Ein Testament beim Anwalt entwerfen lassen – Was kostet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Wenn man seine eigene Erbfolge in einem Testament regeln will, so macht es durchaus Sinn, einen Spezialisten bei der Formulierung des eigenen letzten Willens hinzuzuziehen.

Man kann mit einem vom Fachmann formulierten Testament Unklarheiten, Lücken und Fehler im Testament vermeiden. Der Erblasser hat mit Hilfe des Anwalts die Gewissheit, dass in dem letzten Willen tatsächlich nur das wiedergegeben wird, was auch dem Willen des Erblassers entspricht.

Ein im Erbrecht erfahrener Anwalt kann viel dazu beitragen, dass die Abwicklung der Erbschaft nach dem Eintritt des Erbfalls geräuschlos und ohne Streit vonstatten geht und es keine Auseinandersetzungen über die Auslegung einzelner Anordnungen in dem Testament gibt.

Ein Anwalt kostet Geld

Natürlich ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei der Erstellung eines Testaments nicht kostenlos. Nach Abschluss seiner Tätigkeit stellt jeder Anwalt in Deutschland seinem Mandanten eine Honorarnote.

Die Höhe des Rechnungsbetrages bei einem vom Anwalt für seinen Mandanten erstellten Testamentsentwurf kann dabei im Einzelfall allerdings stark variieren.

Keine Diskussionen über die Vergütung des gibt es in aller Regel, wenn Anwalt und Mandant bei Beginn ihrer Zusammenarbeit eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen haben. Der Anwalt wird seinem Auftraggeber in diesem Fall erläutern, mit welchem zeitlichen Aufwand ein Testamentsentwurf verbunden ist. Ebenfalls wird der Anwalt in seinen Honorarvorschlag das Haftungsrisiko, das für ihn mit der Bearbeitung des Mandates verbunden ist, einfließen lassen. In diesem Zusammenhang ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Wert des Nachlasses auch auf die Höhe des vom Anwalt geforderten Honorars auswirkt.

Was gilt, wenn keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde?

Interessant ist die Rechtslage allerdings, wenn der Anwalt und sein Mandant keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen haben. In diesem Fall ist der Anwalt nämlich verpflichtet, seine Honorarforderung auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen.

Die für den Anwalt und seinen Mandanten in diesem Fall aber entscheidende Frage ist, welcher Gebührentatbestand für den Entwurf eines Testaments einschlägig ist.

In Frage kommen zwei Gebührentatbestände:

Einmal die so genannte Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG). Eine solche Geschäftsgebühr kann nach den Buchstaben des Gesetzes für „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ abgerechnet werden.

Alternativ kommt die so genannte Beratungsgebühr nach § 34 RVG in Betracht. Diese Gebühr kann der Anwalt „für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) … und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verlangen.

Der große Unterschied zwischen der Geschäfts- und der Beratungsgebühr liegt darin, dass die Beratungsgebühr auf einen Betrag in Höhe von maximal 250 Euro begrenzt ist, während die Höhe der Geschäftsgebühr nach oben unbegrenzt ist und sich nach dem Gegenstandswert – sprich dem Wert des Nachlasses – richtet.

Ist demnach die Beratungsgebühr der richtigerweise anzuwendende Gebührentatbestand, dann kann der Anwalt seinem Mandanten für den Entwurf eines Testaments eine Rechnung über maximal 250 Euro zuzüglich gesetzlicher Unsatzsteuer zukommen lassen.

Ist hingegen die Geschäftsgebühr einschlägig, dann richtet sich die Höhe der Rechnung nach dem Wert der Erbschaft und kann – bei entsprechendem Nachlasswert – gerne auch einmal vier- oder sogar fünfstellig ausfallen.

Geschäftsgebühr oder Beratungsgebühr?

Über die Frage, welche Gebühr nun für den Entwurf eines Testaments richtigerweise vom Anwalt abgerechnet werden kann, darüber streiten sich – in Anbetracht der finanziellen Auswirkungen kaum verwunderlich – die Geister.

In Anwaltskreisen wird selbstverständlich die Auffassung vertreten, dass für den Entwurf eines Testaments eine Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann. Der Anwalt betreibe schließlich ein Geschäft für seinen Mandanten, das weit über eine schnöde Beratung hinausgehe.

Anderer Auffassung ist in diesem entscheidenden Punkt aber wohl die Rechtsprechung. Es gibt einige Urteile, die dem Anwalt für den Entwurf eines Testaments lediglich die Abrechnung einer – der Höhe nach gedeckelten – Beratungsgebühr zubilligen. Der Anwalt werde in diesem Fall, so die Begründung der Gerichte, lediglich beratend tätig und vertrete seinen Mandaten gerade nicht gegenüber einem Dritten nach außen.

In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann Anwälten nur empfohlen werden, mit seinem testierwilligen Mandanten eine auskömmliche Honorarvereinbarung abzuschließen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so dürfte die Abrechnung einer Geschäftsgebühr für den Entwurf eines Testaments gesetzeswidrig sein.

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