Die Bewertung von Möbeln und Haushaltsgegenständen bei der Berechnung des Pflichtteils

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände
  • Sachverständige ermitteln den Wert
  • Möbel und Hausrat verlieren regelmäßig rasant an Wert

Nach § 2311 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist zur Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend.

Von Erben und Pflichtteilsberechtigtem ist demnach bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteils ein bestimmter Nachlasswert zugrunde zu legen. Alles was der Erblasser dem Erben hinterlassen hat, ist wertmäßig zu taxieren.

Diese Wertermittlung ist in einigen Fällen unproblematisch. Hatte der Erblasser 100.000 Euro auf einem Sparkonto angesammelt, dann muss eben diese Summe der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt werden.

Oft müssen Sachverständige zur Wertermittlung eingeschalten werden

Etwas schwieriger ist schon die Ermittlung des Wertes von anderen Gegenständen, die sich im Nachlass befinden. Für Unternehmensbeteiligungen oder Grundstücke werden beispielsweise meist Sachverständige ein Votum abgeben müssen, damit Erbe und Pflichtteilsberechtigter auf einen gemeinsamen Nenner kommen.

Die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände ist, so lautet die Vorschrift in § 2311 BGB, durch Schätzung vorzunehmen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Paragrafen aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine vom Erblasser selber noch zu Lebzeiten vorgenommene Wertbestimmung nicht maßgeblich sein soll.

Der Erblasser hat es also nicht in der Hand, beispielsweise durch eine unrealistisch niedrige Bewertung einzelner Nachlassgegenstände den Pflichtteilsanspruch zu mindern.

Sachverständiger ermittelt Nachlasswert

Regelmäßig wird der Pflichtteilsberechtigte in Streitfällen von seinem Anspruch nach § 2314 BGB Gebrauch machen und den Wert einzelner Gegenstände – auf Kosten des Nachlasses – durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Ein auf diesem Weg von einer neutralen Person ermittelter Wert kann dann den weiteren Verhandlungen zugrunde gelegt werden.

Bei einer großen Gruppe von Gegenständen, die bei jeder Erbschaft in den Nachlass fallen, hilft jedoch oft auch kein Sachverständigengutachten zur Befriedung der Lage. Über den Wert von Möbeln oder der Wohnungseinrichtung an sich gehen nämlich die Einschätzungen von Erbe und Pflichtteilsberechtigtem regelmäßig meilenweit auseinander.

Tatsächlich sind auch erst unlängst vom Erblasser für viel Geld angeschaffte Möbel oder Haushaltsgegenstände kaum verwertbar. Von Ausnahmen abgesehen dürften gebrauchte Möbel in der Regel eher Entsorgungskosten verursachen, als dass sie namhaft zur Wertsteigerung des Nachlasses und damit auch des Pflichtteils beitragen.

Gerade in den Fällen, in denen der Erblasser noch kurz vor seinem Ableben neue Möbel angeschafft hat, ist die mangelnde Verwertungsaussicht einem Pflichtteilsberechtigten manchmal nur schwer begreiflich zu machen.

Der Voraus des Ehegatten bleibt außer Betracht

In vielen Fällen muss man die Diskussion um den Wert von Möbeln und Haushaltsgegenständen aber zum Glück nicht vertiefen. Nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt nämlich bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers der dem überlebenden Ehegatten des Erblassers zustehende Voraus nach § 1932 BGB außer Betracht.

Nach § 1932 BGB kann der überlebende Ehegatte, wenn er gesetzlicher Erbe des Erblassers wird, zusätzlich zu seinem Erbteil sämtliche Haushaltsgegenstände verlangen. Diesen Anspruch nennt man den Voraus.

Die vom Voraus umfassten Haushaltsgegenstände finden dann bei der Ermittlung des Pflichtteils keine Berücksichtigung mehr.

Ein Streit über den Wert von Wohnzimmerschränken und Einbauküchen erübrigt sich in diesem Fall.

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