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Der Erbe schuldet dem Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft über Geschenke, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe muss über lebzeitige Schenkungen des Erblassers detailliert Auskunft geben
  • Erbe muss sich das notwendige Wissen zu den Schenkungen notfalls bei Dritten beschaffen
  • Auch gemischte Schenkungen müssen vom Erben offengelegt werden

Der Pflichtteil besteht nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen und geltend machen zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte demnach Angaben zum tatsächlichen Wert des Nachlasses.

Die Berechnung der Höhe des Pflichtteils wird dadurch verkompliziert, dass aus der Regelung in § 2325 BGB folgt, dass es für die Bestimmung des Pflichtteilsanspruchs nicht nur auf den tatsächlich im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass ankommt, sondern dass Schenkungen, die vom Erblasser vor seinem Tod getätigt wurden, zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.

Fiktiver Nachlass führt oft zu einer drastischen Erhöhung des Pflichtteils

Nachlasswerte die überhaupt nicht mehr vorhanden sind, begründen also für den Pflichtteilsberechtigten ein zusätzliches Forderungsrecht gegen den Erben. Man spricht insoweit vom fiktiven Nachlass,der die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beeinflusst.

Sinn der Regelung in § 2325 BGB ist es, den Erblasser daran zu hindern, durch lebzeitige Übertragung seines Vermögens oder auch nur von Teilen davon auf Dritte die Pflichtteilsansprüche wirtschaftlich zu entwerten. Selbst wenn der Erblasser also sein Vermögen vor seinem Tod verschenkt, sollen die nächsten Verwandten als Pflichtteilsberechtigte nicht leer ausgehen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen nach § 2325 BGB bezieht sich dem Grunde nach auf Schenkungen, die vom Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden. Bei Schenkungen an Ehegatten können sogar unabhängig von dem Zehnjahreszeitraum Schenkungen ab der Eheschließung relevant sein, § 2325 Abs. 3 BGB.

Erbe muss Auskunft zu Schenkungen des Erblassers geben

In der Praxis ist es für den Pflichtteilsberechtigten oft schwierig, Informationen zu den vom Erblasser getätigten Schenkungen zu erhalten. Zwar bezieht sich der Auskunftsanspruch des § 2314 BGB ausdrücklich auch auf den fiktiven Nachlass. Das bedeutet, dass der zur Auskunft verpflichtete Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auch zu Schenkungen des Erblassers Angaben machen muss.

Jedoch macht es alleine der lange Zeitraum von zehn Jahren (bei Schenkungen an Ehegatten gegebenenfalls noch länger), auf den sich der Auskunftsanspruch bezieht, für beide Seiten oft schwierig, zu befriedigenden Lösungen zu kommen.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erben zur Auskunft auch über unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) des Erblassers auffordert, dann steht dieser Auskunftsanspruch zwischen zwei Extremen: Auf der einen Seite kann der Pflichtteilsberechtigte mit Sicherheit nicht im Sinne einer Ausforschung vom auskunftsverpflichteten Erben verlangen, dass er sämtliche Geschäftsvorgänge des Erblassers der letzten zehn Jahre für ihn nachvollziehbar darstellt.

Mangelndes Erinnerungsvermögen hilft dem Erben nicht

Auf der anderen Seite kann sich der Erbe nicht hinter die Behauptung zurückziehen, dass er sich leider nicht mehr erinnern könne, ob und welche Geschenke er oder auch Dritte während der letzten Jahre vom Erblasser erhalten hätten.

Hat der Pflichtteilsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für eine auch nur möglicherweise ergänzungspflichtige Schenkung, dann muss der Erbe Rede und Antwort stehen und dem Pflichtteilsberechtigten sämtliche Vertragsunterlagen zur Verfügung stellen, um diesem (oder seinem Anwalt) eine Überprüfung zu ermöglichen.

Es geht dabei nicht nur um offensichtliche Fälle (Erblasser schenkt Ehefrau 50.000 Euro), sondern beispielsweise auch um so genannte gemischte Schenkungen (Erblasser „verkauft“ Ehefrau neuen Ferrari für 500 Euro; Grundstück in Millionenwert wird gegen Einräumung Wohnrecht übertragen) oder auch so genannte Anstandsschenkungen nach § 2330 BGB, die bei der Pflichtteilsergänzung regelmäßig keine Berücksichtigung finden.

Erbe darf keine Informationen zurückhalten

Der Erbe muss die rechtliche Bewertung des einzelnen Geschenks jedoch in jedem Fall dem Pflichtteilsberechtigten überlassen und darf diesem keine Informationen mit der Begründung vorenthalten, dass der einzelne Vorgang „ohnehin nicht pflichtteilsrelevant“ sei.

Auch vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherungen, die im Versicherungsfall eine Schenkung des Erblassers an den Bezugsberechtigten darstellen kann, so genannte ehebedingte Zuwendungen (unentgeltliche Leistungen eines Ehepartners an den anderen) oder auch Leistungen des Erblassers an Stiftungen können zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen und müssen vom Erben daher im Rahmen seiner Möglichkeiten offen gelegt werden.

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