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Auch der Pflichtteilsberechtigte kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bremen – Beschluss vom 01.02.2016 – 5 W 38/15

  • Ehemann setzt in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker ein
  • Nach dem Ableben des Ehemannes stellt die pflichtteilsberechtigte Ehefrau einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Gericht hat Zweifel, ob die pflichtteilsberechtigte Ehefrau einen solchen Antrag überhaupt stellen darf

Das Oberlandesgericht Bremen hatte die Frage zu klären, ob auch ein Pflichtteilsberechtigter beim Nachlassgericht den Antrag stellen kann, dass ein Testamentsvollstrecker entlassen wird.

Die Nachlassangelegenheit, mit der es das OLG Bremen zu tun bekam, war hoch streitig. Die Beteiligten hatten sich sowohl in Deutschland als auch in Spanien bereits über mehrere Instanzen hinweg diverse gerichtliche Scharmützel geliefert.

Ausgangspunkt der Streitfälle war ein Testament, das der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau am 01.09.1997 errichtet hatte. In diesem Testament hatten sich die Eheleute zunächst wechselseitig als alleinige Erben und den gemeinsamen Sohn als Schlusserben eingesetzt.

Ehemann ändert sein Testament ab

Dieses Testament sah aber die Möglichkeit für den überlebenden Ehepartner vor, anstelle des Sohnes die Abkömmlinge des Sohnes als Erben einzusetzen. Von diesem Recht machte der Erblasser am 19.02.2001 durch notarielles Testament Gebrauch und setzte seine Enkel als Erben ein.

Gleichzeitig ordnete der Erblasser in diesem Testament an, das eine Testamentsvollstreckung gelten sollte, bis die Enkel das 25. Lebensjahr vollendet hätten. Als Testamentsvollstrecker wurde der A eingesetzt.

Im Dezember 2000 hatte der Erblasser in Spanien erneut geheiratet. In einem weiteren Testament vom 05.07.2001 setzte der Erblasser seine neue Ehefrau als alleinige Erbin ein.

Testamentsvollstrecker tritt sein Amt an

Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem vom Erblasser in seinem Testament vom 19.02.2001 eingesetzten Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

In der Folge bekriegten sich die neue Ehefrau und die Enkel des Erblassers in diversen Gerichtsverfahren wegen der Erbschaft. Im Ergebnis obsiegten dabei die Enkel des Erblassers.

Das oberste spanische Zivilgericht urteilte, dass das Testament vom 05.07.2001, mit dem der Erblasser seine Ehefrau eingesetzt hatte, unwirksam sei, da der Erblasser durch das gemeinsame Ehegattentestament aus dem Jahr 1997 gebunden gewesen sei.

Ehefrau beantragt Entlassung des Testamentsvollstreckers

Die Streitigkeiten gingen jedoch weiter.

So beantragte die neue Ehefrau des Erblassers am 26.10.2010 beim Nachlassgericht, dass der Testamentsvollstrecker entlassen werden solle.

Zur Begründung für diesen Antrag führte die neue Ehefrau aus, dass es der Testamentsvollstrecker – anders als vom Erblasser gewünscht – versäumt habe, sich schützend vor sie zu stellen.

Das Nachlassgericht teilte der neuen Ehefrau des Erblassers daraufhin mit, dass es Zweifel daran habe, ob die neue Ehefrau als nur Pflichtteilsberechtigte überhaupt einen solchen Antrag stellen könne. Die neue Ehefrau sei lediglich pflichtteilsberechtigt, verfüge also nur über einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass. Dieser Anspruch auf den Pflichtteil sei darüber hinaus auch noch verjährt.

Das Nachlassgericht konnte im Ergebnis kein rechtlich schützenswertes Interesse der neuen Ehefrau an der Entlassung des Testamentsvollstreckers erkennen und lehnte den Entlassungsantrag als unzulässig ab.

Oberlandesgericht gibt der Ehefrau Recht

Hiergegen legte die neue Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort bekam sie auch Recht.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die Entlassung eines Testamentsvollstreckers jeder „Beteiligte im materiellrechtlichen Sinn, also derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können, der also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat“ verlangen könne.

Die überwiegende Rechtsprechung, der sich auch das OLG Bremen anschloss, bejaht in diesem Zusammenhang auch für den Pflichtteilsberechtigten ein solches anerkennenswertes Interesse an der Entlassung eines Testamentsvollstreckers.

Ein Pflichtteilsberechtigter habe, so das OLG, bei der Abwicklung eines Erbfalls jedenfalls eine andere Rechtsstellung als ein bloßer Nachlassgläubiger. „Insbesondere die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen des Nachlasses gegen den Pflichtteilsberechtigten, aber auch die Sicherung des Nachlasses im Allgemeinen“ würden die Interessen der Pflichtteilsberechtigten nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Weise berühren, so das OLG.

Im Ergebnis verwies das OLG die Angelegenheit zurück zum Nachlassgericht, das sich inhaltlich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob der gegen den Testamentsvollstrecker gerichtete Entlassungsantrag begründet war.

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