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Beratung beim Anwalt im Erbrecht – Welche Kosten entstehen für die Beratung durch einen Rechtsanwalt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Viele erbrechtliche Fragen wird man nicht alleine und nur auf Grundlage von Informationen aus dem Internet beantworten können. Man ist vielmehr oftmals auf fachkundige Hilfe angewiesen und wird um einen Besuch beim Anwalt nicht herumkommen. Dies gilt spätestens dann, wenn man eine Forderung aus dem Bereich des Erbrechts vor Gericht einklagen will. Aber auch schon im vorgerichtlichen Stadium kann man durch eine Beratung beim Anwalt oft die erforderlichen Antworten erhalten, um die nächsten Schritte in die Wege zu leiten

Zwingend empfehlenswert ist der Besuch bei einem spezialisierten Juristen weiter immer dann, wenn man mit dem Gedanken spielt, die eigene Erbfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu regeln. Mangels Erfahrung auf diesem Gebiet ist der Einzelne hier schnell überfordert und stößt alleine bei der Interpretation der zwingend einzuhaltenden gesetzlichen Formvorschriften schnell an seine Grenzen. Spätestens wenn der zu verteilende Nachlass komplex und die Anzahl der gesetzlichen Erben größer als eins ist, verliert man als juristischer Laie und ohne Beratung bei der Abfassung des eigenen Testaments fast zwangsläufig den Überblick.

Eine große Hemmschwelle bei der Entscheidung, anwaltlichen Rat einzuholen ist die Frage des Anwaltshonorars. Anwälte stehen unter dem Generalverdacht, eher zu der Gruppe der Spitzenverdiener zu gehören und entsprechend befürchtet der Ratsuchende, auch für eine einfache erbrechtliche Beratung mit horrenden Gebührenforderungen überzogen zu werden.

Tatsächlich sind die Zeiten, in denen die Einnahmen für Anwälte in den Himmel wachsen, bereits seit längerem vorbei. Die immer stärker zunehmende Anzahl niedergelassener Anwälte in Deutschland (Stand 2011: 155.000 - Im Vergleich hierzu: Stand 1955: 16.000) und zunehmender Konkurrenzdruck durch anwaltsfremde Dienstleister im Beratungsbereich lassen gerade für kleinere Kanzleien und Einzelanwälte die – finanzielle – Luft doch recht dünn werden.

Um vor unliebsamen Überraschungen im Zusammenhang mit Anwaltsrechnungen sicher zu sein, sollte man das Thema gleich beim ersten Besuch mit dem Anwalt offen ansprechen und sich gründlich von seinem Berater erläutern lassen. Es empfiehlt sich gegebenenfalls auch, eine einmal gefundene Einigung hinsichtlich der Honorarfrage schriftlich zu dokumentieren, um späteren Missverständnissen vorzubeugen.

Im Grundsatz schreibt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in § 2 RVG vor, dass sich die Höhe der Anwaltsvergütung nach dem so genannten „Gegenstandswert“ („Um welchen Betrag geht es dem Mandanten?“) einerseits und dem so genannten „Vergütungsverzeichnis“ des RVG andererseits bemisst. Wenn man mit dem Anwalt nichts anderes vereinbart, kann die dem Anwalt zustehende Vergütung also mehr oder weniger exakt aus den Vorschriften des RVG entwickelt werden.

Automatisierte Kostenrechner zum RVG sind im Netz zur Genüge vorhanden und geben einen ersten Eindruck von den im konkreten Fall einschlägigen gesetzlichen Gebühren.

Es gilt hier der Grundsatz: Je höher der Gegenstandwert und je mehr der Anwalt für den Mandanten macht (Nur Beratung oder Vertretung nach Außen?), desto höher ist sein Honoraranspruch. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Wert mehrerer Millionen Euro für seinen Mandanten mitsamt Verhandlungen mit dem gegnerischen Anwalt bringt dem Anwalt beispielsweise wesentlich mehr Geld ein als die Verfolgung eines Vermächtnisanspruchs über einen Betrag von nur 1.000 Euro.

Man hat seit der Einführung des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) im Jahr 2004 aber durchaus auch die Möglichkeit, von dem starren Gebührensystem des RVG abzuweichen und mit dem Anwalt eine für beide Seiten angemessene Vergütung zu vereinbaren.

So kann im Rahmen einer schriftlich zu treffenden Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt eine pauschale Vergütung für die Abwicklung der gesamten Angelegenheit, eine Zeitvergütung und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine erfolgsabhängige Vergütung nach § 4a RVG vereinbart werden.

Nachdem weder Anwalt noch Mandant zu Beginn ihrer Zusammenarbeit den Aufwand, der durch die Angelegenheit ausgelöst wird, einschätzen können, wird eine pauschale Vergütung nur in seltenen Fällen geeignet sein. Wesentlich häufiger ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars anzutreffen, mit dessen Hilfe auch bei extrem hohen Streitwerten für einen fairen Ausgleich der wechselseitigen Interessen gesorgt werden kann.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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