Zahlungen aus Lebensversicherung an Ehegatten erhöhen den Pflichtteil als ergänzungspflichtige Schenkung

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Göttingen – Urteil vom 23.03.2007 – 4 S 6/06

  • Erblasser schließt zugunsten seiner Ehefrau Lebensversicherungen ab
  • Enterbte Tochter fordert wegen der Lebensversicherungen Pflichtteilsergänzung
  • Landgericht gibt der Klage der Tochter statt

Eine Tochter machte in einem vom Landgericht Göttingen entschiedenen Fall einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gegen ihre Mutter geltend.

Die Mutter war von ihrem Ehemann, dem Erblasser, in einem gemeinschaftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Tochter machte nach dem Tod ihres Vaters Pflichtteilsansprüche gegen ihre Mutter als Erbin geltend. Bei einem Nachlasswert von 45.795 Euro erhielt die Tochter dann auch neben ihrem ebenfalls pflichtteilsberechtigten Bruder von ihrer Mutter einen Betrag in Höhe von 5.724,37 ausbezahlt. Dies entsprach einer Pflichtteilsquote von 1/8 für die Tochter.

Im Rahmen der Korrespondenz zwischen Mutter und Tochter rund um den Pflichtteil informierte die Mutter ihre Tochter dann aber auch noch darüber, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes und Vaters der Tochter Zahlungen von insgesamt drei Lebensversicherungen in Höhe von 21.316,82 Euro erhalten habe. Die Lebensversicherungen waren vom Vater abgeschlossen und die Ehefrau war als Bezugsberechtigte benannt worden.

Lebensversicherung als ergänzungsbedürftige Schenkung des Erblassers

Die Tochter forderte die Mutter sodann auf, auch aus diesem Betrag eine Quote in Höhe von 1/8, mithin 2.664,60 Euro an sie auszuzahlen. Die Tochter vertrat gegenüber der Mutter die Auffassung, dass die Leistungen aus den vom Vater abgeschlossenen Lebensversicherungen Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB darstellen würden, mithin ausgleichspflichtig im Sinne von § 2325 BGB seien und zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen würden.

Eine Einigung zwischen Mutter und Tochter über diesen Anspruch kam nicht zustande. Die Tochter verklagte ihre Mutter sodann vor dem Amtsgericht auf Zahlung. Vor dem Amtsgericht wurde die Klage abgewiesen.

Das Landgericht als Berufungsgericht korrigierte diese Entscheidung aber in zweiter Instanz. Danach führten die Zahlungen der Lebensversicherungen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten der Tochter.

Landgericht gibt der Klage der Tochter statt

Das Landgericht wies in der Begründung seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des für das Erbrecht zuständigen 4. Senates des Bundesgerichtshofes hin. Danach gelten im Erbrecht Zuwendungen unter Ehegatten regelmäßig als (ausgleichspflichtige) Schenkung, wenn der Zuwendung im konkreten Fall keine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegenübersteht.

Das Rechtsinstitut der (nicht ausgleichspflichtigen) ehebedingten Zuwendung könne im Bereich des Erbrechts nur sehr zurückhaltend angenommen werden, gerade um auch Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten nicht wirtschaftlich auszuhöhlen.

Die Mutter versuchte vor dem Berufungsgericht noch einzuwenden, dass der Erblasser sie durch die Zuwendung der Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen hätte wirtschaftlich absichern wollen, wozu er aus Gründen der Unterhaltspflicht auch verpflichtet gewesen wäre. Eine (ausgleichspflichtige) Schenkung habe mithin nichtvorgelegen.

Dieser Argumentation wollte das Gericht aber nicht folgen und wies darauf hin, dass die Mutter für ihre Argumentation, wonach durch die Zahlungen aus der Lebensversicherung für eine angemessene Altersversorgung hätte gesorgt werden sollen, konkrete Angaben und auch Beweise hätte vorlegen müssen.

Ausgleichpflichtige Schenkung erhöht den Pflichtteil

Nachdem das Gericht die Mutter auf diesen Umstand hingewiesen hatte und keine verwertbaren Angaben von der Mutter gemacht wurden, verbleib es bei der Einschätzung des Gerichts, wonach es sich bei den Leistungen aus der Lebensversicherung um Schenkungen des Vaters an die Mutter gehandelt habe. Diese Schenkungen waren dann aber auch im Verhältnis zur Tochter im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs ausgleichspflichtig.

Das Gericht machte sich dann noch große Mühe zu begründen, in welcher Höhe bei Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen eine Schenkung anzunehmen sei. Im Jahr der Entscheidung 2007 wurde sowohl die Auffassung vertreten, dass eine Schenkung in Höhe der einbezahlten Versicherungsprämien vorliegen würde als auch nahmen Gerichte alternativ an, dass eine Schenkung über die zuletzt ausbezahlte Versicherungssumme gemacht worden sei.

Diese Frage ist mittlerweile vom BGH als oberstem deutschen Zivilgericht entschieden.

Mit Urteil vom 28.04.2010 hat der BGH entschieden, dass es für die Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung weder auf die Versicherungsprämien noch auf die Versicherungssumme sondern auf den Wert ankommt, „ den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können“.

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