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Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den vom Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblassers können den Wert des Pflichtteils steigern
  • Grundsätzlich ist der Erbe für die Regulierung des Pflichtteils zuständig
  • Ausnahmsweise kann der Pflichtteilsberechtigte auch die vom Erblasser beschenkte Person in Anspruch nehmen

Der Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen grundsätzlich machen, was er will.

Er kann es horten, um seinen Nachkommen ein möglichst sorgenfreies Leben zu ermöglichen. Er kann es aber auch verprassen und sich selber ein möglichst angenehmes Leben verschaffen.

Und schließlich kann er sein Vermögen zu Lebzeiten auch an Dritte verschenken. Niemand kann dem zukünftigen Erblasser untersagen, seine Immobilien, seine Aktien und Rentenpapiere oder seinen wertvollen Oldtimer an eine andere Person zu übertragen, ohne hierfür auch nur einen Cent als Gegenleistung zu verlangen.

Zukünftige Erben können Schenkungen des Erblassers regelmäßig nicht unterbinden

Das lebzeitige Verhalten des Erblassers beeinflusst naturgemäß die Werthaltigkeit seines Nachlasses. Erben sehen es regelmäßig am liebsten, wenn der Erblasser sparsam mit seinem Vermögen umgeht und ihnen möglichst viel hinterlässt. Die Erben haben aber auf der anderen Seite keine Möglichkeit, gegen einen verschwenderischen Lebensstil des Erblassers vorzugehen, um den Bestand der zukünftigen Erbschaft zu bewahren.

Wenn der Erblasser meint, jeden Abend eine Flasche Château Latour à 2.000 Euro trinken zu müssen, dann haben die zukünftigen Erben hiergegen keine Handhabe.

Das Erbrecht schaltet sich allerdings neben den beiden grundsätzlich hinzunehmenden Extremen eines sparsamen Erblassers einerseits und eines verschwenderischen Erblassers andererseits ein, wenn der Erblasser anfängt, sein Vermögen auf Dritte schenkweise zu übertragen und gleichzeitig nächste Angehörige (Abkömmlinge und Eltern) oder seinen Ehepartner in Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausschließt.

Das Gesetz schützt den Pflichtteilsberechtigten

In diesem Fall steht den nächsten Angehörigen bzw. dem Ehepartner ein Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu. Das Pflichtteilsrecht wiederum sieht Schutzmechanismen zugunsten des Pflichtteilsberechtigten vor.

Er muss es nicht hinnehmen, dass der Erblasser den Nachlass zu Lebzeiten durch unentgeltliche Übertragungen mindert, bis am Ende der Pflichtteilsanspruch möglicherweise wirtschaftlich komplett entwertet ist.

Solche schenkweisen Vermögenstransaktionen kann der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht unterbinden, er kann aber unter Umständen einen Ausgleich für die vom Erblasser vorgenommenen Schenkungen verlangen.

§ 2325 BGB eröffnet dem enterbten Pflichtteilsberechtigten zunächst einmal einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben.

Schenkungen des Erblassers werden beim Pflichtteil berücksichtigt

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die während der letzten zehn Jahre vom Erblasser an Dritte gemachten Geschenke (vom Wert her Jahr für Jahr abschmelzend) bei der Berechnung seines Pflichtteilanspruchs mit berücksichtigt werden. Je mehr der Erblasser während der letzten zehn Jahre verschenkt hat, desto höher wird der Pflichtteil.

Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben, der für einen Ausgleich zu sorgen hat.

Nach § 2329 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte aber auch direkt gegen den Beschenkten vorgehen, wenn und soweit der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist.

Wann kann der Beschenkte in Anspruch genommen werden?

Folgendes Beispiel soll eine solche Konstellation erläutern:

Der unverheiratete Erblasser hat eine Tochter. Seiner Freundin A hat der Erblasser 9 Monate vor dem Erbfall ein Wohngrundstück im Wert von 500.000 Euro geschenkt. Als Alleinerbin setzt er eine Freundin B ein. Der Nachlass besteht aus Aktien im Wert von 100.000 Euro.

Die im Testament enterbte Tochter (gesetzliche Alleinerbin) hat zunächst einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ½, also 50.000 Euro gegen die Freundin B als tatsächliche testamentarische Alleinerbin.

Zusätzlich kann die Tochter wegen des verschenkten Hausgrundstücks einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erbin geltend machen. Dieser Ergänzungsanspruch beträgt 250.000 Euro … und übersteigt den Wert des Nachlasses deutlich.

Wegen des Betrages, der nicht von der Alleinerbin an die pflichtteilsberechtigte Tochter bezahlt wird, kann sich die Tochter nunmehr an die Freundin A wenden und dort die Herausgabe der Immobilie verlangen. Die Freundin A hätte im Beispielsfall zugunsten der Tochter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück über einen Betrag in Höhe von Euro 200.000 zu dulden.

Alternativ kann die Freundin A den erforderlichen Geldbetrag der Tochter auch in bar zur Verfügung stellen, § 2329 Abs. 2 BGB.

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