Die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers können auf den Pflichtteil angerechnet werden
  • Zwingende Voraussetzung für eine Anrechnung ist eine Anordnung durch den Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung
  • Anrechungsbestimmung gilt im Zweifel auch für Kinder des Pflichtteilsberechtigten

Das Gesetz bietet dem Erblasser die Möglichkeit, bei lebzeitigen Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte anzuordnen, dass diese Zuwendungen später bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden sollen, § 2315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach Wunsch des Erblassers ist es also durchaus möglich, den Pflichtteilsberechtigten, der noch zu Lebzeiten des Erblassers bereits Geld oder anderes Vermögen erhalten hat, den Pflichtteil ganz oder in Teilen (wirtschaftlich) zu entziehen.

Zentrale Voraussetzung für die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil ist, dass der Erblasser die Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil vor oder spätestens bei der Zuwendung trifft. Ist die Zuwendung bereits vorgenommen, kann der Erblasser einseitig keine Anrechnungsbestimmung mehr treffen.

Nur freiwillige Leistungen des Erblassers können angerechnet werden

Es können auch nur solche Zuwendungen mit einer Anrechnungsbestimmung versehen werden, die vom Erblasser zu Lebzeiten freiwillig an den Pflichtteilsberechtigten erbracht werden. Leistungen, zu denen der Erblasser rechtlich verpflichtet ist, können per se nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Es macht also keinen Sinn, wenn der Vater seinem Sohn bei jeder Unterhaltszahlung erklärt, dass dieser Unterhalt im Erbfall auf den Pflichtteil anzurechnen ist.

Die Bestimmung des Erblassers, wonach eine bestimmte Zuwendung dereinst auf den Pflichtteil anzurechnen ist, stellt rechtstechnisch eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Dies bedeutet, dass die Erklärung dem Empfänger der Zuwendung zugegangen sein muss. Der Zuwendungsempfänger muss die Erklärung zur Kenntnis genommen oder hierzu zumindest die Möglichkeit gehabt haben.

Die Anrechnungsbestimmung ist formfrei möglich

Die Erklärung an sich ist formfrei möglich, sollte aber aus Beweisgründen jedenfalls schriftlich festgehalten werden. Dass eine Zuwendung zu Lebzeiten mit einer Anrechnungsbestimmung verbunden war, muss im Streitfall vor den Gerichten der Erbe beweisen.

Die Anrechnung einer lebzeitigen Zuwendung erfolgt nach § 2315 Abs. 2 BGB nicht durch den bloßen Abzug der Zuwendung vom Pflichtteilsanspruch. Vielmehr wird die Zuwendung zunächst dem Nachlass hinzugerechnet. Aus diesem fiktiven Nachlass wird dann der Pflichtteil berechnet. Nachfolgend wird die Zuwendung von dem so berechneten Pflichtteil in Abzug gebracht.

Beispiel:

Erblasser E
Gesetzliche Erben: K1 und K2
K2 ist durch Testament enterbt
K2 hat lebzeitige Zuwendung von 10.000 erhalten
E hat Anrechnung auf Pflichtteil angeordnet
Nachlasswert 100.000

Fiktiver Nachlass (Nachlass + Zuwendung): 110.000
Pflichtteil K2: ¼ aus 110.000 = 27.500
Zuwendung in Höhe von 10.000 ist abzuziehen

Ergebnis: K2 erhält Pflichtteil in Höhe von 17.500

Der Wert der Zuwendung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung erfolgt ist, § 2315 Abs.2 BGB. Wertverbesserungen oder Wertminderungen des Zuwendungsgegenstandes nach dem Zeitpunkt der Zuwendung bleiben demnach für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs außer Betracht. Auch der Kaufkraftschwund bei Geldschenkungen ist bei der Bestimmung des Wertes der Zuwendung zu berücksichtigen.

Formel für Berücksichtigung der Inflation

Eine Zuwendung von Geld, die auszugleichen ist, ist demnach auf den Zeitpunkt der Zuwendung nach folgender Formel umzurechnen:

Zuwendungswert bei Vornahme x Lebenskostenindex Zeitpunkt Erbfall
Lebenskostenindex Zeitpunkt Vornahme Zuwendung

Empfehlenswert und rechtlich möglich ist es für den Erblasser, den Wert der Zuwendung im Zeitpunkt der Vornahme zu bestimmen.

Fällt ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling vor dem Erbfall weg (z.B. durch Tod, Pflichtteilsentziehung oder Erbunwürdigkeit) und wurde ihm gegenüber vom Erblasser der Ausgleich einer Zuwendung angeordnet, so gilt dies auch den Abkömmlingen des wegfallenden Pflichtteilsberechtigten gegenüber, wenn diese an seine Stelle treten, § 2315 Abs. 3 BGB.

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