§ 2336 BGB - Form, Beweislast, Unwirksamwerden

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2336 BGB - Form, Beweislast, Unwirksamwerden

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

Will ein Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, dann muss er dies in einem formwirksamen Testament oder Erbvertrag anordnen. Ein Pflichtteilsentzug, der diese Formvorschrift nicht beachtet, ist unwirksam.

Dabei muss der Erblasser in seinem Testament bzw. Erbvertrag aber nicht ausdrücklich den Begriff des Pflichtteilentzuges verwenden. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus dem Niedergeschriebenen zumindest sinngemäß ergibt, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nicht einmal seine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form des Pflichtteils zubilligt.

Weiter muss in dem Testament zwingend auch der Grund angegeben werden, der zum Entzug des Pflichtteils geführt hat. Es muss demnach zumindest einer der in § 2333 BGB angeführten Gründe vom Erblasser im Testament angeführt sein. Die Angabe des Entziehungsgrundes muss dabei ausreichend konkret sein und darf sich nicht auf bloße Floskeln beschränken.

Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Pflichtteilentzuges ist auch, dass der Entziehungsgrund zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens gegeben sein muss. Der Erblasser kann also nicht auf zukünftige Ereignisse Bezug nehmen.

Nach § 2336 Abs. 3 BGB trägt derjenige, der die Pflichtteilsentziehung geltend macht, die so genannte Beweislast. Regelmäßig muss also der Erbe, der von der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung profitieren würde, in einem Streitfall vor Gericht beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug tatsächlich vorliegen.

Bestreitet der vom Entzug betroffene Pflichtteilsberechtigte in einem Gerichtsverfahren die Richtigkeit der in dem Testament gemachten Angaben und kann der Erbe die Angaben nicht zur Überzeugung eines Gerichts nachweisen, dann ist der Pflichtteilsentzug im Ergebnis aus prozessrechtlichen Gründen unwirksam.

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