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Kann man den Pflichtteil auch ausschlagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vor dem Erbfall kann man durch notariellen Vertrag auf den Pflichtteil verzichten
  • Nach dem Erbfall muss man den Pflichtteil nicht ausdrücklich ausschlagen
  • Nach dem Erbfall kann man dem Erben den Pflichtteil - formfrei - erlassen

Der Pflichtteil soll den nächsten Familienangehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren, selbst wenn sie vom Erblasser in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Kinder, Enkel, der Ehegatte und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können vom Erblasser im Erbfall nicht gänzlich von seinem Vermögen ferngehalten werden.

Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament die Enterbung eines dem Grunde nach Pflichtteilsberechtigten angeordnet hat, so korrigiert das Gesetz diese Entscheidung und billigt dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils zu, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Entzug des Pflichtteils durch den Erblasser ist nur selten möglich

Eine komplette Enterbung und ein damit verbundener Entzug des Pflichtteils ist nur unter den sehr engen und eher selten vorliegenden Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich.

In aller Regel wird ein Pflichtteilsberechtigter froh sein, wenn er über den ihm zustehenden Pflichtteil zumindest einen Teil am Erblasservermögen erhält.

Es gibt aber auch die Fälle, in denen ein Pflichtteilsberechtigter aus persönlichen Gründen keinerlei Wert auf jedwede Teilnahme am Nachlass legt. Wenn das Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem beispielsweise so zerrüttet ist, dass es dem Pflichtteilsberechtigten ein Anliegen ist, dem Erblasser die Botschaft zukommen zu lassen, dass er weder an Erbschaft noch an Pflichtteil interessiert ist.

Zu Lebzeiten des Erblassers: Der Verzicht auf den Pflichtteil

Wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers Nägel mit Köpfen machen will, dann kann er ganz offiziell auf seinen Pflichtteil verzichten. Vorraussetzung für einen wirksamen Pflichtteilsverzicht ist allerdings ein Besuch beim Notar. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist nur dann gültig, wenn ein Notar die Verzichtserklärung des Pflichtteilsberechtigten und die korrespondierende Annahme des Erblassers beurkundet.

Ist ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag unterzeichnet, dann kann der Pflichtteilsberechtigte das Thema Pflichtteil für sich persönlich schließen. Wenn der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass der ehedem Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, dann erhält der Pflichtteilsberechtigte wegen des erklärten Verzichts tatsächlich nichts.

Wenn es der Erblasser vergessen oder bewusst unterlassen hat, den Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament von der Erbfolge auszuschließen und rückt der Pflichtteilsberechtigte damit in die Erbenrolle ein, dann kann der vorab erklärte Verzicht auf den Pflichtteil keine Wirkung entfalten.

In diesem Fall bleibt dem pflichtteilsberechtigten Erben aber allemal, die ihm angetragene Erbschaft binnen eine Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Im deutschen Erbrecht wird niemand gegen seinen Willen gezwungen, im Erbfall Vermögen des Erblassers anzunehmen.

Nach Eintritt des Erbfalls: Pflichtteil wird nicht geltend gemacht

Nach Eintritt des Erbfalls ist ein notarieller Verzicht auf den Pflichtteil nach § 2346 Abs. 2 BGB nicht mehr möglich. Dies bedeutet aber nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall seinen Pflichtteil unbedingt entgegennehmen muss.

Hat der Pflichtteilsberechtigte, aus welchen Gründen auch immer, kein Interesse an seinem Pflichtteil, dann steht es ihm nach Eintritt des Erbfalls frei, von der Geltendmachung seines Pflichtteils schlicht abzusehen.

Der mit dem Pflichtteil belastete Erbe ist nicht gehalten, den Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, ohne hierzu vom Pflichtteilsberechtigten aufgefordert worden zu sein.

Meldet sich der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalls nicht beim Erben und macht er dort seine Forderung nicht geltend, dann ist das Thema Pflichtteil von alleine erledigt. Spätestens nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Erbe sogar berechtigt, Forderungen nach Auszahlung des Pflichtteils zu ignorieren.

Eine "Ausschlagung" des Pflichtteils ist demgegenüber weder möglich noch im Gesetz vorgesehen.

Erlass des Pflichtteils nach Eintritt des Erbfalls möglich

Wenn es dem Pflichtteilsberechtigten wichtig ist, nach Eintritt des Erbfalls für klare Verhältnisse zu sorgen, dann muss er sich nicht darauf beschränken, den Pflichtteil einfach nicht geltend zu machen.

Möglich ist vielmehr, mit dem mit dem Pflichtteil belasteten Erben einen - formfreien - Erlassvertrag nach § 397 BGB abzuschließen.

Haben Erbe und Pflichtteilsberechtigter ihr Einverständnis zum Erlass des Pflichtteils erklärt, ist das Thema Pflichtteil damit erledigt.

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