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Postmortale Vollmacht kann notarielles Testament und Erbschein ersetzen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann sich die Kosten für ein notarielles Testament sparen
  • Erbe kann sich die Kosten für einen Erbschein sparen
  • Erblasser muss den Erben mit einer postmortalen Vollmacht ausstatten

Ein privates Testament kann jedermann errichten, ohne dass Kosten anfallen. Ein privates Testament verursacht nämlich zunächst einmal im Rahmen seiner Errichtung keine Kosten. Jeder Mensch im testierfähigen Alter kann sich, mit einem Blatt Papier und einem Stift bewaffnet, hinsetzen und seinen letzten Willen niederschreiben. Ein dergestalt errichtetes Testament verursacht keinerlei Kosten und ist ebenso wirksam, wie ein von einem Notar beurkundetes, so genanntes öffentliches, Testament.

Entscheidet man sich hingegen für ein solches öffentliches oder notarielles Testament, dann erhält man zeitnah nach erfolgter Testamentserrichtung vom Notar eine Honorarrechnung, die je nach Wert des Nachlasses durchaus ansehnlich sein kann. So fällt zum Beispiel bei einem Nachlasswert von lediglich 50.000 Euro beim Notar für die Beurkundung eines Einzeltestaments Gebühren in Höhe von 165 Euro an. Spricht man aber zum Beispiel von einem Nachlasswert von 10 Mio. Euro dann steigen die Gebühren beim Notar auf durchaus ansehnliche 11.385 Euro, ohne dass der Aufwand beim Notar zwingend größer sein muss, als er dies bei einem niedrigeren Geschäftswert wäre.

Je höher also der Wert der Erbschaft, über die man in einem Testament verfügen will, desto größer klafft die Schere zwischen den Kosten für ein privates und den Kosten für ein notarielles Testament auseinander.

Nach Eintritt des Erbfalls entstehen für die Erben weitere Kosten

Notare haben auf den ersten Blick Gründe dafür, einem zukünftigen Erblasser zu empfehlen, für die Errichtung eines Testaments einen Notar aufzusuchen.

Der Grund hierfür liegt in den formalen Anforderungen, die von dem oder den Erben nach Eintritt des Erbfalls zu berücksichtigen sind.

Gehört zum Nachlass zum Beispiel eine Immobilie, dann wird der Erbe großen Wert darauf legen, dass das Grundbuch nach Eintritt des Erbfalls berichtigt wird und das Eigentum an der Immobilie auf ihn als Rechtsnachfolger des Erblassers umgeschrieben wird. Um aber eine Berichtigung des Grundbuchs durchführen zu können, muss gegenüber dem Grundbuchamt die Erbfolge nachgewiesen werden.

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO (Grundbuchordnung) kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Und die Erteilung eines solchen Erbscheins kostet … Geld.

Das gleiche gilt für die Umschreibung von Erblasser-Bankkonten auf den Erben. Auch hier kann sich eine Bank nicht auf die treuherzige Versicherung eines Erben verlassen, dass neben ihm keine weitere Person die Erbfolge angetreten hätte. Bevor Banken im Erbfall auch nur einen Cent vom Erblasser-Konto auf das Erben-Konto transferieren, verlangen sie vom Erben einen stichhaltigen Nachweis, dass er tatsächlich der berechtigte Rechtsnachfolger des Erblassers ist. Ein solcher Nachweis kann regelmäßig durch einen – Kosten auslösenden – Erbschein erbracht werden.

Kosten für die Erteilung eines Erbscheins sind hoch

Die Erteilung eines Erbscheins ist für den Erben regelmäßig mit doppelt so hohen Kosten verbunden, wie sie ein Erblasser für ein notarielles Testament aufbringen müsste.

Regelmäßig muss nämlich im Rahmen der Beantragung eines Erbscheins vor einem Notar bzw. vor den Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, wonach die in dem Antrag vom Erben gemachten Angaben zutreffend sind, § 2356 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Für diese eidesstattliche Versicherung fällt bei Notar oder Gericht eine volle Gebühr nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) an, § 40 Abs. 1, KV 23300 GNotKG.

Weiter fällt für die Erteilung des Erbscheins selber eine weitere volle Gebühr nach KV 12210 GNotKG beim Nachlassgericht an.

Für einen Erbschein hat der Erbe demnach im Ergebnis zwei volle Gebühren zu entrichten, für ein notarielles Testament fällt beim Notar hingegen nur eine volle Gebühr an.

Notarielles Testament kann Erbschein ersetzen

Der Clou an einem notariellen Testament ist, dass er für die Abwicklung der Erbschaft in vielen Fällen einen Erbschein ersetzt.

Für die Umschreibung von Immobilien vom Erblasser auf den Erben ergibt sich dies schon aus § 35 Abs. 1 S. 2 GBO. Dort ist normiert, dass das Grundbuchamt als Nachweise der Erbfolge anstatt eines – kostenpflichtigen – Erbscheins auch ein notarielles Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll akzeptieren muss.

Für die Umschreibung von Erblasser-Konten bei Banken und Sparkassen auf den Erben hat diesen Umstand unlängst der Bundesgerichtshof klargestellt (BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12). Der BGH schrieb den Banken ins Stammbuch, dass sie in aller Regel die Vorlage einer notariellen letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsschrift zum Nachweis der Erbfolge akzeptieren müssen und nicht auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen dürfen.

Es geht auch ganz ohne Kosten - Die postmortale Vollmacht

Es gibt freilich durchaus Wege, wie man für die allermeisten Fälle sowohl die Kosten für ein notarielles Testament als auch für die Erteilung eines Erbscheins sparen kann. Das Zauberwort in diesem Zusammenhang heißt "postmortale Vollmacht".

Ist der Erbe nämlich mit einer solchen - formgültigen - Vollmacht vom Erblasser ausgestattet worden, dann ist der Erbe sowohl gegenüber Banken als auch gegenüber dem Grundbuchamt handlungsfähig, ohne Kosten für den Notar oder den Erbschein fürchten zu müssen.

Der mit einer formgültigen und auch post mortem gültigenVollmacht ausgestattete Erbe ist in der Regel unmittelbar nach Testamentseröffnung handlungsfähig ist und muss nicht auf die zuweilen langwierige Erteilung eines Erbscheins warten, um sich als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren zu können.

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