Pflichtteil wird mit Hinweis auf die fehlende biologische Abstammung bestritten – Mit Erfolg?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Landgericht Hagen – Urteil vom 08.02.2017 – 3 O 171/14

  • Vater entzieht seinen Söhnen berechtigt den Pflichtteil
  • Enkel macht gegen die Erben einen Pflichtteilsanspruch geltend
  • Erben behaupten, dass der Enkel biologisch nicht mit dem Erblasser verwandt ist

Das Landgericht Hagen hatte über einen Pflichtteilsanspruch zu entscheiden, den die  Erben unter keinen Umständen akzeptieren wollten.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 25.10.2011 verstorben. Er hatte am 20.04.1989 ein notarielles Testament errichtet.

In diesem Testament hatte der Erblasser seine Lebensgefährtin und dessen Bruder als je hälftige Erben seines Vermögens eingesetzt.

Seine beiden leiblichen Söhne A und B hatte der Erblasser in seinem Testament nicht nur von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern er hatte beiden auch ausdrücklich den Pflichtteil entzogen.

Entzug des Pflichtteils wegen Straftaten

Diesen Pflichtteilsentzug begründete der Erblasser in seinem Testament mit schweren Verfehlungen seiner beiden Söhne. Beide Söhne seien, so der Erblasser in seinem Testament, rauschgiftsüchtig und hätten in den letzten Jahren laufend Straftaten wie schwere Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl begangen.

Sohn A wurde wegen einer gegen den Erblasser selber begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Sohn B war bereits vor dem Erblasser im Jahr 1990 kinderlos verstorben.

Nach dem Tod des Erblassers versuchte zunächst der Sohn A Pflichtteilsansprüche bei den Erben durchzusetzen. Die Gerichte wiesen den Sohn A aber in mehreren Instanzen darauf hin, dass sein Pflichtteilsanspruch aufgrund des in dem notariellen Testament seines Vaters wirksam angeordneten Pflichtteilsentzugs nicht gerechtfertigt sei.

Der Pflichtteilsstreit war für die Erben mit diesen gerichtlichen Entscheidungen aber nicht erledigt.

Enkel macht Pflichtteil geltend

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 meldete sich nämlich der Enkel des Erblassers, der Abkömmling von Sohn A, bei den Erben und machte als einziger Enkel des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch geltend.

Nachdem sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, erhob der Enkel Klage gegen die Erben seines Großvaters.

Im Rahmen des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Erblasser seinen Erben ein Vermögen in Höhe von fast 2 Millionen Euro hinterlassen hatte.

Am Ende des Prozesses wurden die beiden Erben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Enkel einen Pflichtteil in Höhe eines Betrages in Höhe von 926.946,16 Euro zu bezahlen.

Die Erben hatten zwar diverse Argumente gegen die Pflichtteilsberechtigung des Enkels vorgebracht, konnten mit keinem dieser Argumente das Gericht jedoch überzeugen.

Rechtliche Abstammung reicht für Pflichtteil aus

Insbesondere verfing der Einwand der Erben, wonach der Enkel gar nicht der Abkömmling des Sohnes A des Erblassers sei, nicht.

In diesem Zusammenhang hatten die Erben vorgetragen, dass die vom Enkel im Gerichtsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde nicht die leibliche Abstammung des Enkels von dem Sohn A des Erblassers nachweise. Die Erben forderten vielmehr die Vorlage einer Abstammungsurkunde. Diese Forderung wurde von den Erben noch mit dem Hinweis garniert, dass die Mutter des klagenden Enkels mit mehreren Männern parallel zusammen gewesen sei.

Weiter beriefen sich die Erben auf Verjährung und Entreicherung, um den Pflichtteilsanspruch abzuwehren.

Das Gericht lies die Erben in seiner Entscheidung wissen, dass es für den Pflichtteilsanspruch des Enkels als alleinigem gesetzlichen Erben vollkommen ausreichend sei, wenn vom Pflichtteilsberechtigten der Nachweis der rechtlichen Abstammung geführt werde. Diese rechtliche Abstammung habe der Enkel durch Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen.

Ein darüber hinaus gehender Nachweis der biologischen Abstammung sei für den Pflichtteilsanspruch des Enkels nicht erforderlich.

Weiter, so das Gericht, stehe Pflichtteilsberechtigung des Enkels als entfernterer Abkömmling auch nicht deshalb in Frage, weil sein Vater, der Sohn A, den Pflichtteil hätte verlangen können, § 2309 BGB. Nachdem dem Sohn A von seinem Vater durch Testament wirksam der Pflichtteil entzogen worden war, sein nunmehr der Enkel pflichtteilsberechtigt.

Nachdem auch die von den Erben erhobenen Einwände der Verjährung sowie der Entreicherung dem Anspruch des pflichtteilsberechtigten Enkels nach Bewertung des Gerichts nicht entgegenstanden, mussten die Erben gut die Hälfte des geerbten Vermögens an den Enkel des Erblassers herausgeben.

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