Wie kann man Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abhalten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Elternteile setzen sich im Testament oft gegenseitig als Erben ein
  • Im ersten Erbfall werden die Kinder oft enterbt und können damit ihren Pflichtteil fordern
  • Pflichtteilsstrafklauseln im Testament sollen die Kinder bändigen

Eltern mit Kindern stehen bei der Regelung ihrer Erbfolge regelmäßig vor dem Problem, dass die erbrechtliche Absicherung des überlebenden Partners mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder kollidieren kann.

Die Ausgangssituation ist dabei immer wieder dieselbe: Ehepartner pflegen sich in einem Testament, das sie gemeinsam errichten, gegenseitig auf den Tod des anderen als Alleinerben einzusetzen. Nach dem Tod des zunächst versterbenden Ehepartners ist es das wichtigste Anliegen der Eheleute, dass der überlebende Ehepartner wirtschaftlich abgesichert ist.

Gleichzeitig sehen Ehegattentestamente regelmäßig vor, dass das Familienvermögen nach dem Ableben des länger lebenden Ehepartners an die gemeinsamen Kinder gehen soll. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen in der Familie bleibt und die gemeinsamen Kinder am Ende der Tage von dem Familienvermögen profitieren.

Der überlebende Ehepartner als Voll- oder als Vorerbe

Dabei kann eine solche – typische – Erbfolge auf zweierlei Wegen bewerkstelligt werden:

Die Eltern können sich entweder wechselseitig als alleinige Vollerben benennen und die Kinder als Schlusserben einsetzen.

Die Familienerbfolge kann alternativ auch dadurch sichergestellt werden, dass der zunächst überlebende Ehepartner so genannter Vorerbe wird und die gemeinsamen Kinder im Testament gleichzeitig als Nacherben eingesetzt werden.

Kinder können im ersten Erbfall den Pflichtteil geltend machen

Unabhängig von der Frage, welche der beiden Konstruktionen von den Eheleuten bei der Regelung ihrer Erbfolge gewählt wird, kommt nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners möglicherweise ein Problem auf den überlebenden Ehepartner zu.

Die gemeinsamen Kinder haben nämlich im ersten Erbfall in jedem Fall die Möglichkeit, den überlebenden Ehepartner mit Pflichtteilsansprüchen zu konfrontieren.

Im Falle der alleinigen Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehepartners resultiert das Pflichtteilsrecht aus § 2303 Abs. 1 BGB. Die Kinder sind durch die Regelungen in dem Testament von der Erbfolge nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners ausgeschlossen.

Dass im Testament vorgesehen ist, dass die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zweiten Ehepartners zum Zuge kommen sollen, ändert an diesem Umstand der Enterbung im ersten Erbfall nichts.

Kinder können eine belastete Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil fordern

Ist der überlebende Ehepartner als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt, so resultiert das Pflichtteilsrecht für die Kinder gegebenenfalls aus § 2306 Abs. 1 und 2 BGB. Hier müssen die Kinder nach Eintritt des ersten Erbfalls zwar zunächst die ihnen angetragene Nacherbschaft ausschlagen. Nach erfolgter Ausschlagung können sie jedoch von dem überlebenden Ehepartner wiederum ihren Pflichtteil fordern.

Die Geltendmachung des Pflichtteils durch die Kinder nach dem Eintritt des ersten Erbfalls ist regelmäßig unerwünscht. Neben einer emotionalen Belastung für den überlebenden Ehepartner als Anspruchsgegner sind auch die wirtschaftlichen Folgen eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs nicht zu unterschätzen.

Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Kindes. Je nach Wert des Nachlasses können hier von den Kindern erhebliche Geldsummen von dem überlebenden Ehepartner eingefordert werden. Wenn sich im Nachlass aber vorzugsweise Sachwerte befinden, kann der überlebende Ehepartner gezwungen sein, Nachlasswerte zu veräußern, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

Pflichtteilsklauseln im Testament sollen die Kinder bändigen

Um eine Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder nach Eintritt des ersten Erbfalls zu verhindern, können die Eltern in ihr Testament so genannte Pflichtteilsklauseln aufnehmen.

Diese Pflichtteilsklauseln sehen im Wesentlichen vor, dass die Kinder auch zweiten Erbfall nur den (zwingenden) Pflichtteil erhalten, wenn sie bereits nach dem Tod des zunächst versterbenden Ehepartners ihren Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehepartners fordern.

Auf die Kinder soll durch solche Klauseln Druck ausgeübt werden, mit ihren Erbansprüchen solange zuzuwarten, bis beide Ehepartner verstorben sind. Pflichtteilsklauseln können es im Ergebnis aber ausdrücklich nicht verhindern, dass Kinder ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod des ersten Elternteils fordern.

Der Inhalt der Pflichtteilsklausel ist entscheidend

Wenn sich Eheleute dazu entscheiden, eine Pflichtteilsklausel in ihr Testament aufzunehmen, dann müssen sie bei der Formulierung der Klausel größtmögliche Sorgfalt aufwenden, um zu den gewünschten Ergebnissen zu kommen.

So muss klargestellt werden, ob die Klausel bereits dann eingreifen soll, wenn ein Pflichtteil von einem Kind nur gefordert wird, oder ob eine tatsächliche Erfüllung des Pflichtteilanspruchs Voraussetzung für das Eingreifen der Klausel sein soll.

Auf der Rechtsfolgeseite müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Fordern des Pflichtteils zwingend zu einem Ausschluss des Abkömmlings von der Erbfolge führen oder ob dem überlebenden Ehegatten ein Ermessensspielraum eingeräumt werden soll, ob er das den Pflichtteil fordernde Kind auch für den zweiten Erbfall auf den Pflichtteil setzt.

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