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Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht

Von: Dr. Georg Weißenfels

Wenn man sich gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren will, kommt man oft nicht um die Beantragung eines Erbscheins herum.

Der Erbschein wird dem Erben auf dessen Antrag hin vom örtlich zuständigen Nachlassgericht ausgestellt.

Die Ausstellung eines Erbscheins ist beim Nachlassgericht mit Kosten verbunden.

Für die Erteilung des Erbscheins wird nach Nr. 12210 KV GNotKG vom Nachlassgericht eine volle Gebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Nachlasswert. Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer wird der Erbschein.

Eine erste Einschätzung der Kosten im Einzelfall ist mit den auf dem Erbrecht-Ratgeber verfügbaren Gebührentabellen möglich.

Im Rahmen der Beantragung des Erbscheins muss der Antragsteller regelmäßig beim Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben abgeben, § 352 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) . Für die vom Nachlassgericht vorzunehmende Beurkundung dieser eidesstattlichen Versicherung entsteht neben der Gebühr aus Nr. 12210 KV GNotKG eine weitere Gebühr nach Nr. 12210 Abs. 2 KV GNotKG in Verbindung mit Vorbemerkung 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 23300 KV GNotKG.

Wenn der Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückgenommen wird oder das Verfahren ohne Erteilung eines Erbscheins beendet wird, entstehen Kosten nach Nr. 12211 bzw. 12212 KV GNotKG in Höhe von 0,3 bzw. 0,5 (höchstens 200 Euro bzw. 400 Euro).

Sowohl bei Erteilung des Erbscheins als auch bei der Zurückweisung des Antrags bemisst sich der Geschäftswert zur Ermittlung der Kosten nach dem Nachlassvermögen abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, § 40 Abs. 1 GNotKG

Die ehedem in § 107 Abs. 3 KostO (Kostenordnung) vorgesehene Gebührenermäßigung für einen Erbschein, der nur zum Zweck der Umschreibung des Grundbuches benötigt wird, gibt es im GNotKG nicht mehr. Wenn man also den Erbschein nur deswegen beantragen muss, um gegenüber dem Grundbuchamt die Erb- und Rechtsnachfolge nachzuweisen, dann fallen für den Erbschein Kosten an, die sich nach dem kompletten Nachlasswert berechnen. Allerdings können auf den Grundstücken lastende Hypotheken, Grundschulden oder Grundpfandrechte bei der Wertermittlung vom Grundstückswert abgezogen werden

Beantragt ein Miterbe einen Erbschein, so bemisst sich der Geschäftswert für diesen Erbschein nur nach seinem Anteil an der Erbschaft, § 40 Abs. 2 GNotKG.

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