Bankunterlagen und Kontoauszüge im Pflichtteilsstreit – Welche Möglichkeiten hat der Pflichtteilsberechtigte?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe muss zur Zusammensetzung des Nachlasses umfassend Auskunft erteilen
  • Pflichtteilsberechtigter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Vorlage von Kontoauszügen durch den Erben
  • Notarielles Nachlassverzeichnis kann im Einzelfall helfen

Wenn sich der Erblasser dazu entschlossen hat, einen nächsten Familienangehörigen in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge auszuschließen, dann besteht im Erbfall zugunsten der enterbten Person in aller Regel ein Anspruch auf den Pflichtteil.

Nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel), der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern den Pflichtteil fordern, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch, der in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. In aller Regel richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte benötigt Informationen

Um den Pflichtteil berechnen und beziffern zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen. Er muss wissen, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden und welchen Wert diese Gegenstände haben.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Um diese Grundlagen für seinen Pflichtteilsanspruch ermitteln zu können, gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Erben:

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Erbe und Schuldner des Anspruchs also dem Pflichtteilsberechtigten und Gläubiger des Anspruchs die Grundlagen für den Pflichtteilsanspruch liefern.

Erben geben oft nur zögerlich und unvollständig Auskunft

Man muss kein Philosoph sein, um auf die Gedanken zu kommen, dass in genau dieser Konstruktion in der Praxis ein gewaltiges Problem für den Pflichtteilsberechtigten liegt.

Der Erbe weiß ganz genau, dass er dem Pflichtteilsberechtigten am Ende umso mehr Geld bezahlen muss, desto wahrheitsgetreuer seine Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses ist. Es gibt vor diesem Hintergrund kaum einen Bereich im Erbrecht, wo so viel getrickst und getäuscht wird, wie bei der Auskunftserteilung durch den Erben an den Pflichtteilsberechtigten.

Da werden im Rahmen der Auskunft munter Bankkonten und andere Vermögenswerte in Millionenhöhe vom Erben schlicht „vergessen“.

Nachdem der Pflichtteilsberechtigte selber keinerlei Zugriff auf den Nachlass hat, ist die Gefahr für den Erben, bei seiner recht eigenwilligen Nachlassabwicklung enttarnt zu werden, zunächst einmal überschaubar.

Welches Risiko geht der Erbe?

Erben, die wesentliche Nachlasswerte vor dem Pflichtteilsberechtigten verheimlichen, arbeiten dabei nicht ganz ohne Risiko.

Zunächst einmal kann der Erbe verlangen, dass nicht der Erbe, sondern ein Notar sich um die Erstellung des Nachlassverzeichnisses kümmert. Bereits hier besteht also das Risiko, dass das notarielle Nachlassverzeichnis die vom Erben unterschlagenen Vermögenswerte offenbart.

Weiter kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben unter Umständen verlangen, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Erben übermittelten Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert. Gibt der Erbe diese eidesstattliche Versicherung ab und erweist sich diese im Nachhinein als unzutreffend, hat der Erbe gemäß § 156 StGB (Strafgesetzbuch) ein strafrechtliches Problem.

Immer wieder sind Erben aber dreist genug, trotz solcher möglichen Sanktionen wesentliche Vermögenswerte gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einfach unter den Tisch fallen zu lassen.

Insbesondere bei Bankvermögen des Erblassers wird von Erben in der Hoffnung, nicht entdeckt zu werden, zuweilen gelogen, dass sich die Balken biegen.

Wie weit reicht der Auskunftsanspruch bei Bankvermögen?

Die Crux für den Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf Bankvermögen im Nachlass ist, dass er nach deutschem Recht gegenüber Dritten keine eigenen Informationsrechte hat. Ebenso geht die wohl herrschende Meinung in Deutschland davon aus, dass der Erbe im Rahmen seiner Auskunft keine Belege, zum Beispiel in Form von Kontoauszügen vorlegen muss.

Wenn der Erbe demnach ein Konto schlicht verschweigt, der eingeschaltete Notar das verschwiegene Konto nicht ermittelt und der Erbe dann auch noch eine (falsche) eidesstattliche Versicherung abgibt, ist im Normalfall das Ende der Fahnenstange erreicht.

Insbesondere hat der Pflichtteilsberechtigte keine Möglichkeit, auf eigene Faust bei Banken Nachforschungen anzustellen.

Gerichte helfen dem Pflichtteilsberechtigten

Freilich erkennen Gerichte zuweilen diese für den Pflichtteilsberechtigten missliche Situation und loten die Grenzen des Auskunftsanspruchs zugunsten des Pflichtteilsberechtigten aus.

Insbesondere in Fällen, die offenbar „anrüchig“ sind, muss der Erbe damit rechnen, vom Gericht eben doch zur Vorlage von Belegen und Kontoauszügen verurteilt zu werden, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Anspruch zu ermitteln und geltend zu machen (so z.B. LG Kassel, Urteil vom 01.04.2008, 9 O 1613/07).

Weiter gehen Gerichte davon aus, dass der Erbe gegebenenfalls verpflichtet ist, in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen des Erblassers für einen Zehn-Jahres-Zeitraum Einsicht zu nehmen und die einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen pflichtteilsrelevante Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grund liegen (könnten), zusammen zu stellen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016, 19 W 78/15).

In Österreich gehen die Uhren anders

Wie man das Spannungsverhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigten auch lösen kann, machen uns unsere österreichischen Nachbarn vor.

In Österreich steht es nämlich außer Streit, dass auch ein Pflichtteilsberechtigter das Recht hat im Verlassenschaftsverfahren zu beantragen, dass Konten des Erblassers, rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos, offenzulegen sind.

Die Gerichte in Österreich lassen sich dabei von dem simplen Grundsatz leiten, „dass der materielle Pflichtteilsanspruch das Bankgeheimnis durchbrechen (müsse), weil die Rechtsordnung nicht materielle Rechte gewähren, gleichzeitig aber deren prozessuale Durchsetzung verhindern könne“, so OGH 16.04.2009, 6Ob287/08m.

Perspektivisch sollte für das deutsche Recht darüber nachgedacht werden, ob es nicht im Interesse der Verfahrensvereinfachung und auch im Interesse der Entlastung der Gerichte in Deutschland angebracht wäre, den Pflichtteilsberechtigten mit eigenen und weitergehenden Informationsrechten gerade auch gegenüber Banken auszustatten.

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