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Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigter hat umfassenden Auskunftsanspruch
  • Kosten für die Auskunft trägt der Nachlass
  • Sachverständige müssen unparteiisch sein

Der Pflichtteilsberechtigte ist als naher Angehöriger des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen.

Er ist damit aber in aller Regel nicht nur wirtschaftlich gegenüber dem oder den Erben benachteiligt, sondern der Pflichtteilsberechtigte ist auch vom Informationsfluss in Bezug auf den Nachlass abgeschnitten. Informationen benötigt der Pflichtteilsberechtigte aber, um seinen bestehenden Anspruch realisieren zu können.

Das Gesetz sieht vor diesem Hintergrund für den Pflichtteilsberechtigten zahlreiche Auskunftsansprüche vor, die sich vorzugsweise gegen den oder die Erben richten.

Im Einzelnen:

Auskunftsanspruch über Bestand und Wert des Nachlasses

Gemäß § 2314 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass von dem Erben ein Verzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände angefertigt wird. In dieses Verzeichnis gehören sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses.

Er kann ebenso verlangen, dass das Verzeichnis nicht von dem Erben, sondern von einem Notar (§ 20 BNotO) oder in einigen Bundesländern von dem zuständigen Amtsgericht erstellt wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch, bei der der Erstellung des Verzeichnisses – gleich ob vom Erben oder vom Notar erstellt – hinzugezogen zu werden.

Das Verzeichnis an sich muss noch keine Wertangaben enthalten. Belege, Quittungen oder Kontoauszüge müssen vom Erben regelmäßig nicht mit dem Verzeichnis vorgelegt werden. Eine Ausnahme wurde von den Gerichten hier bei zum Nachlass gehörenden Unternehmen im Hinblick auf Bilanzen gemacht.

Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben durch den Erben

Der Erbe hat die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten bei berechtigten Zweifeln durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen. Zuständig für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung ist das für den zur Abgabe verpflichteten Erben örtlich zuständige Nachlassgericht.

Kosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fallen als so genannte Nachlassverbindlichkeit dem Nachlass zur Last.

Neben der Auskunft über den Bestand des Nachlasses sieht der § 2314 BGB auch vor, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Die Wertermittlung wird dabei durch einen Sachverständigen vorgenommen. Der Sachverständige soll dabei selbstverständlich unparteiisch sein.

Erbe und Pflichtteilsberechtigter können sich auf einen Sachverständigen einigen

Gerade bei der Bewertung von Immobilien oder Unternehmen empfiehlt es sich, dass sich Pflichtteilsberechtigter und Erbe vorab auf einen Sachverständigen einigen. Tun sie dies nicht, bestehen gute Aussichten, dass die finanziellen Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten nicht auf Grundlage des – für den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich unverbindlichen – Wertermittlungsgutachtens erledigt werden können.

Zweifelt der Pflichtteilsberechtigte die Ergebnisse des Gutachtens nämlich an, steht es ihm jederzeit frei im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine erneute sachverständige Begutachtung des Wertes des Nachlasses zu verlangen.

Bei der Bewertung von Kunstgegenständen hat es das OLG Köln (Urteil vom 05.10.2005, Az.: 2 U153/04) als ausreichend angesehen, wenn vom Auskunftsverpflichteten dem Pflichtteilsberechtigten Einschätzungen von namhaften Auktionshäusern (z.B. Sotheby’s oder Christie’s) über den Wert des Kunstwerkes vorgelegt werden.

Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten wegen vom Erben erhaltener ausgleichspflichtiger Zuwendungen

Nach § 2057 BGB sieht zunächst eine Auskunftspflicht nur für Miterben über ausgleichpflichtige Zuwendungen vor. Nach herrschender Meinung ist der Auskunftsanspruch des § 2057 BGB jedoch auch den Pflichtteilsberechtigten analog anwendbar.

Soweit ein Abkömmling vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten eine so genannte Ausstattung (Dasjenige was einem Kind von seinen Eltern mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstallung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewandt wird, § 1624 BGB) oder Zuschüsse zum Lebensunterhalt sowie Berufsausbildungskosten erhalten hat, so steht unter Umständen eine Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen im Raum.

Hat der Erbe, der ebenfalls Abkömmling sein muss, vorgenannte Zuwendungen vom Erblasser erhalten, so hat er dies dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen mitzuteilen.

Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Grundbuchamt  

Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann Einsicht in das Grundbuch nehmen und kann beglaubigte oder auch nicht beglaubigte Abschriften des Grundbuchs verlangen.

Dem Pflichtteilsberechtigten als Gläubiger des Nachlasses wird man regelmäßig ein berechtigtes Interesse an den im Nachlass vorhandenen Immobilien zugestehen müssen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann demnach hinsichtlich der in den Nachlass fallenden Immobilien Einsicht in das Grundbuch nehmen.

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