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Der Gegenstandswert bei der Berechnung der Anwaltsvergütung

Von: Dr. Georg Weißenfels

Rechtsanwälte verdienen für ihre Tätigkeit Geld, zuweilen auch viel Geld. Wenn Mandant und Anwalt keine besondere Vergütungsvereinbarung getroffen haben, dann richtet sich die Höhe einer Anwaltsrechung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG).

Eine Anwaltsrechnung nach dem RVG wird durch zwei Parameter bestimmt. Zum einen ist der Umfang der Tätigkeit entscheidend, die der Anwalt für seinen Mandanten entfaltet. Es macht für die Rechnungshöhe also durchaus einen Unterschied, ob der Anwalt seinem Mandanten lediglich eine Beratung zukommen lässt, ob er ihn auch nach außen vertritt und mit der Gegenseite Verhandlungen führt oder ob er sogar an einer einvernehmlichen Einigung mit der Gegenseite teilnimmt. Hier gilt im Grundsatz: Je mehr Aktivitäten der Anwalt für seinen Mandanten entfaltet, desto mehr – im RVG definierte – Gebühren kann er abrechnen.

Um einen Gebührentatbestand des RVG abrechnen zu können, benötigt der Anwalt noch den so genannten Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert ist nach § 2 RVG derjenige Wert, den die Angelegenheit der anwaltlichen Tätigkeit hat. Je höher das wirtschaftliche Interesse des Mandanten an einer bestimmten Angelegenheit ist, desto höher ist auch der Gegenstandswert.

Wenn im Rahmen einer Erbauseinandersetzung über Immobilien, Unternehmen und sonstige Vermögenswerte gestritten wird, dann kann ein der Anwaltsrechnung zugrunde zu legender Gegenstandswert durchaus einmal in sieben- oder achtstelliger Höhe sein.

Um in solch luftigen Regionen Missverständnissen bei der Abrechnung der Angelegenheit vorzubeugen, kann man mit dem Rechtsanwalt jederzeit über eine Honorarvereinbarung, beispielsweise auf Stundenbasis, sprechen. Möglich ist auch, mit dem Anwalt einen bestimmten Gegenstandswert zu fixieren, der dann als Grundlage für die Abrechnung gelten soll.

Der Gegenstandswert im erbrechtlichen Einzelfall

Schließt man keine Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt ab, dann muss der gesetzliche Begriff des „Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit“ in § 2 RVG im Einzelfall mit Leben erfüllt werden.

Einfach ist dies in den Fällen, in denen es um eine konkrete Geldsumme geht. Soll der Anwalt ein Vermächtnis in Höhe von 10.000 Euro beim Erben geltend machen, dann beläuft sich der Gegenstandswert eben auf diese Summe. Bei der Beratung über die Abfassung eines Testaments für einen Nachlass in Höhe von 1 Mio. Euro, stellt dieser Betrag den Gegenstandswert dar.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen der Gegenstandswert nicht so eindeutig zu ermitteln ist.

So richtet sich zum Beispiel der Gegenstandswert bei einer Nachlassauseinandersetzung, bei der der Anwalt nur einen Erben vertritt, nicht nach dem Gesamtnachlasswert, sondern nur nach dem Anteil des betroffenen Erben.

Das Gleiche gilt für einen Antrag auf einen Erbschein, bei dem der Anwalt seinen Mandaten vertritt.

Bei einem Auskunftsanspruch, den der Anwalt für seinen Mandanten geltend machen soll, kann der Anwalt seiner Abrechnung als Gegenstandswert lediglich 20-25% des Wertes zugrunde legen, der wirtschaftlich hinter dem Auskunftsanspruch steht.

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