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Wie kann der Pflichtteilsberechtigte an Informationen über Immobilien des Erblassers kommen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Erfährt man als Abkömmling oder Ehepartner des Erblassers im Rahmen der Testamentseröffnung, dass man von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, dann steht dem Betroffenen ein dornenreicher Weg bevor.

Es geht dabei nicht nur allein um die menschliche Enttäuschung, die mit einer Enterbung regelmäßig verbunden ist. Der Betroffene muss sich vielmehr auf eine zuweilen äußerst belastende und konfliktreiche Auseinandersetzung mit dem Erben einstellen.

Abkömmlinge, Ehepartner und unter Umständen auch die Eltern des Erblassers stehen nämlich selbst für den Fall, dass der Erblasser in seinem Testament ihre Enterbung angeordnet hat, nicht vollkommen rechtlos da. Den engsten Familienangehörigen steht vielmehr ein Recht auf den so genannten Pflichtteil zu, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieser Anspruch auf den Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser die nächsten Familienmitglieder in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist dabei auf die Zahlung von Geld und gegen den Erben gerichtet. Er besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der betroffenen Person.

Der konventionelle Weg der Informationsbeschaffung: Auskunftspflicht des Erben

Der Pflichtteilsberechtigte muss nach Eintritt des Erbfalls und Kenntnis von seiner Enterbung selber aktiv werden. Der Erbe ist ausdrücklich nicht verpflichtet, auf den Pflichtteilsberechtigten zuzugehen und diesem den ihm zustehenden Pflichtteil anzubieten.

Vielmehr ist es Sache des Pflichtteilsberechtigten, den Erben mit seiner bezifferten Forderung zu konfrontieren.

Gerade hier stößt der Pflichtteilsberechtigte in der Praxis aber auf massive Probleme. Grundlage für seinen Anspruch ist der Gesamtwert des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber häufig keine Ahnung, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden. Er hat keinen Zugriff auf den Nachlass, kann also nicht eigenmächtig eine Bestandsaufnahme des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens machen.

Vielmehr sieht das Gesetz in § 2314 BGB vor, dass der Pflichtteilsberechtigte einen umfangreichen Auskunftsanspruch gegen den Erben hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben demnach verlangen, dass er ihm detailliert mitteilt, woraus der Nachlass besteht und welchen Wert die einzelnen Vermögenspositionen haben.

Dieser Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB stellt regelmäßig den Aufgalopp zu einer intensiven Auseinandersetzung zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben dar. Denn selbstverständlich muss der Pflichtteilsberechtigte damit rechnen, vom Erben nicht mit offenen Armen empfangen zu werden. Dem Erben ist vielmehr jederzeit bewusst, dass jeder von ihm mitgeteilte Nachlassgegenstand und jede großzügig vorgenommene Taxierung des Wertes eines Nachlassgegenstandes unmittelbar zu einer Verbesserung der Position des Pflichtteilsberechtigten führt.

So ist es nicht weiter verwunderlich, dass Erben in vielen Fällen versuchen, den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu sabotieren und zu unterlaufen. Ein geschickt beratener Erbe hat durchaus Möglichkeiten, die Informationsbeschaffung durch den Pflichtteilsberechtigten zumindest grob zu erschweren.

Das Grundbuch als zusätzliche Informationsquelle

Umso wichtiger ist es für den Pflichtteilsberechtigten, sich im Vorfeld der Bezifferung seines Anspruchs zusätzliche Informationsquellen zu erschließen. Mit Hilfe solcher zusätzlichen Erkenntnisse ist der Pflichtteilsberechtigte zumindest in der Lage, die ihm vom Erben offerierten Auskünfte zu plausibilisieren.

Hinsichtlich des beweglichen Nachlasses sind eine zusätzliche Informationsquelle für den Pflichtteilsberechtigten die Nachlassakten. Der Erbe muss beim Nachlassgericht regelmäßig einen so genannten Wertermittlungsbogen ausfüllen und dort Angaben zum Nachlassvermögen machen. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Einsichtsrecht in die Nachlassakten und kann dort zuweilen wertvolle Informationen erhalten.

Wenn es um das unbewegliche Nachlassvermögen, also Häuser, Grundstücke und Wohnungen des Erblassers geht, ist das zuständige Grundbuchamt für den Pflichtteilsberechtigten die richtige Adresse.

Auch beim Grundbuchamt steht dem Pflichtteilsberechtigten regelmäßig ein Einsichtsrecht zu. Dabei muss sich der Pflichtteilsberechtigte nicht darauf beschränken, in die einzelnen Abteilungen des jeweiligen Grundbuchs Einsicht zu nehmen, um dort Informationen über Eigentumsverhältnisse und mögliche Belastungen eines Grundstücks in Erfahrung zu bringen.

Der Pflichtteilsberechtigte sollte vielmehr unter Hinweis auf § 46 GBV (Grundbuchverfügung) beim Grundbuchamt auch Einsicht in die für das jeweilige Grundstück geführten so genannten Grundakten verlangen. In diesen Grundakten finden sich sämtliche Verträge, die in Bezug auf das betroffene Grundstück in der Vergangenheit abgeschlossen wurden.

Aus diesen Verträgen lassen sich jedenfalls Anhaltspunkte zum Wert der Immobilie und gegebenenfalls vom Erblasser vorgenommenen und pflichtteilsrelevanten Transaktionen entnehmen.

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