Pflichtteilsergänzung – Die so genannte gemischte Schenkung wird nur zum Teil ausgeglichen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil
  • Vor allem die letzten zehn Jahre sind für eine Pflichtteilsergänzung relevant
  • Wann liegt eine gemischte Schenkung vor?

Hat ein Pflichtteilsberechtigter davon erfahren, dass ihn der Erblasser in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann darf sich der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Ermittlung der Höhe seines Anspruchs nicht nur auf den zum Zeitpunkt des Erbfalls noch existierenden Nachlass konzentrieren.

Es ist zwar zutreffend, dass der Pflichtteilsanspruch umso höher ausfällt, je mehr Vermögen der Erblasser seinen Erben hinterlassen hat.

Gleichzeitig kann die Höhe des Pflichtteilsanspruchs aber auch massiv durch Werte beeinflusst werden, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht mehr im Vermögen des Erblassers befunden haben.

Das Gesetz hat nämlich die Gefahr erkannt, dass der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten auf Dritte überträgt, mit diesen Übertragungen sein Vermögen deutlich reduziert oder sogar auf Null setzt und auf diesem Weg den Pflichtteilsanspruch, dessen Höhe sich ja dem Grunde nach aus dem Nachlasswert ergibt, wirtschaftlich komplett entwertet.

Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils bei Schenkungen des Erblassers

Einer solchen Strategie des Erblassers baut die gesetzliche Regelung in § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten ein Geschenk gemacht hat. Eine solche Schenkung wird dem Nachlass zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Pflichtteils fiktiv hinzugerechnet.

Dabei erfolgt diese Berücksichtigung von Schenkungen „abschmelzend“. Das bedeutet, dass der volle Wert der Schenkung nur dann berücksichtigt wird, wenn die Schenkung im ersten Jahr vor Eintritt des Erbfalls erfolgt ist.

Mit jedem weiteren Jahr, das zwischen Erbfall und Schenkung liegt, verringert sich der Wert, mit dem die Schenkung berücksichtigt wird, um 10%. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung schließlich komplett unberücksichtigt.

Was ist eine Schenkung im Sinne von § 2325 BGB?

Voraussetzung für das Eingreifen des Pflichtteilsergänzungsanspruches nach § 2325 BGB ist, dass der Erblasser einem Dritten vor seinem Ableben eine Schenkung gemacht hat.

Die Definition einer Schenkung fällt Nichtjuristen in aller Regel nicht schwer. Wenn der Erblasser zum Beispiel seinem Freund, seiner Lebensgefährtin oder seinem Enkel einen Vermögenswert überträgt, ohne für diese Übertragung eine Gegenleistung zu fordern, dann liegt diesem Rechtsgeschäft in aller Regel eine Schenkung zugrunde.

Etwas komplizierter definiert das Gesetz, wann eine Schenkung vorliegt. Nach § 516 Abs. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Dem Grunde nach setzt das Gesetz also eine Bereicherung beim Beschenkten und das beiderseitige Einverständnis über die Unentgeltlichkeit voraus.

Was gilt bei einer gemischten Schenkung?

Die Verhältnisse im Hinblick auf die Annahme einer Schenkung liegen aber leider nicht immer so klar, wie sich die Beteiligten dies wünschen. Häufig ist nämlich zweifelhaft, ob die fragliche Vermögenstransaktion wirklich „unentgeltlich“ war. Verquicken Erblasser als Schenker und Beschenkter nämlich die Schenkung mit einer Gegenleistung, dann kann man über die Frage der Unentgeltlichkeit sehr schnell ins Grübeln geraten.

Immer wenn die vom Erblasser hingegebene Leistung mit einer Gegenleistung verknüpft ist, müssen die Einzelheiten des Geschäfts und insbesondere das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Hinblick auf eine mögliche Pflichtteilsergänzung untersucht werden. Sind Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen und überwiegt der Anteil der vom Erblasser hingegebenen Leistung, so spricht man von einer so genannten gemischten Schenkung.

Zum Teil war die Leistung des Erblassers danach unentgeltlich (und zieht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach sich), zum Teil ist die Leistung entgeltlich (und hat keine Auswirkungen auf den Pflichtteil).

Erblasser macht „Schenkung“ gegen Pflegeverpflichtung

Hat der Erblasser zum Beispiel einem Kind zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen und haben Kind und Erblasser vereinbart, dass das Kind den Erblasser als Ausgleich für diese Übertragung bis zu seinem Lebensende pflegen soll, dann kann man nicht mehr von einer kompletten Unentgeltlichkeit der Schenkung sprechen. Das Kind übernimmt ja im Gegenzug eine (Pflege-) Verpflichtung.

Allerdings wird man in dem Beispielsfall im Zweifel auch nicht davon ausgehen können, dass die lebzeitige Hingabe der Immobilie im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzung komplett irrelevant ist. Mit welchem Wert die Immobilientransaktion auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch durchschlägt, wird vielmehr davon abhängen, wie das Verhältnis des Wertes der Immobilie zum dem Wert der übernommenen Pflegeverpflichtung ist.

Liegt das übertragene Grundstück am Starnberger See und war der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bereits 99 Jahre und hat er damit eine entsprechend kurze Lebenserwartung, dann überwiegt der unentgeltliche Teil des Geschäftes.

Um den entgeltlichen Teil, der im Beispielsfall vom Grundstückswert abzuziehen ist, beziffern zu können muss der Wert der übernommenen Pflegeverpflichtung „kapitalisiert“ werden. Anhand von Sterbetafeln, mit deren Hilfe die statistische Lebenserwartung des zu Pflegenden ermittelt wird, lässt sich der Wert der übernommenen Pflegeverpflichtung in Euro und Cent berechnen.

Der so ermittelte Wert wäre im Beispielsfall von dem Wert des Grundstücks am Starnberger See abzuziehen. Das Delta löst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Wer muss die gemischte Schenkung beweisen?

Im Streitfall ist es für den Pflichtteilsberechtigten oft schwierig, eine gemischte Schenkung nachzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat hier dem Pflichtteilsberechtigten in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 eine Brücke in Form einer Beweiserleichterung gebaut.

Danach ist dem Pflichtteilsberechtigten, der sich auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung beruft, „eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung zuzubilligen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht“ (BGH, Urteil vom 01.02.1995, IV ZR 36/94).

Alleine ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung des Erblassers und Gegenleistung des „Beschenkten“ reicht demnach aus, um zu einer zumindest gemischten Schenkung und damit zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu kommen.

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