Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung – Der Konter des Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe muss über pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen Auskunft erteilen
  • Hat der Pflichtteilsberechtigte selber Geschenke vom Erblasser erhalten?
  • Pflichtteilsberechtigter ist zur Auskunft verpflichtet

Pflichtteilsauseinandersetzungen sind selten friedlich. Der mit dem Pflichtteil belastete Erbe versucht in der Praxis häufig, dem Pflichtteil so gut es geht zu entkommen.

Der Pflichtteil ist ein auf die Zahlung von Geld gerichteter Anspruch, der regelmäßig vom Erben zu erfüllen ist.

Dem Erben ist dabei ab der ersten Minute in aller Regel klar, dass ihn jedes Zugeständnis, das er dem Pflichtteilsberechtigten macht, bares Geld kostet.

Dem latenten Unwillen des Erben, dem Pflichtteilsberechtigten in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang am Nachlass zu beteiligen, begegnet der Pflichtteilsberechtigte gerne mit den ihm gegen den Erben nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zustehenden Auskunftsrechten.

So ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auf Nachfrage hin ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln, das den Bestand des kompletten Nachlasses zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers wiedergibt.

Pflichtteilsberechtiger hat diverse Auskunftsrechte

Reicht dem Pflichtteilsberechtigten dieses privat erstellte Nachlassverzeichnis nicht aus, weil er dem Erben möglicherweise misstraut, dann kann er vom Erben auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Schließlich kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben auch noch auffordern, sämtliche Nachlassgegenstände einer monetären Bewertung durch einen Sachverständigen zu unterziehen.

All diese Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sind für den Erben oft überaus belastend.

Schenkungen des Erblassers erschweren den Pflichtteilsstreit

Noch heikler wird die Lage aber oft dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte von dem vom Erben mitgeteilten Bestand des Nachlasses enttäuscht ist und argwöhnt, dass der Erblasser sein Vermögen in der Zeit vor seinem Ableben durch Schenkungen vermindert hat.

Solche Schenkungen des Erblassers können nach einem in § 2325 BGB zugunsten des Pflichtteilsberechtigten zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.

Und nachdem der Pflichtteilsberechtigte selber oft keine Ahnung hat, in welchem Umfang der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch an Dritte gemachte Geschenke reduziert hat, kann er auch in diesem Punkt vom Erben Auskunft verlangen.

Der Erbe ist auf ein entsprechendes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, sich insbesondere mittels Kontoauszügen durch die Vergangenheit des Erblassers zu wühlen und gegebenenfalls pflichtteilsergänzungspflichtige Vorgänge zu identifizieren.

Eigener Auskunftsanspruch des Erben

Der Erbe, der mit einem solchen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB konfrontiert wird, sollte aber nie vergessen, dass er den Spieß auch umdrehen kann und seinerseits vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Frage einfordern kann, ob denn der Pflichtteilsberechtigte selber Geschenke vom Erblasser erhalten hat.

Solche so genannten Eigengeschenke muss sich der Pflichtteilsberechtigte nämlich auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen, § 2327 BGB.

Dabei gilt für die Anrechnung von Eigengeschenken ausdrücklich nicht die Zehn-Jahres-Schranke des § 2325 Abs. 2 BGB. Hat der Pflichtteilsberechtigte also beispielsweise 25 Jahre vor dem Erbfall vom Erblasser eine relevante Schenkung erhalten, dann muss er diese Schenkung offen legen und sich auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.

Auskunft über Eigengeschenke dürfte der Pflichtteilsberechtigte aber wohl erst in dem Moment schulden, in dem er einen eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben geltend macht.

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