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Die Besteuerung des Pflichtteils - Erbschaftsteuer auf Pflichtteil bezahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sobald der Pflichtteil geltend gemacht wird, fällt Erbschaftsteuer an
  • Es kann sich lohnen, den Pflichtteil nicht sofort zu fordern
  • Pflichtteilsberechtigter kann umfassende Freibeträge nutzen

§ 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz) bestimmt, dass der Erbschaftsteuer der Erwerb von Todes wegen unterliegt.

In § 3 ErbStG ist definiert, was unter dem Begriff „Erwerb von Todes wegen“ zu verstehen ist. Danach gilt als steuerpflichtiger Vorgang eben nicht nur eine Erbschaft, sondern eben auch der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der für den Pflichtteilsberechtigten entscheidende Passus steckt in den Worten „geltend gemacht“. Das bedeutet nämlich, dass eine Steuerpflicht des Pflichtteilsberechtigten nicht schon mit dem Erbfall entsteht, sondern erst dann, wenn der Pflichtteilsanspruch vom Berechtigten gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht worden ist.

Erbschaftsteuer fällt mit Geltendmachung des Pflichtteils an

Erst in diesem Augenblick geht das Steuerrecht von einer Bereicherung auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten aus.

Aus dieser gesetzlichen Konstruktion folgt zweierlei:

Es kommt zum einen für die Besteuerung nicht auf den konkreten Gelderwerb durch den Pflichtteilsberechtigten als Steuerpflichtigen an. Es reicht eben aus, dass er seinen Anspruch beim Erben „geltend gemacht“ hat. Für eine Geltendmachung des Anspruchs fordern die Gerichte im schönsten Juristendeutsch, dass der Pflichtteilsberechtigte für den Erben erkennbar „ernstlich auf der Erfüllung seines Anspruchs“ besteht.

Die Entscheidung über die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs muss endgültig gefallen sein.

Pflichtteil verjährt in drei Jahren

Zum anderen hat es der Pflichtteilsberechtigte selber in der Hand, wann er seinen Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend machen will. Er kann dies, eingedenk der für den Pflichtteilsanspruch geltenden dreijährigen Verjährungsfrist, auch problemlos noch rechtlich ungefährdet bis zu drei Jahre nach dem Erbfall und Kenntnis seiner Enterbung machen.

Hat sich der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erben als Schuldner des Anspruchs darauf geeinigt, dass dieser trotz Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist die Einrede des Verjährung nicht erhebt, dann kann Pflichtteilsanspruch sogar zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

Dieses Hinausschieben der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs kann unter dem Blickwinkel der optimierten Nutzung von steuerlichen Freibeträgen sehr viel Sinn machen. Gerade die Pflichtteilsberechtigten als nächste Angehörige können bei der Erbschaftsteuer erhebliche Freibeträge geltend machen, § 16 ErbStG.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner je 500.000,00 Euro. Kinder verfügen über einen Steuerfreibetrag in Höhe von Euro 400.000,00. Aus § 14 ErbStG folgt aber mittelbar, dass diese Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden können.

Ist der Freibetrag bereits durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers aufgezehrt?

Hat der Pflichtteilsberechtigte aber noch zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten, die schenkungssteuerlich relevant sind, dann kann es überlegenswert sein, mit der Geltendmachung des Pflichtteils so lange zuzuwarten, bis man nach Ablauf der Zehnjahresfrist wieder den vollen Freibetrag geltend machen kann.

Der Besteuerung unterliegen im Übrigen auch so genannte Pflichtteilsrestansprüche nach §§ 2305, 2307 BGB, Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB und auch der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gegen eine entsprechende Abfindung.

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