerin aber die Ausschlagung gerade nicht erklärt hatte, könne sie auch keinen Pflichtteil nach dem Tod ihres Vaters fordern.

Richtig überzeugen kann das Urteil des OLG Köln nicht. Insbesondere hat das Gericht ohne weiteres die Vorgaben aus dem vom Nachlassgericht ausgestellten Erbschein übernommen, wonach die Eheleute in ihrem Testament eine „Vor- und Nacherbschaft“ angeordnet hätten.

Nachdem hiervon in dem Testament wörtlich nicht die Rede ist, hätte es etwas mehr Begründungsaufwand auf Seiten des Gerichts bedurft, warum es die Annahmen des Nachlassgerichts teilt.

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