Auch dem Erben kann ein Pflichtteilsanspruch zustehen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser errichtet kein Testament und verschenkt zu Lebzeiten Vermögen
  • Gesetzlicher Erbe kann Pflichtteilsergänzung fordern
  • Pflichtteilsergänzung kann sich auch gegen gesetzliche Miterben richten

Bei der Abwicklung einer Erbschaft muss dem Grunde nach streng zwischen der Rechtsposition des Erben und der des Pflichtteilsberechtigten unterschieden werden.

Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers ist derjenige, dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Anordnung im letzten Willen des Erblassers die Erbschaft zufallen soll.

Der Pflichtteilsberechtigte ist hingegen derjenige nahe Familienangehörige, der vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Nahe Familienangehörige haben einen Pflichtteilsanspruch

Kindern, Enkeln, dem Ehegatten und unter Umständen sogar den Eltern des Erblassers steht im Fall der testamentarischen Enterbung das Recht auf den so genannten Pflichtteil zu, § 2303 BGB.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der sich grundsätzlich gegen den Erben richtet und in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Enterbten besteht.

Im Normalfall spielt sich ein Pflichtteilsstreit dann auch im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten ab. Der Pflichtteilsberechtigte macht seine Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend, der Erbe versucht sich gegen diese Ansprüche nach Kräften zu wehren.

Pflichtteilsanspruch des Erben

Grundsätzlich setzt ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB voraus, dass der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet hat, dass beispielsweise sein Kind oder sein Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen.

Ohne eine Enterbung gibt es grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB sowie für den Anspruch nach § 2329 BGB. Hier gibt es durchaus Konstellationen, die es einem gesetzlichen oder testamentarischen Erben, der gerade nicht durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, ermöglichen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen.

Folgendes Beispiel soll den Fall illustrieren:

Der verwitwete Vater X hat drei Söhne A, B und C.
X schenkt den Söhnen A und B zwei Jahre vor seinem Ableben jeweils eine Immobilie im Wert von 1 Mio. Euro. Weiteres Vermögen hat der X nicht.
X hinterlässt kein Testament und keinen Erbvertrag.
Nach dem Tod des X gilt die gesetzliche Erbfolge. A, B und C werden Erben zu je 1/3.
Nachdem der Nachlass wertlos ist, beträgt der Wert der Erbschaft für den C Null.

Würde es in dem Beispielsfall bei diesem Ergebnis bleiben, hätte es der Erblasser durch ein einfaches Unterlassen der Errichtung eines Testaments kombiniert mit der lebzeitigen Weggabe seines Vermögens in der Hand, den Pflichtteilsanspruch des C ins Leere laufen zu lassen.

Hier greift die Rechtsordnung aber korrigierend ein:

Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB und für einen Anspruch nach § 2329 BGB gegen einen vom Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten reicht es nämlich aus, wenn der Erbe lediglich abstrakt einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann.

Stellt der Erbe also fest, dass seine Erbschaft deswegen nichts Wert ist, weil der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an einen anderen Miterben oder einen sonstigen Dritten weggegeben hat, dann stehen Ansprüche nach § 2325 BGB bzw. § 2329 BGB im Raum.

Welche Ansprüche kann der betroffene gesetzliche Erbe geltend machen?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB greift immer dann ein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensgegenstände schenkweise an eine andere Person abgegeben hat.

Nach einem in § 2325 BGB festgelegten Schema werden diese vom Erblasser verschenkten Vermögensgegenstände dem Vermögen des Erblassers fiktiv wieder hinzugerechnet.

Auf Basis des so ermittelten Nachlasswertes wird dann der Pflichtteil des Betroffenen berechnet.

Ein Anspruch nach § 2329 BGB ist immer dann aktuell, wenn der Erbe berechtigt darauf hinweisen kann, dass der Nachlass so geringwertig ist, dass er nicht einmal zur Regulierung von Pflichtteilsansprüchen taugt.

Hat der Erblasser aber zu Lebzeiten Vermögensgegenstände verschenkt, dann steht dem betroffenen Erben, der abstrakt pflichtteilsberechtigt ist, nach § 2329 BGB ein Herausgabeanspruch direkt gegen den Beschenkten, der auch ein gesetzlicher Miterbe sein kann, zu.

Im vorstehenden Beispielsfall kann sich der gesetzliche Miterbe C demnach auf seine Miterben A und B zugehen und einen Anspruch nach § 2329 BGB in Höhe seines Pflichtteils geltend machen.

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