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Beglaubigung – Beurkundung – Wo ist der Unterschied?

Von: Dr. Georg Weißenfels

In Erbsachen stolpert man immer wieder über die Begriffe „Beglaubigung“ und „Beurkundung“. Beide Begriffe tauchen regelmäßig im Zusammenhang mit wichtigen Willenserklärungen auf, die vom Betroffenen in einer Erbsache abgegeben werden.

So schreibt beispielsweise § 1945 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist.

Will man hingegen zum Beispiel einen Erbvertrag erstellen, dann muss dieser Erbvertrag nach § 2276 BGB zwingend beurkundet werden.

Was genau versteckt sich aber hinter den Begriffen „Beurkundung“ und „Beglaubigung“? Wo liegen die Unterschiede und gibt es auch Gemeinsamkeiten bei den beiden Vorgängen?

Was ist eine Beglaubigung?

Eine Beglaubigung ist eine Form der Beurkundung durch einen Notar. Durch eine Beglaubigung bestätigt ein Notar zum Beispiel, dass eine Unterschrift unter einer bestimmten Erklärung von der Person stammt, die gerade vor dem Notar sitzt.

Nach § 20 Abs. 1 BNotO (Bundesnotarordnung) sind Notare für die Beglaubigung von Handzeichen und Abschriften zuständig.

Durch die gesetzliche Anordnung, dass für eine bestimmte Erklärung eine Beglaubigung notwendig ist, will man sicherstellen, dass die Erklärung auch tatsächlich von demjenigen abgegeben wurde, auf dessen Namen die Erklärung lautet.

Nach § 129 BGB muss eine Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden, wenn durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist.

Auf diesem Weg wird beispielsweise sichergestellt, dass die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft nur in beglaubigter Form abgegeben werden kann und der Ausschlagende tatsächlich diejenige Person ist, die aus der Erbfolge ausscheiden will. Eine nur schriftliche oder mündliche und an das Nachlassgericht gerichtete Ausschlagungserklärung, die eine Person für eine andere Person abgibt, ist hingegen rechtsunwirksam und nichtig.

Eine Beglaubigung einer Unterschrift oder die Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original einer Urkunde muss aber auch nur dann vorgenommen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.

Was ist eine Beurkundung?

Eine Beurkundung ist regelmäßig umfangreicher als eine bloße Beglaubigung. Eine Beurkundung kann grundsätzlich nur von einem in Deutschland zugelassenen Notar vorgenommen werden. Es gehört nach § 20 Abs. 1 BNotO zum Zuständigkeitsbereich eines jeden Notars, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen.

Über jede Beurkundung hat der Notar eine Niederschrift anzufertigen, § 8 BeurkG (Beurkundungsgesetz). Am Ende einer jeden Beurkundung steht eine Urkunde im Sinne von § 415 ZPO (Zivilprozessordnung).

Eine von einem Notar erstellte Urkunde hat in einem Gerichtsverfahren den Beweis für sich, dass die Erklärung so und nicht anders abgegeben wurde. In aller Regel darf ein Richter demnach an einer beurkundeten Erklärung nicht rütteln oder zweifeln, sondern muss die beurkundete Erklärung seiner Entscheidung zugrunde legen.

Eine Beurkundung garantiert also zum einen, dass eine bestimmte Erklärung oder auch ein bestimmter Vertrag so und nicht anders abgegeben bzw. abgeschlossen wurde.

Von Notaren beurkundete Willenserklärungen haben aber darüber hinaus den Nebeneffekt, dass die beurkundeten Erklärungen in aller Regel dem Willen des Erklärenden entsprechen und dass die Erklärungen auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend sind.

Ein Notar hat nämlich im Zuge der Beurkundung die Pflicht, den beurkundungswilligen Bürger über Inhalt und Tragweite seiner Erklärung zu beraten und ihn auch auf mögliche Alternativen hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 1 BeurkG gilt nämlich folgendes:

Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

So bietet beispielsweise ein öffentliches von einem Notar beurkundetes Testament nach Eintritt des Erbfalls wesentlich seltener Anlass für jedwede Auslegungsstreitigkeiten als ein von einem Privatmann errichtetes Testament.

Beurkundungs- oder Beglaubigungspflicht nicht beachtet

Verstößt man gegen die vom Gesetz für eine bestimmte Erklärung angeordnete Beglaubigungs- oder Beurkundungspflicht, dann sind die Folgen drastisch. Nach § 125 BGB ist nämlich ein Rechtsgeschäft, welches die durch das Gesetz vorgeschriebenen Form nicht einhält, nichtig.

Ein Erbvertrag, der zuhause privatschriftlich erstellt oder eine Erbausschlagung, die gegenüber dem Nachlassgericht nur telefonisch durchgegeben wurde, sind demnach nichtig und können keine Rechtswirkungen entfalten.

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